Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Dezember 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals im November 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die letzte Aufenthaltsbewilligung sei vom 25. März 1996 bis zum 3. März 1997 gültig gewesen. Einem am 25. März 1997 (sohin verspätet) gestellten Verlängerungsantrag sei rechtskräftig keine Folge gegeben worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 1999 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 10. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt, das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig. Da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 FrG sohin nicht erfüllt seien, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Zeit vom 25. Juni 1998 bis 20. September 1998 und vom 23. September 1998 bis zum 3. Oktober 1998, für die ihm jeweils ein Schengenvisum C erteilt worden sei - unrechtmäßig. Mit letzterem Visum sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet gelangt, nach dessen Ablauf jedoch nicht mehr ausgereist. Am 23. April 1999 sei er im Bezirk Hartberg angehalten und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Juni 1997 sei der Beschwerdeführer der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Wenig später, nämlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1998, sei der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung nach § 105 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei aktenkundig, dass er mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
2. Bezirk in Wien vom 19. März 1998 rechtskräftig wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung nach § 28 Abs. 1 lit. a Z 1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- bestraft worden sei. Ferner sei aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer seit 1995 acht Strafverfügungen "bzw. Straferkenntnis" wegen zahlreicher Übertretungen der StVO 1960 bzw. des KFG 1967 ergangen seien. Wegen Übertretung der Gewerbeordnung sei der Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 6. November 1997, vom 21. Jänner 1998 und vom 7. April 1998 jeweils durch das genannte Magistratische Bezirksamt rechtskräftig bestraft worden. Weitere fünf Strafverfügungen, erlassen durch "die Magistratsabteilung 7", seien im Zeitraum vom 11. Juli 1996 bis 21. Oktober 1997 wegen Übertretungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz ergangen.
Zwar sei durch die Vielzahl der dargestellten Bestrafungen bzw. Verurteilungen kein dem § 36 Abs. 2 FrG zu unterstellender Sachverhalt verwirklicht worden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG sei aber auch zulässig, wenn das Fehlverhalten eines Fremden in seiner Gesamtheit - ohne die Voraussetzungen der im § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufzuweisen - die im § 36 Abs. 1 leg. cit. normierte Annahme rechtfertige. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers wiege insgesamt derart schwer, dass die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und sohin die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - gegeben gewesen seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass "letztere Geldstrafen" ihn nicht mehr betreffen könnten, weil er sein Lokal zum Tatzeitpunkt gar nicht mehr selbst betrieben hätte, müsse angesichts der Rechtskraft dieser Bestrafungen ins Leere gehen.
Der Beschwerdeführer sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Seinen Unterhalt bestreite er durch Verpachtung eines Geschäftslokales. Sonstige Bindungen bestünden behauptetermaßen zu Geschwistern, ein gemeinsamer Aufenthalt mit diesen sei jedoch weder aktenkundig noch sei ein solcher vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. Auf Grund der Aufenthaltsdauer im Inland sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - dringend geboten sei. Das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers lasse eindrücklich seine offenbare Geringschätzung der für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften erkennen. Sowohl den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten als auch den Rechtsvorschriften zur Regelung eines geordneten Arbeitsmarktes "(AuslBG)" komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maß verstoßen. Auch unter dem Eindruck der beiden vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und der Vielzahl der Verwaltungsübertretungen sei eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Zukunftsprognose nicht möglich gewesen. Auch sei der "seit der letzten Verurteilung/Bestrafung" des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum - abgesehen davon, dass der unrechtmäßige Aufenthalt noch immer andauere - zu kurz, um mit der dafür erforderlichen Verlässlichkeit von einem zukünftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich an Gewicht gemindert werde. Dass der Beschwerdeführer mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebe, sei nicht aktenkundig. Den Kontakt zu diesen Familienangehörigen könne er - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht erhalten, dass ihn diese im Ausland besuchten. Den Sorgepflichten für sein Kind könne der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch vom Ausland aus nachkommen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 4. März 1997 (mit der dargestellten zweiwöchigen Ausnahme tatsächlich mehr als drei Monate) unrechtmäßig sei. Diesen insgesamt sohin keinesfalls besonders ausgeprägten privaten und familiären Interessen hätten die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenübergestanden. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fernbleibe. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher auch im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.
Ein Sachverhalt nach § 38 FrG sei nicht gegeben gewesen. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers vor der festgesetzten Frist ein Wegfall des für die gegenständliche Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der hg. Rechtsprechung setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zwingend voraus, dass eine in § 36 Abs. 2 FrG näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 angeführten Fälle aufzuweisen - , die in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen, vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2000/18/0088, mwH). Die belangte Behörde hat sich vorliegend von der Annahme leiten lassen, dass keiner der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG erfüllt sei, und hat das vorliegende Aufenthaltsverbot (lediglich) auf § 36 Abs. 1 Z 1 FrG gestützt. Die Beschwerde lässt die im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unbestritten. Der Beschwerdeführer hat durch sein den beiden genannten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegendes Fehlverhalten strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität sowie gegen die Freiheit gesetzt, deren Hintanhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z 1 FrG) liegt; darüber hinaus hat er durch dieses Fehlverhalten auch anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentliche Interessen (§ 36 Abs. 1 Z 2 FrG, hier:
Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwidergehandelt. Durch das unstrittig seiner auf § 28 Abs. 1 lit. a Z. 1 AuslBG gestützten Bestrafung zugrundeliegende Fehlverhalten - diese Übertretung des AuslBG ist nach der hg. Rechtsprechung als schwer wiegend zu werten (vgl. das Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019, mwH) - hat er das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 99/18/0019, mwH) - und damit die öffentliche Ordnung (§ 36 Abs. 1 Z 1 FrG) - maßgeblich beeinträchtigt. Ferner hat der Beschwerdeführer durch seine Vielzahl von Straftaten im Bereich des Straßenverkehrs, des Kraftfahrwesens, des Veranstaltungswesens und des Gewerberechts ebenfalls die öffentliche Ordnung (§ 36 Abs. 1 Z 1 FrG) gefährdet. Entgegen der Beschwerde durfte die belangte Behörde auf Grund der Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsstrafbescheide zu dem Ergebnis gelangen, dass das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Weiters kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Lokal in Wien verpachtet hat, nicht der Schluss gezogen, dass ein zukünftiges Fehlverhalten seinerseits nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Veranstaltungsgesetz oder der Gewerbeordnung ausgeschlossen wäre. Schon angesichts des der besagten Bestrafung nach dem AuslBG (im Jahr 1998) zugrundeliegenden Fehlverhaltens vom 25. März 1997 (vgl. Blatt 220 der vorgelegten Verwaltungsakten) kann auch nicht angenommen werden, dass aufgrund der seither verstrichenen Zeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder doch als entscheidend gemindert anzusehen wäre. Wenn die belangte Behörde vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 Z 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat, so kann dies nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Vor diesem Hintergrund geht schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren die Verwaltungsstrafakten nicht beigeschafft, fehl.
2.1 Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer sei seit etwa acht Jahren in Österreich aufhältig, in Österreich lebten noch sein minderjähriger Sohn sowie seine geschiedene Ehefrau und seine beiden Brüder. Der Beschwerdeführer sei einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen bzw. beziehe ein regelmäßiges Einkommen. Die vom Beschwerdeführer "verwirklichten Sachverhalte" seien nicht so gravierend, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre. Da die belangte Behörde "Feststellungen über die ausreichende Integration des Beschwerdeführers, als auch über Intensität der familiären Bindungen" getroffen habe, hätte auch die Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.
2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seinen im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachnahme darauf - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein insgesamt als gravierend einzustufendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung (von weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und am Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Durch die Vielzahl seiner (Verwaltungs-) Straftaten hat der Beschwerdeführer die für seine Integration maßgebliche soziale Komponente beeinträchtigt. Seine familiären Bindungen erscheinen dadurch relativiert, dass er unstrittig von seiner Ehefrau geschieden ist, und es vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er nicht von seinem minderjährigen Sohn ins Ausland begleitet oder von ihm dort besucht werden könnte, bzw. dass er nicht vom Ausland aus allfälligen Unterhaltspflichten gegenüber diesem Sohn (etwa auf Grund seines Einkommens aus der Verpachtung seines Lokals) nachkommen könnte.
3. Der Beschwerdeführer meint schließlich, dass der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes § 38 Abs. 1 Z 3 FrG entgegenstehe, weil ihm bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Mit diesem sich offenbar an § 10 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 orientierenden Vorbringen übersieht er, dass § 38 Abs. 1 Z 3 FrG ausschließlich auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 abstellt. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach der zuletzt genannten Bestimmung scheidet aber schon deswegen aus, weil sich dieser bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt erst insgesamt etwa achteinhalb Jahre in Österreich aufhielt und daher den von § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. geforderten ununterbrochenen Hauptwohnsitz seit mindestens zehn Jahren in Österreich nicht aufweist.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2003
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