VwGH 2000/09/0159

VwGH2000/09/015924.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. A in N, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Juli 2000, Zl. UVS 303.12-14/2000-28, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis unverändert übernommenen Spruchteile - der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe vier polnische Staatsangehörige während (im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) näher umschriebener Tatzeiten an einer näher bezeichneten Baustelle in N ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) und drei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 23.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils vier Tage) sowie Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 9.900,-- und für das Berufungsverfahren von insgesamt S 19.800,-- verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft in N mit dem Haus Hplatz 43; es sei dies ein Altbau, der saniert worden sei. Am 31. Juli 1999 habe der polnische Staatsangehörige P begonnen an der Sanierung mitzuarbeiten, am 19. August 1999 habe der polnische Staatsangehörige W an dieser Baustelle zu arbeiten begonnen, am 20. August 1999 der polnische Staatsangehörige G und am 23. August 1999 der polnische Staatsangehörige Go. Der Beschwerdeführer selbst habe die vier Polen mit den Sanierungsarbeiten beauftragt, er habe ihnen ein Gratisquartier in N zur Verfügung gestellt, sie verpflegt und jedem Ausländer pro Tag S 600,-- bezahlt. Am 9. September 1999 seien die vier Polen mit Maurerarbeiten (Verputzen), Ziegeltragen und Zusammenräumen beschäftigt gewesen, sie hätten verschmutzte Arbeitskleidung getragen und verschmutzte Hände gehabt. Für keinen der vier Polen sei eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde als Verfahrensmängel geltend, dass die vier polnischen Staatsangehörigen nicht - entsprechend seinem Beweisantrag - im Rechtshilfeweg in Polen einvernommen worden seien. Die Einvernahme der polnischen Staatsangehörigen sei ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers erfolgt. Die belangte Behörde habe diese Vernehmungsergebnisse, weil kein Dolmetscher bei den Einvernahmen beigezogen war, unzulässig verwertet.

Den Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, dass die Einvernahme der polnischen Staatsangehörigen als Zeugen im Rechtshilfeweg nur eine mittelbare Beweisaufnahme darstelle und daher schon mangels "Unmittelbarkeit" im Sinne der nachstehenden Ausführungen nicht in Betracht kommen konnte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, und vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0351). Die belangte Behörde durfte nämlich gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Sie hatte gemäß § 51g Abs. 1 VStG die erforderlichen Beweise (selbst) aufzunehmen und durfte Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen nur unter den Voraussetzungen gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesen. Dass die Voraussetzungen des § 51g Abs. 3 Z 1 VStG vorgelegen seien und auf dieser Grundlage die Niederschriften der Bezirkshauptmannschaft M vom 9. September 1999 über die Vernehmung der vier polnischen Staatsangehörigen als Zeugen von der belangten Behörde verlesen werden durften, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Bei seiner Rüge der Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zur Einvernahme der polnischen Staatsangehörigen lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass nur bei der Einvernahme des W P ein Dolmetscher beigezogen wurde. Die Einvernahme der übrigen drei polnischen Staatsangehörigen - die erklärt haben, der deutschen Sprache mächtig zu sein - erforderte nicht die Beiziehung eines Dolmetschers. Dass im Sinne des § 39a AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) die Einvernahme der genannten drei ausländischen Zeugen die Beiziehung eines Dolmetschers erfordert hätte, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig gewesen seien, ist weder vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens noch nach dem Inhalt der Vernehmungsniederschriften zu erkennen.

Hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen P ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass die §§ 39a und 52 Abs. 2 bis 4 AVG die Behörde ermächtigen, ausnahmsweise auch andere als ihr beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsdolmetscher heranzuziehen.

Wird ein nicht amtlicher Dolmetscher herangezogen, obwohl ein Amtsdolmetscher zur Verfügung steht oder wird der nichtamtliche Dolmetscher nicht beeidet, so führt jede dieser Verletzungen von Verfahrensvorschriften nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn eine Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG gegeben ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 583, E 10 wiedergegebne hg. Judikatur). In der Beschwerde wird eine Relevanz in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht vorgeworfen worden, dass er die Ausländer "als Arbeitgeber" beschäftigt habe, ist verfehlt bzw. nicht nachvollziehbar. Die Verwendung der Bezeichnung "Arbeitgeber" für die Umschreibung des Tatbestandes der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist dem § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG jedenfalls nicht zu entnehmen, begeht diese Verwaltungsübertretung doch jeder, der einen Ausländer entgegen der im § 3 geregelten Bewilligungspflicht "beschäftigt". Nichts anderes wurde dem Beschwerdeführer aber vorgeworfen. Dass im Beschwerdefall eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG nicht vorgelegen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine Umschreibung der Art der Beschäftigung ist nicht geboten gewesen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0160).

Die vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Feststellungen können sich sehr wohl auf entsprechende Ermittlungsergebnisse stützen.

Der Beschwerdeführer lässt dabei den vollständigen und völlig eindeutigen Inhalt der verlesenen niederschriftlichen Aussagen der polnischen Dienstnehmer unbeachtet. Demnach sind diese vier Ausländer - nach ihren Aussagen - nicht bloß an den angegebenen Tagen in N angekommen, sondern sie haben auch ausgesagt, dass sie seit dem jeweiligen Ankunftstag an der Baustelle von Dr. A in N, Hplatz 43 gearbeitet haben. Diesen Aussagen ist auch eindeutig zu entnehmen, dass "Herr Dr. A" - weshalb die in der Beschwerde vorgeschlagene Umdeutung der Aussagen, es sei mit "Dr. A" in Wahrheit "Eva A" gemeint, ausscheidet - den polnischen Dienstnehmern ein Entgelt in Höhe von täglich S 600,-- ausbezahlte und eine unentgeltliche Unterkunft vermittelte. Für seine Mutmaßung, es sei an Samstagen, Sonntagen und am 15. August (Feiertag) nicht "durchgearbeitet" worden, vermag der Beschwerdeführer kein Beweisergebnis darzutun. Im übrigen ist der in ihrer Gegenschrift vorgetragenen Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass eine ausdrückliche Ausnahme dieser Tage aus dem angelasteten Tatzeiträumen für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens unerheblich und daher entbehrlich war. Dass eine Ausnahme der genannten Tage aus den Tatzeiträumen auf die Strafbemessung - diese wird in der Beschwerde nicht bekämpft - Einfluss gehabt hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

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