Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren und daher von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht für diese Geschäftsführervergütungen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen (DZ) abgeführt worden sind.
Mit Eingabe vom Dezember 1999 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Ergebnis einer Kommunalsteuerprüfung und einen "Geschäftsführer-Werkvertrag" vom 24. September 1990, ihrem Abgabenkonto die für die Jahre 1994 bis 1997 abgeführten Beträge an DB und DZ gutzuschreiben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid entsprach die belangte Behörde diesem Antrag nicht. Sie bestätigte die Ansicht des Finanzamtes, wonach die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterliegen würden. Begründend führte sie aus, der Geschäftsführer erbringe seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, sodass die Bezeichnung des Geschäftsführervertrages als "Werkvertrag" nicht seinem wirtschaftlichen Gehalt entspräche. Wie einer Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, beziehe der zu 75 % an der GmbH beteiligte Geschäftsführer ein jährliches Honorar (mit im Einzelnen festgelegter Ober- und Untergrenze), welches 12 mal im Jahr "akontiert" werde (z.B. 1997: 11 mal 145.000 S, 1 mal 140.000 S), wobei die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10. Oktober 2000 eingeräumt habe, dass "die Verrechnung ohne Ausnützung der möglichen Höhe laut Vertrag" erfolgt sei. Ein tatsächlicher Konnex zwischen "Entnahmen" und Betriebsergebnis sei nicht hergestellt worden. Auch stehe dem Geschäftsführer ein "firmeneigenes" Fahrzeug zu betrieblichen und privaten Zwecken zur Verfügung. Ingesamt sei nicht erkennbar, dass der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis getragen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hinweis auf das über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, die Ansicht, für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer (im Beschwerdefall bestehenden) Beteiligung von 75 % seien auch "die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses zusätzlich zur Weisungsungebundenheit" nicht mehr erkennbar, sodass bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben sei.
Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit lassen, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 12. September 2001, 2001/13/0203), rechtlich nachvollziehbare Konsequenzen nicht zu.
Im Ergebnis der Erfolglosigkeit vom Verwaltungsgerichtshof gestellter Anfechtungsanträge vor dem Verfassungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass die in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführte Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 einer Ermittlung ihres Inhaltes im Auslegungswege zugänglich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0203). Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Dass der Geschäftsführer in Folge der fehlenden Weisungsgebundenheit keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften und Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin unterliegt, steht der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ihres Unternehmens nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes "der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus" geprägt ist, ergibt sich die Eingliederung aus der (im Beschwerdefall unstrittigen) kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0076).
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos weist die Beschwerdeführerin auf die vertraglich vorgesehene "hohe mögliche Schwankungsbreite" der Geschäftsführervergütung hin, welche "Entgeltreduktionen von bis zu rund 70 % bei Verschlechterung der Erfolgsfaktoren zulässt". In diesem Zusammenhang ist zum einen daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin über Vorhalt des Finanzamtes selbst eingeräumt hat, die Vereinbarungen über die "mögliche Höhe" des Geschäftsführerbezuges tatsächlich nicht umgesetzt zu haben. Zum anderen ist im Beschwerdefall entscheidend, dass dem Geschäftsführer nach der in der Beschwerde geschilderten Honorarvereinbarung in jedem Fall - somit auch in einer Verlustsituation - ein (wertgesicherter) "Sockelbetrag" von jährlich 504.000 S (monatlich 42.000 S) für die Geschäftsführung gebührt. Ein derartiger Mindestfixbezug steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0070).
Aus den Gründen der zitierten Erkenntnisse war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
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