Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §13;
ZustG §4;
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §13;
ZustG §4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. GmbH mit Sitz in D- 58300 W, (Adresse) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu verantworten, dass diese auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 1999, zugestellt am 31. August 1999, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekannt gegeben habe, wer das Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Sofern der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf § 2 VStG die Auffassung vertritt, der Tatort der vorliegenden Verwaltungsübertretung liege nicht im Inland, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich von der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsstandpunktes zitierten hg. Rechtsprechung abgegangen ist).
Der Beschwerdeführer beruft sich weiters darauf, dass die Lenkeranfrage an "(Vor- und Nachname) Kälte- und Klimatechnik" adressiert gewesen sei. Aus dieser Adressierung sei von vornherein unklar gewesen, ob sich das Schreiben an die K. GmbH als Zulassungsbesitzerin oder an den Beschwerdeführer selbst gerichtet habe.
Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person ist. Die Sendung ist dann nach § 13 Abs. 3 Zustellgesetz einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, die juristische Person jedoch als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068).
Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (wie oben dargestellt unter Beifügung des Unternehmensgegenstandes) und nicht an die GmbH als Zulassungsbesitzerin gerichtet. Der Beschwerdeführer war daher nicht zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet und durfte auch nicht wegen einer unrichtigen Auskunft bestraft werden. Daran ändert nichts, dass die gegenständliche Anfrage dem Beschwerdeführer unter der Anschrift der GmbH zugestellt wurde, handelt es sich doch bei der GmbH und dem Beschwerdeführer rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen und hätte auch dem Beschwerdeführer allenfalls an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden dürfen (Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz). Auch der Umstand, dass die Lenkeranfrage unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH beantwortet wurde, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/02/0358).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003
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