Normen
LAO Wr 1962 §164;
LAO Wr 1962 §166;
LAO Wr 1962 §208;
LAO Wr 1962 §213;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
LAO Wr 1962 §164;
LAO Wr 1962 §166;
LAO Wr 1962 §208;
LAO Wr 1962 §213;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung der Vergnügungssteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführerin (Eigentümerin) und der Zweitbeschwerdeführerin (Lokalinhaberin) wurde mit Bescheid vom 27. Juli 1999 vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 6 Abs. 4 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG - sowie gemäß §§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO, für das Halten eines Spielapparates der Type "Silverball" mit den Spielvarianten "Striptease und Striptease Boys" im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin für die Monate Mai und Juni 1999 Vergnügungssteuer im Betrag von 36.000 S zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 600 S vorgeschrieben.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 18. Februar 2000 als nicht fristgerecht eingebracht zurück, wogegen die Zweitbeschwerdeführerin berief.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Februar 2000 (betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Vergnügungssteuerbescheid) als unbegründet ab. Gleichzeitig wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Juli 1999 (betreffend die Vorschreibung von Vergnügungssteuer und Säumniszuschlag) als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem Recht verletzt, entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 6 VGSG die (höhere) Vergnügungssteuer von 18.000 S je Monat und Apparat vorgeschrieben erhalten zu haben, obwohl richtigerweise nur Vergnügungssteuer in Höhe von 3.000 S je Kalendermonat und Apparat vorzuschreiben bzw. zu entrichten gewesen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des jeweiligen Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insb. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg 11.525/A, und den hg. Beschluss vom 22. Mai 2002, 2002/15/0025). Soweit der angefochtene Bescheid die Zurückweisung einer Berufung und die Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft, konnten die Beschwerdeführerinnen in dem von ihnen als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf richtige Festsetzung der Vergnügungssteuer nicht verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2002, 99/15/0030). Die Beschwerde war daher, soweit sie die Zurückweisung einer Berufung und die Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG aus Mangel an der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Soweit der angefochtene Bescheid die Abweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Festsetzung der Vergnügungssteuer betrifft, gleicht der Beschwerdefall hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu entscheidenden Rechtsfrage vollständig jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0212, auf Grund einer von denselben Beschwerdevertretern in weiten Teilen wortgleich abgefassten Beschwerde entschieden hat.
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher auch der angefochtene Bescheid insoweit - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003
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