VwGH 2001/20/0097

VwGH2001/20/009712.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Dezember 2000, Zl. SD 1017/00, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm am 26. Mai 1997 ausgestellte Waffenpass gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 14. Oktober 2000 in W im Lokal C auf der Toilette gewesen. Er habe seine Waffe, welche er normalerweise in seinem Hosenbund trage, auf den Spülkasten gelegt. Nach Verrichtung seiner Notdurft habe er vergessen, die Waffe wieder mitzunehmen. Ca. 30 Minuten später - zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in H befunden - habe er das Fehlen seiner Waffe bemerkt. Eine Nachschau des von ihm verständigten Wirtes in der Toilette des Lokals sei jedoch negativ verlaufen. Das Ablegen einer Waffe auf einer öffentlich zugänglichen Toilette und das anschließende Vergessen derselben stelle einen unvorsichtigen Umgang bzw. ein nicht sorgfältiges Verwahren der Waffe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde.

Bei der Auslegung des Kriteriums der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein auch nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigt. Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/20/0375).

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer seine Waffe in einer allgemein zugänglichen Toilette in einem Gasthaus abgelegt und dort offen liegen gelassen hat. Dies stellt jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung der Waffe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde gerade jenes Sicherheitsrisiko verwirklicht, dem durch eine ordnungsgemäße Verwahrung entgegengewirkt werden soll, nämlich dass Unbefugten der Zugriff auf die Waffe möglich wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323, mwN). Dem in der Beschwerde relevierten geringen Unrechtsgehalt dieses Verhaltens kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat daher die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. Juni 2003

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