Normen
B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 96/02/0313, verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 7. November 2000, mit welchem sie der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gab, als das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 11. Jänner 1995 (in seinem Punkt 1 - betreffend die Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO) hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigte, dass eine näher zitierte Wortfolge hinsichtlich der örtlich umschriebenen Lenkstrecke zu entfallen habe. Die Geldstrafe wurde auf S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt; weiters wurde ausgesprochen, dass sich daher der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf S 1.000,-- ermäßige und ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfalle.
Gegen diesen Bescheid vom 7. November 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 5. Dezember 2001, B 4/01-18, wurde der zitierte Bescheid im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Auf Grund eines diesbezüglichen, nach Zustellung dieses Erkenntnisses gestellten Antrages des Beschwerdeführers (vgl. § 87 Abs. 3 VfGG) wurde die Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Jänner 2002, B 4/01-20, "soweit sie mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2001, B 4/01-18, abgewiesen wurde" gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Dieser hat erwogen:
Der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil die Voraussetzungen für eine Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht gegeben gewesen seien, kann nicht beigepflichtet werden. Die belangte Behörde übersieht, dass eine Abtretung einer Beschwerde gemäß dieser Bestimmung nicht nur bei einer Ablehnung einer Behandlung derselben nach dessen Abs. 2, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn der Verfassungsgerichtshof findet, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde (und keine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 B-VG vorliegt). Ein solcher Fall ist hier - wenn auch nur insoweit, als der zitierte Bescheid vom 7. November 2000 nicht aufgehoben wurde - gegeben.
Der Beschwerdeführer bringt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - in Ergänzung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - unter der Überschrift "Verletztes Recht iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG" vor:
"Durch das Berufungserkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich (im Folgenden kurz: UVS) erachte ich mich im Recht, nicht wegen der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestraft zu werden und dass die belangte Behörde über meine Berufung nach Einvernahme meiner Person als Beschuldigten entscheidet und dass das Erkenntnis des UVS i.S.d. § 67g AVG und § 51h Abs. 4 zweiter Satz VStG mündlich verkündet wird, verletzt."
Durch diese vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0084).
Wie sich aus dem oben dargestellten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (und dem folgenden zitierten Abtretungsbeschluss vom 8. Jänner 2002) ergibt, enthält der nur in diesem Umfang aufrechterhaltene, angefochtene Bescheid, keinen Strafausspruch mehr. Der Beschwerdeführer wird daher durch den dem Verwaltungsgerichtshof auch nur in diesem Umfang abgetretenen Bescheid, nicht in dem geltend gemachten Recht "nicht ... bestraft zu werden" verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer aber (auch) als Beschwerdepunkt vorbringt, er erachte sich in dem Recht verletzt, dass die belangte Behörde über seine Berufung nach Einvernahme seiner Person als Beschuldigten entscheide und dass das Erkenntnis (gemeint: der Bescheid) "i.S.d. § 67g AVG und § 51h Abs. 4 zweiter Satz VStG" mündlich verkündet werde, so handelt es sich dabei um die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei der es sich um einen Beschwerdegrund (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0138).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. April 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)