Normen
BAO §224 Abs1;
BAO §260 Abs1;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
BAO §224 Abs1;
BAO §260 Abs1;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der K&P OEG (im Folgenden: OEG) wurde anlässlich einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1996 Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes vom 15. Dezember 1997 erhob die OEG Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 1998 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 25. Februar 1998 beantragte die OEG die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die der beschwerdeführenden GmbH als Rechtsnachfolgerin der OEG zugerechnete Berufung als unbegründet ab.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der "ergänzenden" Gegenschrift der belangten Behörde ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage und der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der Betrieb der OEG mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die beschwerdeführende GmbH eingebracht wurde. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte - wie aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Firmenbuchauszug hervorgeht - am 4. Juni 1998.
Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2000, 2000/13/0093, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der erstinstanzliche an die OEG gerichtete Bescheid vermochte daher keine Rechtswirkungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entfalten. Die von der OEG erhobene Berufung war deshalb auch nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 8. November 1999 an die Beschwerdeführerin. In dem streitgegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde, der gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, die beschwerdeführende Gesellschaft somit erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen. Der Rechtsmittelbehörde mangelt aber die Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Zahlungsbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz für diese Abgaben herangezogen worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2001, 2000/13/0066).
Da der angefochtene Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft ergangen ist und ihr gegenüber erstmals Pflichten begründet hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid - wie die belangte Behörde in ihrer "Ergänzung der Gegenschrift" einwendet - in keinen Rechten verletzt sein könne.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 EuroG, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 18. November 2003
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