VwGH 91/01/0110

VwGH91/01/011013.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Alfred N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Juni 1991, Zl. SD 113/91, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Jänner 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Mit diesem war dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (WaffG), der ihm von der Bundespolizeidirektion Wien am 4. Oktober 1989 ausgestellte Waffenpaß Nr. 116733 entzogen worden.

Die belangte Behörde ging nach Wiedergabe der gerade zitierten Bestimmungen des Waffengesetzes von folgendem Sachverhalt aus:

Am 30. Oktober 1990 kurz nach Mitternacht hätten Polizeibeamte der Bundespolizeidirektion Graz im Hinterhof des Hauses 8020 Graz 4, X-Gasse 1, wo sie wegen verschiedener Vorfälle vermehrt Streifungen durchgeführt hätten, im versperrten Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers, zwischen den beiden Vordersitzen, eine ihm gehörige, großkalibrige Pistole liegen gesehen. Das Tor zum Hof sei nicht versperrt und damit der Abstellort des Kraftfahrzeuges für jedermann frei zugänglich gewesen.

Die belangte Behörde vertrat dazu die Auffassung, daß in einem solchen Fall die Gefahr eines Diebstahles nicht geringer zu werten sei, als bei Abstellung des Fahrzeuges auf der Straße, weil ein Täter sich in dem Hofe unbeobachtet fühlen hätte können. Das Zurücklassen der Faustfeuerwaffe, noch dazu zur Nachtzeit, in einem, wenn auch versperrten, PKW an einem für jeden zugänglichen Ort, sei keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG, weil auch versperrte Fahrzeuge nicht die notwendige Sicherheit dafür böten, daß darin befindliche Waffen nicht in die Hände unbefugter Personen gelangen könnten. Die Ausstattung des Fahrzeuges mit einer Alarmanlage hätte leicht dazu führen können, daß ein Täter, wenn er die Waffe bei der Suche nach aus dem Fahrzeuge entwendbaren Gegenständen entdeckt hätte, nach Auslösung des Alarmes diese rasch benützen hätte können, um sich die Flucht zu sichern. Angesichts der unmittelbaren Nähe des Lokales "Guckloch" und des in der Umgebung bestehenden Prostituiertenmilieus sei besondere Vorsicht geboten gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Tor zum Hof sei an sich immer versperrt, sei durch die Meldungsleger widerlegt worden; die Anzahl der Parkplätze im Hof sei nicht relevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Besitz eines Waffenpasses und dem daraus resultierenden Recht, Waffen zu führen, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. ist eine Person als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird.

In seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, der maßgebliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, weil zahlreiche seiner Beweisanträge unerledigt geblieben seien.

Dazu ist im einzelnen folgendes zu sagen:

Eine Beweisaufnahme durch Ortsaugenschein zur Behauptung des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug sei zur Zeit des Vorfalls mit einer Alarmanlage ausgestattet gewesen, bedurfte es schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde einerseits ohnehin vom Vorhandensein der Alarmanlage ausgegangen ist und andererseits auch die Tatsache des Vorhandenseins einer solchen Anlage - wie unten rechtlich noch gezeigt werden wird - an der an sich nicht sorgfältigen Verwahrung der Waffe durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern vermag.

Eine Beweisaufnahme durch eine nochmalige Befragung der Meldungsleger zur Behauptung des Beschwerdeführers, daß man die Waffe nur habe sehen können, wenn man mit einer Taschenlampe danach gesucht habe, war mit Rücksicht auf den unbestrittenen Umstand, daß die Meldungsleger die Waffe sehen konnten (vgl. insbesondere Blatt 31 der Verwaltungsakten) entbehrlich. Ebenso mußte die belangte Behörde keine Beweise dahin aufnehmen, daß der Innenhof, wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, an sich durch ein Eisengitter mit einem Schloß gesichert ist, daß kein Hoflicht existiert und daß der Hof üblicherweise aber auch zur Tatzeit abgesperrt war, weil sich aus der vorliegenden Schilderung der Meldungsleger eben ergibt, daß der Zutritt zu dem gänzlich unbeleuchteten Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zur Tatzeit - warum auch immer, ist nicht weiter von Bedeutung - für jedermann möglich war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Hof unter Umständen tatsächlich regelmäßig versperrt ist. Der Beschwerdeführer räumt schließlich ja selbst ein, es habe sich im gegegenständlichen Fall um eine nicht erklärliche Ausnahme gehandelt bzw. es liege ein unglücklicher Einzelfall vor, womit er seine konkret aufgestellte Behauptung, der Hof sei entgegen dem Bericht des Meldungslegers auch zur Tatzeit versperrt gewesen, selbst wieder zurücknimmt.

Wieviele PKW's in dem Hof maximal abgestellt werden können, ist für die hier allein relevante Frage der sorgfältigen oder nicht sorgfältigen Verwahrung der Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers ebensowenig von Belang, wie die Frage, welche Art von Publikum den Hof frequentieren könnte. Entscheidend war vielmehr allein, daß zur Tatzeit der Zugang zum PKW für jedermann bestand.

Aus allen diesen Gründen erweist sich das durchgeführte Verwaltungsverfahren als frei von den vom Beschwerdeführer behaupteten Mängeln.

In Darstellung des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit versucht der Beschwerdeführer die Besonderheit seines Falles gegenüber verschiedenen, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon behandelten Fällen herauszustreichen, indem er betont, sie liege darin, daß seine Faustfeuerwaffe in einem versperrten PKW aufbewahrt gewesen sei, der in einem unbeleuchteten, versperrten Hof abgestellt und durch eine Alarmanlage gesichert gewesen sei. Zunächst ist dazu festzuhalten, daß sich der Beschwerdeführer damit zum Teil in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde entfernt, weil davon auszugehen ist, daß der Hof zur Tatzeit nicht versperrt und der Zutritt für jedermann möglich war. Darüber hinaus kann der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, weil der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß die Zurücklassung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Behältnis (z.B. Aktenkoffer, Handschuhfach, welches sich selbst wiederum in einem versperrten PKW befindet), keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG darstellt (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031 und vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0032, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Dies muß umsomehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, in welchem der PKW zwar versperrt, die darin befindliche Faustfeuerwaffe aber für jeden Hinzutretenden frei sichtbar war. Die Tatsache allein, daß das Fahrzeug allenfalls tatsächlich mit einer Alarmanlage ausgerüstet war, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil damit keineswegs sichergestellt ist, daß unbefugte Zugriffe auf die in dem Fahrzeug befindliche Waffe wirksam verhindert werden können (Alarmanlagen können versagen, von technisch versierten Tätern ausgeschaltet werden oder einfach in ihrer Funktion unbemerkt bleiben bzw. zu spät einsetzen, um eine wirksame Verhinderung des unbefugten Zugriffes darstellen zu können).

Da sich sohin auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als unzutreffend erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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