VwGH 99/15/0030

VwGH99/15/003019.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. H in W als Vertreter der I GmbH & (ehemalige) atypisch stille Gesellschafter in S, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 28. Dezember 1998, Zl RV/038- 06/09/98, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1992) sowie der Feststellungsbescheide für 1992 und 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §188;
BAO §273;
BAO §278;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BAO §188;
BAO §273;
BAO §278;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An die als Beschwerdeführerin genannte (ehemalige) atypisch stille Gesellschaft sind Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens für das Jahr 1992 und betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1992 und 1993 ergangen. Dagegen erhob der von der Abgabenbehörde gemäß § 81 Abs. 2 BAO zum Vertreter der Beschwerdeführerin bestellte Mag. H Berufung.

Mit der an Mag. H als Gesellschafter der Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung der belangten Behörde wurde die Berufung, soweit sie das Jahr 1992 betraf, als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des Jahres 1992 ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an "Mag. H. als Gesellschafter" gerichtet ist.

Abgesehen davon war die Beschwerde auch deswegen zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der die Zurückweisung einer Berufung betrifft, in dem von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf richtige Feststellung und Zurechnung der Einkünfte 1992 und 1993 nicht verletzt werden konnte.

Hinsichtlich des Jahres 1993 genügt der Hinweis auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, 99/15/0051, aus dem sich ergibt, dass die Erledigung, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richtet, keine Wirkung als Bescheid entfaltet.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgte in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

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