Normen
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (im Folgenden kurz: WaffG) und § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass des Beschwerdeführers. Begründend stellte die belangte Behörde (unter Bezugnahme auf eine Meldung zweier Sicherheitswachebeamter vom 4. Juni 2000) fest, am 2. Juni 2000 um
23.45 Uhr seien auf dem Gelände der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck auf dem für jedermann zugänglichen Vorplatz des Veterinäramtes im Bereich der Rückbank eines versperrten Lkw näher genannte Waffen des Beschwerdeführers (ein Jagdgewehr und ein Revolver) abgelegt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Schusswaffen nicht in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt und somit nicht sorgfältig verwahrt, sodass seine waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen sei. Daran ändere nichts, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers versperrt gewesen sei und sich dieser nur kurzzeitig, ca. 20 bis 40 Minuten, vom Fahrzeug entfernt und in sein Büro begeben habe. Auch der Umstand, dass der Parkplatz vom "Österreichischen Wachdienst" bewacht werde, könne eine andere Beurteilung nicht herbeiführen. Nicht nur die Polizeibeamten, die die Waffen im Fahrzeug entdeckt hätten, sondern auch andere Personen hätten etwa mit einer Taschenlampe die Waffen im Fahrzeug erkennen und sich diese nach Aufbrechen des Fahrzeuges widerrechtlich aneignen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:
Der Beschwerdeführer, der nach dem Verwaltungsakt beruflich in der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen tätig ist, stellt in seiner Beschwerde nicht in Abrede, die im Bescheid genannten Waffen am 2. Juni 2000 in einem auf dem Parkplatz der genannten Bundesanstalt abgestellten Lkw zurückgelassen zu haben. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das Fahrzeug nicht nur versperrt gewesen sei, sondern dass er schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, der gegenständliche Parkplatz werde vom Österreichischen Wachdienst bewacht und regelmäßig kontrolliert, sodass er von einer sorgfältigen Verwahrung der "Waffen und der Munition" (nach der genannten Meldung vom 4. Juni 2000 enthielt das angesteckte Magazin des Jagdgewehres drei Patronen, auf der Rückbank des Fahrzeuges lagen 31 weitere Teilmantelpatronen in einer Munitionsschachtel) habe ausgehen können. Die belangte Behörde wäre daher in Bezug auf dieses Vorbringen zu weitergehenden Ermittlungen, so zur Durchführung eines Augenscheins und zur Einvernahme der Meldungsleger als Zeugen, verpflichtet gewesen. Gegen die Feststellung, es habe sich beim Abstellort des Lkw um einen für jedermann zugänglichen Vorplatz der genannten Bundesanstalt gehandelt, wendet die Beschwerde ein, der bewachte "Privatparkplatz" befinde sich "innerhalb des Betriebsgeländes". Im Übrigen sei der Beschwerdeführer noch nie mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten.
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit auszugehen hat und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 8 WaffG. Nach § 8 Abs. 1 leg. cit. ist ein Mensch u.a. nur dann als verlässlich anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er (Z 2) mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Bei der Auslegung des Kriteriums der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein auch nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigt. Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. Die bisherige Unbescholtenheit und der (auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte) Umstand, dass der Behörde bislang kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, treten bei dieser Beurteilung demnach in den Hintergrund (vgl. zum letztgenannten Thema die im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0476, referierte Judikatur). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug selbst dann, wenn dieses versperrt ist, keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323).
Was die zeitliche Dimension der hier zu beurteilenden Verwahrung (20-40 Minuten während der Nachtzeit) betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070, darauf hingewiesen, dass schon eine kurze Unachtsamkeit genügen kann, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass es für die Beurteilung, ob eine in einem Fahrzeug versperrte Waffe als sorgfältig verwahrt anzusehen ist, nicht darauf ankommt, ob diese von außen sichtbar ist (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis, Zl. 2000/20/0323).
Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Vernehmung vom 9. Juni 2000 die Meldung der Sicherheitswachebeamten vom 4. Juni 2000, wonach das in Rede stehende Fahrzeug am für jedermann zugänglichen Vorplatz des Veterinäramtes versperrt abgestellt gewesen sei, "voll inhaltlich" bestätigt und darauf hingewiesen, dass es sich beim Parkplatz um einen "nicht öffentlichen Grund (Bundesanstalt für Veterinär)" handle. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde (erstmals) die behördliche Feststellung über die allgemeine Zugänglichkeit dieses Vorplatzes bestreitet und vorbringt, der Abstellplatz sei "innerhalb des Betriebsgeländes auf einem bewachten Parkplatz" gelegen, so ist dem entgegenzuhalten, dass letzteres freilich die allgemeine Zugänglichkeit noch nicht ausschließt. Was den auch in der Beschwerde vertretenen Standpunkt betrifft, das Fahrzeug sei auf nichtöffentlichem Grund abgestellt gewesen, so übersieht der Beschwerdeführer, dass aus der - (bloß) rechtlichen - Qualifikation des Parkplatzes als nichtöffentlicher Grund noch keineswegs eine Aussage über den entscheidungswesentlichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0110) und im Verwaltungsverfahren, wie erwähnt, unbestritten gebliebenen Umstand der - tatsächlichen -
allgemeinen Zugänglichkeit des Abstellortes abzuleiten ist.
Im Hinblick darauf, dass der in Rede stehende Parkplatz vom genannten Wachdienst "regelmäßig kontrolliert" werde, leitet der Beschwerdeführer ab, seine Waffen seien im dort abgestellten Fahrzeug sorgfältig verwahrt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in einem anderen Zusammenhang mit der Verwahrung einer Waffe an einem durch dritte Personen überwachten Ort auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Behältnisse, in die der Besitzer einer Faustfeuerwaffe diese einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, durch die Unbefugten die Möglichkeit genommen wird, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0156, betreffend die Verwahrung der Waffe in einem Badekästchen). In einem solchen Fall kann - so der Verwaltungsgerichtshof im letztzitierten Erkenntnis unter beispielhafter Anführung der Bewachung eines Parkplatzes - der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen (sogar solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen) überlassen. Die notwendige Intensität der Bewachung hänge dabei aber von der Sicherheit des Behältnisses ab. In Bezug auf die Sicherheit von Waffen in versperrten Fahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/20/0323, und die dort genannte Vorjudikatur) ausgeführt, diese böten - selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgerüstet sind - im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen können.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, der Österreichische Wachdienst kontrolliere "regelmäßig" den in Rede stehenden Abstellplatz der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, ohne dies aber in näherer Weise zu konkretisieren. Schon deshalb gelingt es der Beschwerde nicht, darzulegen, dass durch diese Kontrolle Unbefugten die Möglichkeit genommen wird, dort abgestellte Kraftfahrzeuge aufzubrechen und sich darin befindliche Waffen anzueignen. Mangels diesbezüglich konkreter Behauptungen vermag die Beschwerde aber auch die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels unterlassener Ermittlungen betreffend die eingewendete Bewachung des Parkplatzes nicht aufzuzeigen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mit geradezu gegenteiligen Behauptungen zur Wirksamkeit der Bewachung des gegenständlichen Objektes seinen Antrag vom 4. Juli 1988 auf Erteilung eines Waffenpasses wie folgt begründet:
"... Erst jüngst wurde die Bundesanstalt durch einen
Einbrecher heimgesucht, der einen gewaltigen Schaden angerichtet
hat. Obzwar das Objekt durch den Österreichischen Wachdienst
bewacht wird, konnte ein derartiger Vorfall nicht verhindert
werden. ... Auch aus dieser Sicht muss das Objekt Bundesanstalt
für veterinärmedizinische Untersuchungen als besonders gefährdet bezeichnet werden."
Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 20. März 2003
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