Normen
SHG Wr 1973 §10 Abs1 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §10 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §13 Abs1 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §13 Abs4 idF 1997/029;
VwRallg;
SHG Wr 1973 §10 Abs1 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §10 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §13 Abs1 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §13 Abs4 idF 1997/029;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0066, hingewiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2000 - mit welchem dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 11. November 1999 bis 10. Dezember 1999 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe von S 7.211,-- zuerkannt worden war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend dafür war im Wesentlichen nach den Erwägungen dieses Erkenntnisses, dass eine Richtsatzüberschreitung im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 4 WSHG nach dem tatsächlich erhöhten Bedarf des Hilfsempfängers zu bemessen sei und einer Begründung bedürfe und es einen Begründungsmangel darstelle, wenn für den den Richtsatz überschreitenden Betrag ein bestimmter nicht näher begründeter Betrag herangezogen werde, von dem dann Abzüge vorgenommen würden, die im Ergebnis zu einer Verringerung des zunächst für notwendig erachteten Betrages führten. Der Abzug eines "Selbstbehaltes" (hier der "durchschnittliche Mietbedarf") sei in Ansehung des Beschwerdeführers rechtswidrig. Darüber hinaus wies der Gerichtshof darauf hin, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem ausdrücklichen Begehren kein gesonderter Heizbedarf zuerkannt worden sei. Eine Richtsatzerhöhung nach § 13 Abs. 4 WSHG umfasse nach dem Wortlaut des WSHG (§ 13 Abs. 3 und Abs. 6) nicht auch den durch den Richtsatz nicht gedeckten, sondern nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessenden Bedarf u.a. an Beheizung.
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 27. Oktober 2000 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11. November 1999 bis zum 10. Dezember 1999 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, eine Geldaushilfe in der Höhe von S 7.565,95 gewährt. Die belangte Behörde ging hiebei von einem erhöhten Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder von monatlich S 9.089,-- aus. Eine Mietbeihilfe in der Höhe von S 3.030,95, eine Heizbeihilfe in der Höhe von S 840,-- sowie Alimente für seine Tochter Michelle wurden hinzugerechnet. Die Alimente für seinen Sohn Wilhelm in der Höhe von S 660,-- sowie die Notstandshilfe in der Höhe von S 5.394,-- (S 179,80 täglich für 30 Tage) als Gesamteinkommen abgezogen, sodass sich eine Richtsatzdifferenz in Höhe des zugesprochenen Betrages ergebe.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb verletzt, weil die belangte Behörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Bemessungszeitraum nicht einen Betrag in der Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Heizbedarfes gewährt und die Familienzuschläge zur Notstandshilfe von dreimal S 22,-- täglich als "anrechenbares Einkommen" abgezogen habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des WSHG idF LGBl. Nr. 29/1997 von Bedeutung:
"§ 10. Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
...
§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
...
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
....
(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, die Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden."
Wie der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich richtig ausgeführt hat und der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis ausgesprochen hat, liegt ein Begründungsmangel vor, wenn dem Beschwerdeführer entgegen seinem ausdrücklichen Begehren im Verwaltungsverfahren unter bloßem Hinweis auf die Richtsatzerhöhung nach § 13 Abs. 4 WSHG kein gesonderter Heizbedarf zuerkannt wird. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde - wie schon in seiner Berufung - lediglich darauf, dass er "an kalten Tagen Heizkosten von ATS 60,-- täglich aufzuwenden" habe. Mit diesen sachverhaltsbezogen nicht näher konkretisierten Angaben vermag er es jedoch nicht, die Relevanz eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzutun.
Was die Frage der Anrechenbarkeit der Familienzuschläge zur Notstandshilfe als Einkommen im Sinne des § 10 Wiener Sozialhilfegesetz betrifft, ist ihm Folgendes zu erwidern: Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers zur Verfügung steht. Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchen Titel sie ihm zufließen.
Bei den "Familienzuschlägen für Notstandshilfe" handelt es sich um Einkommen im Sinne des obgenannten Einkommensbegriffes, das dem Beschwerdeführer zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stand. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Familienzuschläge zur Notstandshilfe als "tatsächliches" Einkommen wertete.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. März 2003
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