VwGH 2001/01/0351

VwGH2001/01/035125.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des M in U, geboren 1964, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juni 2001, Zl. 222.173/0-V/13/01, betreffend §§ 7 und 8 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches gemäß § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Angehöriger der Volksgruppe der Gorani, ist muslimischen Glaubens und gab als seine Muttersprache Serbokroatisch an. Er reiste am 18. Jänner 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. März 2001 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, in der im Kosovo gelegenen Stadt Pec ein Geschäft und ein Haus besessen zu haben. Da er im Kosovo in der Zeit vor den NATO-Bombardements mehrmals von Serben geschlagen und auch auf sein Geschäft geschossen worden sei, sei er im März 1999 nach Montenegro geflüchtet, wo er ca. zwei Jahre gelebt habe und von wo er nach Österreich gelangt sei. In Montenegro habe er erfahren, dass sein Geschäft und seine Wohnung etwa einen Monat nach seiner Abreise aus dem Kosovo zerstört worden seien. Er habe "Schwierigkeiten sowohl mit den Serben als auch mit den Albanern". Er sei "nicht sicher, wer unser Haus und unser Geschäft verbrannt hat." Er könne nicht mehr in den Kosovo zurückkehren, weil "beide Seiten" ihn hassen würden. Vor den Albanern fürchte er sich, weil diese denken könnten, er habe mit den Serben zusammengearbeitet. In Montenegro habe er "nichts zu befürchten"; er habe aber in Montenegro nicht mehr leben können, weil er "dort nichts mehr hatte".

Mit Bescheid vom 5. April 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen "unproblematischen Aufenthaltes in Montenegro" eine "inländische Fluchtalternative" zur Verfügung gestanden sei und ihm im Herkunftsstaat daher keine Verfolgung drohe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte unter anderem vor, die Lage in Montenegro sei mittlerweile äußerst gespannt. Als Muslim könne er weder nach Montenegro zurückkehren, noch in Serbien Zuflucht finden. Auch eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm unmöglich.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 11. Juni 2001 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit: "Gorani Muslim". Er sei im Bezirk Dragash geboren, wo seine Familie noch lebe, habe aber vor seiner Flucht nach Montenegro ständig in Pec gelebt, wo er mit seinem Bruder ein Geschäft geführt habe. Von Seiten seiner Familie sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, die Lage in deren Heimatort Rapca im Kosovo sei "sehr gespannt, auch wirtschaftlich, ... dass sie Angst hätten und dass ich nicht zurückkommen soll." Von der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer unter anderem zwei Berichte des Kosovo Information Project (KIP), wonach er in Rapca nicht mit massiven Verfolgungshandlungen zu rechnen habe und "das Leben dort, abgesehen von der Armut, ganz normal" sei, sowie ein weiterer Bericht des KIP vorgehalten, wonach er "auch ohne weiteres nach Pej zurückkehren" könne. Im Bezirk Dragash hätten Ende 2000 etwa 25.000 Albaner und 12.500 Gorani gelebt. In der Verbrechensstatistik seien die Gorani "stark unterrepräsentiert"; in dieser Region sei man daher wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit nicht besonders gefährdet. Der Beschwerdeführer blieb jedoch dabei, er könne "nicht zurück, nicht in den Kosovo und auch nicht nach Montenegro". Er habe Angst, umgebracht zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in "die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo 'sowie' Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig sei. Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der Volksgruppe der Gorani aus dem Kosovo. Er habe ein Geschäft in Pec geführt. Pec habe er im März 1999 aufgrund der damaligen Situation verlassen und sich nach Montenegro begeben, wo er sich ein Jahr und acht Monate aufgehalten habe. In Montenegro habe er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können. Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit im Heimatdorf Rapca/Dragash gelebt. Zur Situation der "Angehörigen der Volksgruppe der Gorani sowie Bosniaken bzw. slawische Muslime im Bezirk Dragash" wurde festgestellt, dass aufgrund der oben angeführten Berichte des KIP die Lage in Dragash als relativ ruhig anzusehen sei. Die UNMIK-Polizeistation in Dragash berichte von einigen "kleineren Zwischenfällen" betreffend Bosniaken in der Ortschaft Rapca. In der Ortschaft Ljuboviste in der Gemeinde Dragash seien aber beispielsweise für das Jahr 2000 bis zum 14. September gar keine Zwischenfälle mit Involvierung von slawischen Muslimen bzw. Gorani berichtet worden. Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro bzw. in der Bundesrepublik Jugoslawien; darunter, dass deren Regierungen keine "gezielten systematischen Unterdrückungsaktionen" gegen bestimmte ethnische, religiöse oder politische Gruppen ausübten. Die Politik des montenegrinischen Präsidenten Djukanovics werde von den Vertretern der albanischen Minderheit, die auch im Parlament vertreten sei, unterstützt. Die "bosniakische Gemeinschaft" habe in der Vergangenheit Djukanovics unterstützt. Montenegro habe seit 1993 Tausende von Flüchtlingen bzw. Vertriebene aufgenommen; eine Zwangsrückführung Vertriebener sei von der montenegrinischen Regierung bisher nicht erwogen worden. Albaner und Muslime seien in die politischen und gesellschaftlichen Prozesse in Montenegro eingegliedert. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die von serbischer Seite ausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers im Kosovo im Jahr 1999 nicht mehr aktuell sei. Auch als Angehöriger der Volksgruppe der Gorani habe der Beschwerdeführer im Kosovo "nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. seines Religionsbekenntnisses zu rechnen". Aufgrund der politischen Entwicklung in Serbien und Montenegro in Richtung Demokratisierung und Liberalisierung habe der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht mit massiver Verfolgung seiner Person aus einem asylrelevanten Grund zu rechnen, sodass ihm jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sowohl in Serbien als auch in Montenegro zur Verfügung stehe, zumal er in Montenegro bereits ca. zwei Jahre unbehelligt gelebt und gearbeitet habe. Zur Begründung der Feststellung gemäß § 8 AsylG verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Fehlen einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie das Fehlen einer Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die belangte Behörde habe sich mit der tatsächlichen Situation im Kosovo, die für Minderheiten und kleinere Volksgruppen in albanisch dominierten Gebieten zunehmend gefährlich sei, nicht auseinandergesetzt. Zu Unrecht habe die belangte Behörde nur eine Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des jugoslawischen Staates, nicht aber die Gefahr einer privaten Verfolgung durch die Volksgruppe der Kosovo-Albaner geprüft. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Berichte seien "nicht umfassend" gewesen und hätten dessen Situation nicht ausreichend berücksichtigt.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der belangte Behörde ist aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen vom Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in dessen "engerer Heimat Kosovo" ausgegangen und hat weiters ausgeführt, "eventualiter" stehe ihm jedenfalls auch eine "innerstaatliche Fluchtalternative (zumindest) nach Montenegro offen, wo er sich beinahe zwei Jahre unbehelligt und unter zumutbaren Bedingungen in Montenegro aufgehalten hat"; letztlich könnte sich der Beschwerdeführer gefahrlos auch nach Serbien begeben. Die Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG sei daher nicht statthaft gewesen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das von der belangten Behörde "eventualiter" herangezogene Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine zumindest in Montenegro offenstehende inländische Schutzalternative insofern auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, als sich für einen aus dem Kosovo stammenden Asylwerber die (frühere) Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo nicht als inländische Schutzalternative darstellen kann. Vielmehr ist aufgrund der dem jugoslawischen Staat für den Kosovo fehlenden Gebietshoheit und der dort eingerichteten, die Staatsgewalt ausübenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) für aus dem Kosovo stammende Asylwerber davon auszugehen, dass diese zwei Herkunftsstaaten im Sinne der §§ 7 und 8 AsylG iVm § 1 Z 4 AsylG haben, nämlich den Kosovo einerseits und - im Hinblick auf die für diese Personengruppe nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft - die (bisherige) Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo andererseits (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162, vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0116, und Zl. 2000/01/0122, vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0126, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402).

Aufgrund dieses vom Verwaltungsgerichtshof seit der Institutionalisierung der UN-Verwaltung im Kosovo angewendeten Konzepts zweier Herkunftsstaaten, von dem abzurücken kein Anlass besteht, ist die Abweisung des Asylantrages aber deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer in Montenegro, einem Teil der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, knapp zwei Jahre unbehelligt gewohnt und gearbeitet hat und ein asylrelevanter Grund für das Verlassen von Montenegro im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer ist den in Bezug auf Montenegro von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zwar in seiner Berufung ausdrücklich entgegen getreten, in der Beschwerde wendet er sich hingegen nicht mehr gegen die nunmehr von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, aus denen das Fehlen der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in Serbien und Montenegro schlüssig abzuleiten ist. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer als Angehörigem der bosnischen Volksgruppe - entsprechend seinem Beschwerdevorbringen -

allenfalls im Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen (weiteren) Herkunftsstaat (frühere) Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv "nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist" (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 2000 mwN). Der angefochtene Bescheid ist daher im Asylteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch gemäß § 7 AsylG richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat jedoch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "vormalig autonome Provinz Kosovo sowie Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0140, eingehend mit der in diesem Erkenntnis zu beurteilenden Berichtslage im Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgung muslimischer Slawen (die sich auch als "Bosniaken" bezeichnen) sowie Gorani im Kosovo beschäftigt. Vor dem Hintergrund der in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargestellten Berichtslage konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Volksgruppe muslimischer Slawen im Kosovo schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund hatten, eine individuelle Verfolgung zu befürchten, wobei in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall mangels näherer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den damals vorliegenden Berichten auch nicht feststand, ob gegen eine solche Verfolgung effektiver staatlicher Schutz durch die internationalen Behörden im Kosovo gegeben war.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in Bezug auf die Situation der Gorani im Kosovo und auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer englischsprachige Berichte des "Kosovo Information Project" (KIP) zugrunde gelegt, sich jedoch nicht mit den ebenfalls aus dem Jahr 2000 stammenden, im hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0140, im Einzelnen angeführten Berichten auseinander gesetzt, die ein völlig anderes Bild über die Lage der muslimischen Slawen bzw. Gorani im Kosovo zu ergeben scheinen. Diese Berichte lagen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits vor, und der Beschwerdeführer hatte auch eine ihm wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohende Verfolgung im Kosovo ausdrücklich behauptet. Hätte die belangte Behörde die zuletzt genannten Berichte berücksichtigt - wozu sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Spezialbehörde auf dem Gebiet des Asylrechts auch dann verpflichtet war, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf solche Berichte hingewiesen hat - so hätte sie im angefochtenen Bescheid darzulegen gehabt, warum die als Beweismittel herangezogenen Berichte des KIP den anderen vorliegenden Berichten über die Situation der Volksgruppe des Beschwerdeführers vorzuziehen waren. Dies hätte u.a. Darlegungen über Zusammensetzung und Funktion der Organisation "KIP" im angefochtenen Bescheid erfordert und es wäre dabei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Berichte des KIP einerseits zum Teil nur auf sehr kleine Einheiten beziehen (so hat etwa die Ortschaft Ljuboviste in der Gemeinde Dragash, für die für das Jahr 2000 "keine Zwischenfälle" berichtet wurden, bloß 294 Einwohner) und andererseits teilweise bloß auf Mitteilungen einer - gar nicht näher genannten - Einzelperson beruhen dürften. Der Beschwerdeführer zeigt daher in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht auf, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Refoulement des Beschwerdeführers in den Kosovo mit der einschlägigen Berichtslage nicht ausreichend auseinander gesetzt hat, sodass die gemäß § 8 AsylG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers, die sich auch auf den Kosovo erstreckt, mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln belastet ist.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG - unter Absehen von einer Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG - aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 25. März 2003

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