VwGH 2001/07/0167

VwGH2001/07/016720.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 1. März 2000, Zl. 31 3606/22-III/1/00-Bu, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Hauptzollamt Graz in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z4 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs8b idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs3 idF 1996/201;
DeponieV 1996 §18 Abs1;
DeponieV 1996 §18 Abs5;
DeponieV 1996 §2 Z22;
DeponieV 1996 §2 Z6;
DeponieV 1996 §2 Z9;
DeponieV 1996 §2;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z4 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs8b idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs3 idF 1996/201;
DeponieV 1996 §18 Abs1;
DeponieV 1996 §18 Abs5;
DeponieV 1996 §2 Z22;
DeponieV 1996 §2 Z6;
DeponieV 1996 §2 Z9;
DeponieV 1996 §2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit an die Bezirkshauptmannschaft K (BH) gerichteten Schriftsätzen vom 28. November 1996 und gleich lautend vom 10. Dezember 1996 die "Erstellung eines Feststellungsbescheides für die Mülldeponie in P lt. den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes".

Die BH stellte mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), fest, dass bei der Deponie P die Voraussetzungen eines Deponiebasisdichtungssystems gemäß § 2 Abs. 8a leg. cit., eines Basisentwässerungssystems gemäß § 2 Abs. 8c leg. cit. sowie einer Deponiegaserfassung bzw. -behandlung gemäß § 2 Abs. 9 leg. cit. gegeben und daher die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG nicht anzuwenden seien.

Der Landeshauptmann von Steiermark wies eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei mangels Parteistellung zurück; dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0065, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Steiermark (LH) führte daraufhin das Ermittlungsverfahren fort, forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen auf und holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 21. Mai 1999 ein. Dieser führte aus, nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid und den Darstellungen der Beschwerdeführerin sei eine zweilagige Asphaltdichtschicht in einer Stärke von 15 cm und mit einem nachgewiesenen Durchlässigkeitswert von 1,6 x 10E-11 m/s entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 27. November 1980 eingebracht worden. In einer gutachtlichen Stellungnahme der Ziviltechniker KEG DI A. (in weiterer Folge: KEG) vom 9. März 1999 sei dazu ergänzend ausgeführt worden, dass der gesamte Aufbau der künstlich eingebrachten abdichtenden mineralischen Schicht aus einer verdichteten Grobplanieschicht mit einer Stärke von 30 cm, darüber einer verdichteten Feinplanieschicht in einer Stärke von 15 cm (gemeint: 10 cm) sowie darüber der 15 cm starken Dichtasphaltschicht bestehe, woraus sich eine Gesamtstärke von 55 cm ergebe. Aus Sicht des technischen Sachverständigen sei somit im Hinblick auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ALSAG festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar belegten, dass die Deponiebasisdichtung der aktuellen Schüttabschnitte in Entsprechung der Bestimmungen des § 2 Abs. 8b ALSAG ausgeführt worden seien, indem diese künstlich in mehr als zwei Lagen aufgebracht worden sei, eine Gesamtdicke der aus mineralischen Materialien bestehenden Schichten von mehr als 15 cm aufweise und die Dichtwirkung durch einen Durchlässigkeitswert von kleiner 10E-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 nachgewiesen worden sei. Weil mit Bescheid der BH auch die Einrichtung eines Basisentwässerungssystems im Sinne des § 2 Abs. 8c ALSAG festgestellt worden sei, was auch zusätzlich über eine vorgelegte Fotodokumentation belegt werde, sei aus Sicht des technischen Amtssachverständigen festzustellen, dass ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne des § 2 Abs. 8a ALSAG für die aktuellen Schüttabschnitte der gegenständlichen Deponie vorliege und somit die Voraussetzungen für einen Abgabenzuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht gegeben seien. Aus technischer Sicht sei weiters davon auszugehen, dass eine Deponiegaserfassung im Sinne des § 2 Abs. 9 ALSAG erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 2000 wies der LH die Berufung der mitbeteiligten Partei ab.

Der LH ging - gestützt auf dieses Gutachten - davon aus, dass das ALSAG in § 2 eigene technische Definitionen der erforderlichen Einrichtungen treffe, sodass von der Behörde lediglich zu prüfen sei, ob die auf der Abfallbehandlungsanlage vorhandenen Einrichtungen diesen Festlegungen entspräche. Eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Deponieverordnung sei in den in Frage stehenden Einrichtungen nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Nachweise habe erbringen können und diese von den beigezogenen Sachverständigen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise positiv begutachtet worden seien, sei die Berufung der mitbeteiligten Partei abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde der belangten Behörde übermittelt, wo er am 19. Jänner 2000 einlangte.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Abfallbehandlung und Altlastensanierung gab zur vorliegenden Deponie eine Stellungnahme dahingehend ab, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der gegenständlichen Deponie eine Basisdichtung in Form einer zweilagigen Asphaltdichtschichte mit einer Mächtigkeit von insgesamt 15 cm und einer Durchlässigkeit von kf = 1 x 10-7 m/s bei einem Hohlraumgehalt von maximal drei Volumsprozent als Stand der Technik vorgeschrieben worden sei. Weiters sei der Nachweis für die Wirksamkeit und die bescheidmäßige Herstellung dieser Dichtung durch ein Gutachten einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle gefordert worden. Für die ersten drei Bauphasen sei dieser Nachweis erbracht worden, wobei aus den Gutachten bzw. Prüfzeugnissen zu entnehmen sei, dass der erzielte kf-Wert sogar 1,6 x 10-11 m/s betrage. Zusätzlich zu dieser bescheidmäßigen Asphaltdichtschichte sei darüber eine 2 mm starke Kunststofffolie verlegt und verschweißt worden und ein Geotextil als Schutz der Folie zur Drainage aufgebracht. Seitens der KEG seien Gutachten am 4. Dezember 1996, 25. August 1998 und 9. März 1999 erstellt worden. In der letztgenannten gutachtlichen Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass der gesamte Aufbau der künstlich eingebrachten abdichtenden mineralischen Schicht aus einer verdichteten Grobplanieschicht in der Stärke von 30 cm, darüber der verdichteten Feinplanieschicht in einer Stärke von 10 cm sowie darüber der 15 cm starken zweilagigen Dichtasphaltschicht bestehe, woraus sich eine Gesamtstärke von 55 cm ergebe.

Dieser Feststellung habe sich der technische Amtssachverständige, der dem Verfahren vor dem LH beigezogen worden sei, angeschlossen. Dessen Stellungnahme sei jedoch dahingehend zu relativieren, als dieser in seinen gegenständlichen Ausführungen davon ausgegangen sei, dass § 2 ALSAG die dort verwendeten Begriffe "Deponiebasisdichtungssystem", "Deponiebasisdichtung" und "Basisentwässerungssystem" ohne Bezug zu technischen Normen normierten. Zwar bestehe im Gesetzestext kein direkter Verweis auf eine konkrete Norm, aber es würden normierte technische Fachbegriffe und Vorgangsweisen, welche in den Ö-Normen S 2005, B 4200, B 4422 etc. festgelegt worden seien, verwendet. Eine fundierte fachliche Beurteilung könne nur auf Basis der normierten Begriffe erfolgen.

§ 2 Abs. 8b ALSAG fordere eine mineralische Dichtschichte; neben den anderen Prämissen könne jedenfalls nur eine mineralische Dichtschicht den Anforderungen entsprechen. Die Dichtasphaltschicht erziele im Wesentlichen durch ein organisches Bindemittel (Bitumen) ihre Bindung und Dichtwirkung. Die Charakteristika von mineralischen Dichtungen hinsichtlich Körnung, Adsorptionsverhalten, Bindung, Plastizität, Langzeitverhalten ("Selbstheilungsvermögen") etc. seien gegenüber Asphaltdichtungen derart verschieden, dass eine Asphaltdichtung nicht als mineralische Dichtung zu bewerten sei. Die im Gutachten dargelegte Durchlässigkeit der Dichtschichte von kleiner/gleich 10E-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 sei allein für die Asphaltdichtung belegt. Unerwähnt bleibe im Gutachten des Sachverständigen des LH die Tatsache, dass die mineralische Dichtung als Ganzes eine Durchlässigkeit von kleiner/gleich 10E- 9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 aufweisen müsse. Bei einem homogenen Aufbau der mineralischen Dichtung (gleiches mineralisches Mineral bei gleicher Feuchtigkeit und gleicher Verdichtung) könne der dimensionslose hydraulische Gradient (Proportionalitätsfaktor) i = hw/l einfach angesetzt werden; hw = 30 l (hw = hydraulische Druckhöhe, l = die Stärke der durchströmten Probe). Bei einem mehrschichtigen Aufbau einer Dichtung (mehrere Schichten mit unterschiedlichen Durchlässigkeiten) hingegen müsse der Nachweis über alle Schichten geführt werden und daher das hw entsprechend dem l vergrößert werden (l = Summe aller Schichtmächtigkeiten, hw = hydraulische Druckhöhe). Die Durchlässigkeit bei mehreren unterschiedlichen Dichtschichten müsse daher über die gesamte Mächtigkeit ermittelt werden, was im gegenständlichen Fall nicht belegt sei.

Zu den Gutachten der KEG könne weiters festgestellt werden, dass es sich demnach um eine verdichtete Grobplanie handle, auf der eine Feinplanie aufgebracht worden sei. Aus fachtechnischer Sicht handle es sich dabei nicht um einen Teil der Dichtung, sondern um den Unterbau der Dichtung, auch Rohplanum genannt, das auf Grund des Aufbaues, der verwendeten Körnungen und seiner Schichtstärke im Wesentlichen eine Tragfunktion erfülle und daher als "Tragschichte" anzusehen sei. Diese funktionale Zuordnung werde auch durch das "Anbot über die Durchführung der Erd- und Grundbauarbeiten und der Herstellung von Dichtasphalt auf der Mülldeponie P" dokumentiert, wo der Ausführung der Bauleistungen (durch die T-AG) im Wesentlichen die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau zu Grunde gelegt worden seien und unter Punkt 20 die Materialgüteanforderungen ausschließlich auf Straßenbauarbeiten abstellten. Unter Position 04 scheine im Anbot das Herstellen einer profilgerechten Grobplanie der Sohle, unter Position 05 die Herstellung der profilgerechten Feinplanie mit Grädermaterial der Körnung 0/30 mm. Beide Textierungen bezögen sich auf den Unterbau der Asphaltdichtung, der auf Grund der oben genannten Körnung und der daraus folgenden hohen Durchlässigkeit fachlich keinesfalls als Bestandteil der Basisabdichtung zu qualifzieren sei.

Ein Planum, auch Planie, werde im Deponiebau standardmäßig als Rohplanum bezeichnet, auf dem direkt die mineralische Basisdichtung errichtet werde, wobei eine weitere bauliche Diversifikation entfalle, da die Anforderungen im Vergleich zu den meisten anderen Baubranchen niedriger seien. Im gegenständlichen Fall einer Asphaltdichtung bestünden hinsichtlich der Unterlage höhere Anforderungen als bei standardmäßiger Ausführung einer mineralischen Dichtung. Aus fachtechnischer Sicht sei davon auszugehen, dass das Feinplanum einen Teil des Planums darstelle, mit der primären Zielsetzung, das wesentlich gröbere Material des hohlraumreichen Grobplanums zu überdecken und Höhendifferenzen abzugleichen, um anschließend die Aufbringung des Dichtasphaltes nach ökonomischen Gesichtspunkten erst zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber könne festgestellt werden, dass der Aufbau der Deponiebasis auch entsprechend den Anforderungen der Standsicherheit auszuführen sei und ein Planum vor einem Aufbringen der Dichtung profiliert werden müsse, wodurch sich unterschiedliche Schichtmächtigkeiten ergeben.

Die Beschwerdeführerin gab dazu im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme ab, in welcher sie unter anderem darauf hinwies. dass auch gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig sei, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden könne und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 40 cm für Reststoff und Massenabfalldeponien enthalten seien. Dieser Nachweis sei aber erbracht worden. Weiters sei die Ansicht des Amtssachverständigen, bei einer Asphaltdichtung handle es sich nicht um eine mineralische Dichtschicht, "inhaltlich rechtswidrig". Deponieasphalt bestehe aus Mineralstoffen bestimmter Art und Körnung und Bitumen bestimmter Sorten als Bindemittel. In der deutschen Fachliteratur gelte der in bestimmter Weise verdichtete Deponieasphalt als ein für den Bau von Basisabdichtungen von Deponien hervorragend geeigneter Baustoff.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 2000 änderte die belangte Behörde im Rahmen des Aufsichtsrechtes über den Vollzug in mittelbarer Bundesverwaltung den Bescheid des LH vom 13. Jänner 2000 gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG, da der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden und der Inhalt des Bescheides rechtswidrig sei, dahingehend ab, dass der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der BH vom 23. Dezember 1996 betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG teilweise Folge gegeben und festgestellt werde, dass bei der Deponie P die Voraussetzungen eines Basisabdichtungssystems gemäß § 2 Abs. 8a in Verbindung mit Abs. 8b und 8c ALSAG nicht gegeben seien und daher der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG anzuwenden sei.

Nach Darstellung des Sachverhaltes, der eingeholten Gutachten, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, um einem Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG zu entgehen, müsse zumindest eine Deponiebasisabdichtung gemäß § 2 Abs. 8b ALSAG vorhanden sein. Das ALSAG definiere diesbezüglich keine Ausnahmen, auch nicht im Sinne alternativer Deponiebasisdichtungen, unabhängig davon, ob diese Dichtungen hinsichtlich ihrer Funktion, insbesondere hinsichtlich der erzielten Durchlässigkeiten, als gleichwertig anzusehen seien oder nicht (in diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch ein Durchlässigkeitsbeiwert alleine keine Schlüsse auf die Funktionalität einer Dichtung zulasse). Wesentlicher Faktor dafür sei auch die Gleichmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der durch die Dichtung erzielten geringen Durchlässigkeit. Diese sei nach dem Stand der Technik nur für mineralische Dichtungen entsprechend der Stärke gegeben. § 18 der Deponieverordnung verlange daher auch bei der Zulassung alternativer Deponiebasisdichtungen einen Mindestanteil mineralischer Dichtungsschichten.

Verfüge beispielsweise eine Altanlage nur über eine Asphaltdichtung und/oder eine Kunststoffdichtungsbahn als Basisdichtung, oder liege der Gesamtanteil einer mineralischen Dichtungsschicht unter 50 cm, seien die angegebenen Zuschläge abzuführen. § 2 Abs. 8b ALSAG spreche von einer künstlich aufgebrachten mineralischen Dichtungsschicht. Das bedeute, ausschließlich natürlich vorhandene, geologische Barrieren (egal welcher Stärke) erfüllten die genannten Bedingungen nicht. Die von der BH im Bescheid vom 23. Dezember 1996 vorgenommene weite Auslegung erscheine daher als mit den Auslegungsgrundsätzen für Gesetzesbestimmungen, die als Grenze jeder Auslegung den äußersten Wortsinn ansehen, nicht vereinbar. Weiters sei der Begründung dieses Bescheides keine Sachverhaltsfeststellung zum Vorliegen eines Basisentwässerungssystems zu entnehmen, sowie keine Ausführungen, ob die bestehende Deponiegasabfackelung dem derzeitigen Stand der Technik entspreche. Der Spruch des Bescheides stelle im zweiten Feststellungspunkt das Vorliegen eines Basisentwässerungssystems fest. Diese Feststellung sei jedoch bereits in dem ersten Feststellungspunkt, mit dem das Vorliegen eines Deponiebasisabdichtungssystems festgestellt werde, enthalten, da ein solches gemäß § 2 Abs. 8a ALSAG aus der Deponiebasisabdichtung und dem Basisabwässerungssystem bestehe.

Ergänzend und im Hinblick auf den Berufungsbescheid wäre noch auszuführen, dass im Vergleich zu der in § 2 Abs. 8b ALSAG festgelegten (näher umschriebenen) Dichtungsschicht die im Gutachten vom 4. Februar 2000 festgestellte sehr beschränkte Tauglichkeit der Grob- und Feinplanie für Dichtungszwecke näher zu erläutern sei. Eingangs sei festzuhalten, dass verdichtete mineralische Schüttmaterialien niemals dicht sein könnten und daher fachlich nie als dicht zu bezeichnen seien, wenngleich fachspezifisch von Dichtschichten und Dichtigkeit gesprochen werde. Qualitativ höchstwertige mineralische Dichtschichten würden daher als wasserundurchlässig, aber nie als dicht bezeichnet. Nach Darstellung einer Tabelle zur Durchlässigkeit mineralischer Böden fuhr die Behörde fort, um die Tauglichkeit des im gegenständlichen Fall verwendeten Materials der Feinplanie als Dichtmaterial zu verdeutlichen, könne die bereits im Gutachten aus dem Leistungsverzeichnis exzerpierte Position 05 "Herstellung der profilgerechten Feinplanie mit Grädermaterial der Körnung 0/30 mm, ..." herangezogen werden. Das genannte Grädermaterial sei entsprechend der dargestellten Tabelle bestenfalls mit Feinsand vergleichbar, was näherungsweise eine mittlere Durchlässigkeit von kf = 10-5 ergebe. Daraus wiederum leite sich für die Feinplanie eine Durchlässigkeit ab, die um den Faktor 10.000 höher liege als der unter § 2 Abs. 8b ALSAG festgestellte kf-Wert. Der ermittelte Faktor sei als grobe Näherung zu verstehen, verdeutliche aber recht eindrucksvoll die funktionale Einsetzbarkeit des Materials. Zwar lägen für das zur Herstellung der Feinplanie eingesetzte Material und die fertig gestellte (verdichtete) Schicht keine Angaben außer der Körnung 0/30 vor, aber die Größenordnung der Durchlässigkeit von Schichten unter Verwendung des oben genannten Materials liege jedenfalls weit über dem geforderten Wert von kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Da davon auszugehen sei, dass die Grobplanie eine ähnlich gute Durchlässigkeit aufweise, könne die Tauglichkeit des Grob- und Feinplaniematerials für Dichtungszwecke bestenfalls als sehr beschränkt angegeben werden.

Bei der gegenständlichen Feinplanie könne - auf Grund näher dargestellter Berechnungen der Wasserdurchlässigkeit - nicht von einer Dichtungsfunktion gesprochen werden, sondern allenfalls von einer sehr geringen Hemmung des Wasserdurchflusses. Die Feinplanie und im Besonderen die Grobplanie erfüllten die Tragfunktion, die als Voraussetzung zur Herstellung der bituminösen Asphaltdichtung benötigt werde. Die Herstellung der Grob- und Feinplanie sei als Vorbereitungsmaßnahme der Deponiebasis zu bewerten, die maßgebende Eigenschaft (die Tragfähigkeit) sei durch Lastplattenversuch nach Ö-Norm B 4417 nachzuweisen. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass eine mit Grädermaterial der Körnung 0/32 hergestellte Feinplanie trotz der sehr geringen Hemmung der Wasserbewegung fachlich keinesfalls als Dichtschichte bewertet werden könne.

In Entgegnung der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, eine Asphaltdichtung sei als mineralische Dichtung anzusehen, stellte die belangte Behörde weiters fest, dass es sich bei dem vom Gesetzgeber bei der Vorbereitung und Schaffung des im ALSAG herangezogenen Begriffes der "mineralischen Dichtung" um einen terminus technicus handle, der in der Deponiepraxis und der einschlägigen Fachliteratur seit Jahrzehnten ausschließlich für natürlich gewachsene anorganische Böden bzw. Lockersedimente, aus diesen gewonnene Fraktionen oder allenfalls für unter Beigabe von Zusatzstoffen verbesserte anorganische Böden Verwendung finde. Eine Dichtasphaltschicht erziele im Wesentlichen durch ein organisches Bindemittel (Bitumen) ihre Bindung und Dichtwirkung. Die Eigenschaften von mineralischen Dichtungen hinsichtlich Körnung, Porenvolumen, Adsorptionsverhalten, Bindung, Plastizität, Langzeitverhalten (Selbstheilungsvermögen) seien gegenüber Asphaltdichtungen derart verschieden bzw. bei diesen nicht vorhanden, sodass eine Asphaltdichtung keinesfalls als mineralische Dichtung zu bewerten sei, sodass die geforderte 50 cm dicke, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht selbst bei Berücksichtigung der Planien als Deponiebasisabdichtung nicht vorliege, weil sich die 50 cm auf mineralische Schichten und nicht auf die Gesamtdicke der mineralischen und anderen Dichtungsschichten beziehe.

Das Vorliegen eines ausreichenden und dem Stand der Technik entsprechenden Basisentwässerungssystems und einer entsprechenden Deponiegaserfassung und -behandlung erscheine der belangten Behörde hingegen nachgewiesen und es werde hiezu auf die Begründung des Bescheides des LH verwiesen. Das Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze, sei schlüssig und vollständig. Weil auch eine vertikale Umschließung der Deponie P unstrittigerweise nicht vorliege, sei die Bestätigung der Nichtanwendbarkeit des Zuschlages nach § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG im angeführten Berufungsbescheid des LH rechtswidrig gewesen, was auf die zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Wertung zurückzuführen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, B 727/00-12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen die Annahmen der belangten Behörde, das Rohplanum sei in die Dichtschicht des § 2 Abs. 8b ALSAG nicht einzurechnen bzw. die Asphaltdecke stelle keine mineralische Dichtung dar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

In ihrer Replik vom 3. Juli 2002 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bereits in der Beschwerde erstattete Argumentation und brachte zusätzlich vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSAG die Ansicht vertreten, dass die Behörde in einem solchen Verfahren die Obliegenheit treffe, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war. Die Deponieverordnung, auf deren Begriffsdefinitionen die belangte Behörde verwiesen habe, sei zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Dezember 1996 aber noch nicht in Kraft gestanden. Hinsichtlich der Feststellungen zur Asphaltdichtschicht liege zudem eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass keine ausreichende Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen gewährt worden sei.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Verfahrensverletzung die Berechtigung der belangten Behörde zur Abänderung des Bescheides des LH mit dem Hinweis in Zweifel zieht, dazu hätte es eigener neuer Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bedurft, genügt der Hinweis darauf, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch auf § 10 Abs. 2 Z. 2 ALSAG (inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des LH) gestützt hat. Träfe diese Annahme der belangten Behörde zu - was noch zu prüfen sein wird - berechtigte sie dies sowohl zu einer Aufhebung als auch zu einer Abänderung des Bescheides des LH, ohne dass es eigener neuer Sachverhaltsfeststellungen bedurft hätte. Davon, dass die belangte Behörde unter diesem Aspekt zu Unrecht vom Instrument des § 10 Abs. 2 ALSAG Gebrauch gemacht habe, kann daher nicht ausgegangen werden.

§ 10 ALSAG sah in seiner Stammfassung (BGBl. Nr. 299/1989) eine bescheidmäßige Feststellung darüber vor, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder Z 2 vorliegt.

In § 6 Z 1 und Z 2 ALSAG waren die Beiträge für gefährliche Abfälle (Z 1) und Baurestmassen (Z 2) geregelt.

Diese auch im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich verändert.

§ 6 ALSAG erhielt durch diese Novelle folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

 

ab 1. Jänner 1997

60 S

ab 1. Jänner 1998

80 S

ab 1. Jänner 2001

100 S

2. Erdaushub

 

ab 1. Jänner 1998

80 S

ab 1. Jänner 2001

100 S

3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird

ab 1. Jänner 1997

120 S

ab 1. Jänner 1998

150 S

ab 1. Jänner 1999

300 S

ab 1. Jänner 2001

600 S

4. alle übrigen Abfälle

 

ab 1. Jänner 1997

150 S

ab 1. Jänner 1998

200 S

ab 1. Jänner 1999

400 S

ab 1. Jänner 2001

600 S sofern dieAbs. 2 bis 4 nichtanderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S. Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und - behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 400 S.

(4) ..."

Die Möglichkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSAG wurde durch die zitierte Novelle erweitert; § 10 ALSAG lautete in dieser Fassung:

"§ 10. Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,

    4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."

    Allerdings sahen die Inkrafttretensbestimmungen der zitierten Novelle zum ALSAG unterschiedliche Zeitpunkte hinsichtlich der Geltung der novellierten §§ 6 und 10 vor. Nach Artikel VII Abs. 4 Z. 1 ALSAG trat § 10 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bereits am Tag nach der Kundmachung, das war der 1. Mai 1996, in Kraft; nach Artikel VII Abs. 4 Z. 2 ALSAG trat der novellierte § 6 leg. cit. hingegen erst mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    Auch die Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996, trat am 1. Jänner 1997 in Kraft.

    Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin richtete sich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides "für die Mülldeponie in P lt. den Bestimmungen des ALSAG". Die Beschwerdeführerin bezweckte nicht - wie in anderen Fällen - die Feststellung der Beitragspflicht einer bestimmten, örtlich, zeitlich oder inhaltlich näher umschriebenen Menge von Abfall, sondern eine generelle Feststellung über die Beitragspflicht "der Deponie." Diesem Antragsinhalt entsprechend sprach die BH mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 (zugestellt am 27. Dezember 1996) aus, dass "bei der Deponie P" die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG nicht anzuwenden seien. Nach Abweisung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung durch den LH wurde dessen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass - in Stattgebung der Berufung - "bei der Deponie P" nunmehr die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlages nach § 6 Abs. 2 ALSAG festgestellt wurde.

    Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wirft diese Vorgangsweise nun zum einen die Frage auf, ob auf der Grundlage des § 10 Z 4 ALSAG die Erlassung eines solchen "allgemeinen" Feststellungsbescheides überhaupt zulässig war und zum anderen, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Z 4 ALSAG über die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG (unter Berücksichtung der Definitionen der Deponieverordnung) zu einem Zeitpunkt, in welchem die letztgenannten Bestimmungen noch keine Geltung hatten, im Einklang mit der Rechtslage stand.

    Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind beide Fragen zu bejahen.

    Ziel des Antrags der Beschwerdeführerin war es, eine Feststellung darüber zu erhalten, ob die Voraussetzungen vorliegen, bei ihrer Deponie die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden. § 10 Z. 4 ALSAG bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nicht (nur) auf eine konkrete Ablagerung von Abfällen sondern allgemein auf die Feststellung der Anwendbarkeit der Zuschlagsregeln des § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG. Diese Bestimmung kann daher jedenfalls als Basis für die Erlassung von Feststellungsbescheiden des Inhaltes, ob eine konkrete Deponie solcherart ausgestattet ist, dass für den Fall der Ablagerung von Abfällen Zuschläge nach § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG anfallen oder nicht, herangezogen werden.

    § 10 Z. 4 ALSAG, der die Rechtsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Feststellung bildete, stand im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz - im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG - bereits in Kraft. Das ALSAG sah damals die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch hinsichtlich einer erst in Zukunft (ab 1. Jänner 1997) wirkenden Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlages vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es offenbar bereits damals zulässig sein, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen einer erst ab dem 1. Jänner 1997 aktuellen Zuschlagspflicht nach § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG zu erlassen. Für die Zulässigkeit der Feststellung einer solchen, erst in der (nahen) Zukunft wirksamen Beitragspflicht spricht auch das Interesse der Deponiebetreiber an einer Klärung der bevorstehenden beitragsrechtlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Möglichkeit, allenfalls notwendige Dispositionen noch rechtzeitig treffen zu können.

    Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit der vor dem 1. Jänner 1997 erfolgten Erlassung eines Feststellungsbescheides des vorliegenden Inhaltes nicht. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass im angefochtenen Bescheid noch klarer hätte zum Ausdruck gelangen können, dass damit über eine erst ab dem 1. Jänner 1997 aktuelle Zuschlagspflicht abgesprochen werden sollte. Angesichts des ausdrücklichen Verweises im Bescheid der BH (der von der belangten Behörde nicht verändert wurde) auf die ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 201/1996 und damit einschlussweise auch auf die unterschiedlichen Inkrafttretensbestimmungen der §§ 6 und 10 ALSAG in der Fassung dieser Novelle hegt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall aber keine Zweifel, dass sich die mit diesem Bescheid getroffene Feststellung erst auf einen Zeitraum ab dem 1. Jänner 1997 bezieht. Ab diesem Zeitpunkt stand aber nicht nur § 6 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 sondern auch die Deponieverordnung bereits in Kraft, sodass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

    Am 1. Jänner 1997 hatte § 2 ALSAG (in hier interessierenden Umfang) folgenden Wortlaut:

"§ 2. ..

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.

(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10 hoch -9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30.

(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.

(9) Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen der erfassten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Vorreinigung, anzusehen."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 96/1997, in Kraft ab 1. Juli 1997, erhielt § 2 Abs. 8b ALSAG folgenden Wortlaut:

"(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10- 9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen, steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinn dieses Bundesgesetzes anzusehen."

§ 6 Abs. 2 ALSAG regelte die Zuschlagspflicht im hier interessierenden Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1997 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unverändert in der bereits oben wiedergegebenen Fassung. Die Zuschlagspflicht war (u.a.) davon abhängig, ob die Deponie über ein Deponiebasissystem verfügte oder nicht.

Die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, lauten:

"§ 2. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

...

6. Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

...

9. Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.

...

22. Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.

§ 18. (1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.

(2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen.

(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 75 cm und einer direkt aufliegenden BE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm herzustellen.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Auführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.

(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen, steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.

(6) ..."

Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Sache sowohl gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der fehlenden Einrechenbarkeit des Deponieplanums in die Deponiebasisabdichtung als auch gegen die Qualifikation der Asphaltdichtschicht als nicht mineralische Dichtung. Zur Gesamtdicke der Dichtungsschicht wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Deponiebasisdichtung im Sinne des § 2 Abs. 8b ALSAG seien erfüllt. Der Begriff der Deponiebasisdichtung werde in § 2 Abs. 8b eigenständig durch das ALSAG legaldefiniert. Dieser Legaldefinition sei eine Differenzierung zwischen Planum und Dichtungsschicht nicht bekannt. Gefordert sei lediglich eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Nach dieser Definition sei irrelevant, ob die Dichtungsschicht mit den erforderlichen Eigenschaften noch eine andere Funktion als eine Dichtungsfunktion besitze. Regelungsgegenstand des ALSAG sei nicht die Regelung der Deponietechnik im Sinne der Bestimmung der §§ 16 ff Deponieverordnung, sondern die finanzielle Mehrbelastung potenziell umweltgefährdender Deponien; nur solche Deponien sollten stärker belastet werden, die nicht "dicht" seien. Dementsprechend verweise § 2 Abs. 8b ALSAG bei der Definition der Deponiebasisdichtung auch nicht einfach auf die Erfordernisse des § 18 Deponieverordnung, sondern beschreibe die Erfordernisse einer Deponiebasisdichtung eigenständig.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.

Bereits § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG in der mit 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung verwies ausdrücklich auf die Begriffe der Deponieverordnung (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 201/1996, RV 72 GP XX, S. 303 f); später (ab 1. Juli 1997 - vgl. die ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 96/1997) kam die Übernahme des Begriffsverständnisses der Deponieverordnung in § 2 ALSAG verstärkt durch den zweiten Satz des § 2 Abs. 8b ALSAG zum Ausdruck, der ausdrücklich auf § 18 Abs. 5 der Deponieverordnung verweist, wo der Begriff der Deponiebasisdichtung verwendet wird.

Was nun unter einer Deponiebasisdichtung im Verständnis der Deponieverordnung und - über den Weg des § 2 ALSAG - auch des ALSAG zu verstehen ist, regelt § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung. Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. ist bei allen Deponien, ausgenommen den hier nicht interessierenden Bodenaushubdeponien, auf dem Deponierohplanum (§ 17 Deponieverordnung) der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwässern in den Untergrund verhindert. Der im § 2 Abs. 8b ALSAG verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung entspricht daher dem § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0128), woraus sich im hier interessierenden Zusammenhang klar ergibt, dass das Deponierohplanum nicht zur Deponiebasisdichtung zählt. Das bedeutet aber, dass die Schichten des Rohplanums in die Gesamtdichte der Deponiebasis nicht eingerechnet werden können. Die Differenzierung, die die belangte Behörde zwischen der Dichtungsschicht und dem Rohplanum insofern getroffen hat, als sie das Rohplanum nicht in die Dichtungsschicht einrechnete, entspricht daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - dem Gesetz.

Schon aus diesem Grund entsprach die Deponiebasisdichtung der gegenständlichen Deponie nicht dem § 2 Abs. 8b ALSAG, weil sich ohne Einrechnung des Rohplanums keine Gesamtdicke von 50 cm ergibt.

Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die zweilagige Asphaltschicht eine mineralische Dichtungsschicht darstellt oder nicht. Auch der in diesem Fall der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensfehler mangelnden Parteiengehörs zum zuletzt erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 28. Februar 2000 blieb daher ohne Relevanz für das Verfahrensergebnis.

Die Ansicht der belangten Behörde, es liege im gegenständlichen Fall kein Deponiebasissystem im Sinne des § 2 Abs. 8b ALSAG und damit kein Grund vor, von den Zuschlägen nach § 6 Abs. 2 ALSAG abzusehen, begegnet daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

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