VwGH 2002/05/0752

VwGH2002/05/075217.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Franz Xaver Wimmer und 2. der Gertrude Wimmer, beide in Steinbach am Ziehberg, vertreten durch Dr. Julius Bitter, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf, Schmideggstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2002, Zl. BauR- 012975/1-2002-Ka/Vi, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Steinbach am Ziehberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §2 Z31;
VwRallg;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §2 Z31;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer Überprüfung durch die Baubehörde am 18. Jänner 2002 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG Oberinzersdorf ohne Einleitung eines entsprechenden baubehördlichen Verfahrens einen überdachten KfZ-Einstellplatz errichtet haben. Dieser in Holzriegelbauweise gefertigte Bau weist eine rechteckige Grundrissfläche mit einer Länge von etwa 6,50 m und einer Breite von etwa 6,35 m auf. Die Traufe liegt ca. 1,50 m und der First ca. 2,70 m über dem Boden des Einstellplatzes. Die Holzkonstruktion wurde an zwei Seiten senkrecht und an einer Seite (Hangseite) horizontal mit Holz verkleidet. Die Abdeckung bildet ein rund 13 Grad geneigtes Pultdach mit Betonziegeleindeckung. Die Holzkonstruktion wurde auf das Erdreich aufgesetzt und teilweise im Boden verankert. Die nordwestliche und südöstliche Umschließungswand des Unterstellplatzes weist eine leicht Schräglage auf.

Den Beschwerdeführern wurde im gemeindebehördlichen Instanzenzug gemäß § 49 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) als Eigentümer dieser baulichen Anlage aufgetragen, entweder innerhalb einer näher bestimmten Frist die nachträgliche Baubewilligung zu beantragen oder diese Anlage zu beseitigen und den vorigen Zustand wieder herzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die dreiseitig umschlossene und überdachte bauliche Anlage sei ein Nebengebäude.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führen aus, weil die hier zu beurteilende bauliche Anlage nicht allseits umschlossen sei, liege kein Nebengebäude vor. Die Anlage sei daher weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (BO) hat die Baubehörde - unbeschadet des § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragten oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiter festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde.

Die belangte Behörde qualifizierte die vom hier zu prüfenden Bauauftrag betroffene bauliche Anlage als Nebengebäude, weshalb die Baubewilligungspflicht des hier zu beurteilenden Bauwerkes anzunehmen sei.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b BO gelten der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden unter den im Gesetz näher genannten - im Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen - Voraussetzungen (nur) als anzeigepflichtige Bauvorhaben. Gemäß § 25a Abs. 5 Z. 2 BO gilt aber auch für solche anzeigepflichtige Bauvorhaben § 49 BO sinngemäß.

§ 2 Z. 31 Oberösterreichisches Bautechnikgesetz (OöBauTG) definiert ein Nebengebäude als Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Ergeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient.

Gemäß § 2 Z. 20 leg. cit. ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter.

Gemäß § 2 Z. 2 leg. cit. ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Die Beschwerdeführer berufen sich für die von ihnen vertretene Rechtsansicht, der von ihnen errichtete Kraftfahrzeugeinstellplatz sei nicht als Nebengebäude anzusehen, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0081, in welchem näher begründet ausgeführt wurde, dass auch nach der hier maßgeblichen Rechtslage für die Qualifikation eines Baus als (Neben-)Gebäude zu fordern ist, dass er "allseits umschlossen" ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0081, ausgehend von der Definition des Gebäudes im § 2 Z. 20 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 103/1998, und der Definition des Nebengebäudes im § 2 Z. 31 dieses Gesetzes näher begründet ausgeführt, dass auch nach dieser Gesetzeslage (wie schon im Geltungsbereich der Linzer Bauordnung 1887 und der Oberösterreichischen Bauordnung 1976; vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242) von einem Gebäude bzw. einem Nebengebäude - von den übrigen Voraussetzungen abgesehen - nur dann gesprochen werden könne, wenn durch diese bauliche Anlage ein "allseits umschlossener Raum" gebildet wird. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlass, zumal der Oberösterreichische Gesetzgeber in Kenntnis der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, 5. Auflage, Anmerkung 6 zu § 2 OöBauTG, Seite 407) die genannten Definitionen im Oö. Bautechnikgesetz nicht im Sinne der von den Behörden vertretenen Auffassung abgeändert hat.

Von einem allseits umschlossenen Raum als Voraussetzung für die Qualifikation einer baulichen Anlage als (Neben-)Gebäude kann daher im Beschwerdefall nicht gesprochen werden, weil eine von vier Seiten der baulichen Anlage zur Gänze nicht verkleidet ist.

Die belangte Behörde qualifizierte somit zwar die vom Bauauftrag erfasste bauliche Anlage unzutreffenderweise als Nebengebäude. Dies führt im Beschwerdefall jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil Rechte des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Bauauftrages aus folgenden Gründen nicht verletzt worden sind:

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer kann - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - bei der hier zu beurteilenden baulichen Anlage nicht von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben ausgegangen werden, weil gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 BO auch die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Dass letztere Möglichkeit besteht, ist offenkundig. Ob eine solche Störung im Einzelfall zutrifft, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und zu entscheiden (vgl. hiezu Anm 7 zu § 24 BO bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 147).

Die Erteilung des Bauauftrages erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Juni 2003

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