Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den polnischen Staatsangehörigen D B in der Zeit vom 10. November bis 13. November 1997 und den polnischen Staatsangehörigen J B in der Zeit vom 3. November bis 13. November 1997 an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe in Ansehung der Beschäftigung des Ausländers D B - nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und eine Geldstrafe in Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 14.000,-- verhängt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung des D B folge sie der Darstellung der Anzeigerin und der Aussage des Zeugen S. Den Angaben des D B im Personalblatt des Arbeitsinspektorates sei ebenfalls zu entnehmen, dass er seit 10. November 1997 beschäftigt worden sei. Der erstmals in der Berufung vorgebrachten Verantwortung des Beschwerdeführers, dieser Ausländer habe einen Gefälligkeitsdienst geleistet, könne die belangte Behörde nicht folgen. Vor der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, D B sei auf Grund von Terminschwierigkeiten beschäftigt worden. Zudem sei festzuhalten, dass beide Ausländer für ihre Tätigkeit bezahlt worden seien. Nach Darstellung des Zeugen S hätten die Kontrollorgane in den Geldbörsen beider ausländischer Arbeitskräfte jeweils S 5.000,-- festgestellt; diese Geldbeträge habe der Beschwerdeführer - nach Darstellung "des Herrn B" - den Ausländern bezahlt. Die Ausländer hätten in ihren Personalblättern auch selbst angegeben, dass sie für ihre Tätigkeit S 80,-- pro Stunde erhalten würden. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zur Beschäftigung des J B sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret. Er habe sich darauf berufen, von der Beschäftigung dieses Ausländers nichts gewusst zu haben. Auch der Zeuge S habe den Beschwerdeführer nicht entlastet, sondern dieser Zeuge habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer schon eine Woche vor der Kontrolle auf einen Arbeitskräftebedarf hingewiesen habe. Der Chauffeur der Firma E habe - nach Darstellung des Zeugen S - mit dem Firmenwagen zwei Arbeitskräfte zur Baustelle gebracht; diese Ausländer hätten vom 10. November 1997 bis zur Kontrolle gemeinsam mit ihm gearbeitet. J B habe im Zuge der Kontrolle des Arbeitsinspektorates im Personalblatt angegeben, dass er seit 3. November 1997 bei der Firma E arbeite. Diesen Angaben habe der Beschwerdeführer aber keine detaillierte Gegendarstellung entgegen gesetzt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe von einer Beschäftigung des J B nichts gewusst, sei unglaubwürdig. Auf Grund der Tatsachen, dass den beiden angetroffenen Ausländern Werkzeug der Firma E zur Verfügung gestanden sei, sie auch - laut Aussage des Kontrollorganes H - mit Firmenkleidung, nämlich weißen Overalls mit der grünen Firmenaufschrift "Innenausbau GesmbH E" bekleidet angetroffen und auch von der Firma E bezahlt worden seien, sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Es sei des Weiteren auch als erwiesen anzusehen, dass der polnische Staatsangehörige D B vom 10. November 1997 bis 13. November 1997 und der polnische Staatsangehörige J B vom 3. November 1997 bis 13. November 1997 seitens der E Handels GmbH entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt worden seien, wofür der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einzustehen habe.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die wegen der Beschäftigung des D B verhängte Strafe sei herabgesetzt worden, weil dieser Ausländer (anders als J B) nicht elf sondern nur drei Tage beschäftigt worden sei. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen sei aber nicht in Betracht gekommen, weil die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von der Erstbehörde bereits entsprechend berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig wegen der Beschäftigung von bis zu drei Ausländern und ein weiteres Mal rechtskräftig wegen der Beschäftigung von mehr als drei Ausländern bestraft worden. Die Verwaltungsvorstrafen seien als erschwerend zu werten. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe, den nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehalt der Taten und den bis S 120.000,-- reichenden Strafrahmen seien die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen im nunmehr bestimmten Ausmaß unter Einbeziehung general- und spezialpräventiver Erwägungen angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden bzw. auch in dem Recht auf fehlerfreie Handhabung des auszuübenden Ermessens bei der Strafbemessung. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung bzw. die Begründung der belangten Behörde betreffend die Beschäftigungsdauer des J B.
Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - unter in gleicher Weise vorzunehmender Berücksichtigung der dem Beschuldigten entlastenden und belastenden Umstände - nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. § 45 Abs. 2 AVG), wobei die hiebei maßgebenden Erwägungen nach den Grundsätzen der §§ 60 und 67 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) in der Bescheidbegründung in klarer und übersichtlicher Weise zusammenzufassen sind. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde dazu in der Begründung im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem Einen mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem Anderen (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 510 E 67 bis 68 wiedergegebene hg. Judikatur).
Die belangte Behörde hat vorliegend nicht ihre Begründungspflicht verletzt. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der Beschäftigungsdauer nicht den Angaben des betreffenden Ausländers, sondern dem Zeugen S folgen müssen. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht begründet wird, aus welchem Grund J B gegenüber dem Arbeitsinspektorat eine unrichtige (längere) Beschäftigungsdauer angegeben (eingeräumt) haben sollte, lässt der Beschwerdeführer dabei unberücksichtigt, dass der vom Zeugen S bestätigte Geldbetrag von jeweils S 5.000,-- mit einer (kürzeren) Beschäftigungsdauer als der von 10. November bis 13. November 1997 nicht in Einklang zu bringen wäre, indiziert der vom Beschwerdeführer - offenkundig als Entgelt - an die Ausländer ausbezahlte Geldbetrag unter Zugrundelegung des zugegebenen Stundenlohnes (S 80,--) und der vom Zeugen S angegebenen täglichen Arbeitszeit von 7.00 bis 16.30 Uhr doch jedenfalls eine länger als von 10. November bis 13. November 1997 andauernde Beschäftigung. Der Zeuge S hat u.a. ausgesagt, der genannte Geldbetrag sei als "Abgeltung der Arbeitsleistung für die derzeitige Bauphase = Fertigstellung in zwei Wochen" zu verstehen gewesen. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde dem Beschwerdeführer somit hinsichtlich des J B keinesfalls eine zu lange Beschäftigungsdauer vorgeworfen.
Die Darstellung, J B sei ohne Wissen des Beschwerdeführers beschäftigt worden bzw. D B habe aus "reiner Gefälligkeit" ausgeholfen, ist sachverhaltsmäßig nicht nachvollziehbar bzw. sind diese Behauptungen schon durch die Aussage des Zeugen S betreffend die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auszahlungen eines Entgelts von jeweils S 5.000,-- an beide Ausländer eindeutig widerlegt. Für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes fehlt jedenfalls die sachverhaltsmäßige Grundlage (vgl. hiezu auch Bachler, Ausländerbeschäftigung 1995, Seite 31). Die behaupteten Mängel der Beweiswürdigung liegen somit nicht vor. Geht man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus, dann wurde die Rechtsfrage betreffend das Vorliegen einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung beider Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 2 AuslBG rechtlich fehlerfrei gelöst.
Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung. Er meint, er sei hinsichtlich der Beschäftigung des D B "geständig", und es seien beide Ausländer "nur für einen äußerst kurzen Zeitraum" beschäftigt worden. Im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw. die bloß auf Grund einer "Notsituation" erfolgte Übertretung des AuslBG seien die über ihn verhängten Geldstrafen unangemessen und "weit überhöht".
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer sich keineswegs "geständig" verantwortete und - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - auch in seiner Beschwerde in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht eine Übertretung des AuslBG leugnet. Ein als "Notsituation" zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der unerlaubt Ausländer beschäftigt hat, stellt für sich allein keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Besondere Umstände des Einzelfalles wurden weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. auch die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 352, E 346 und 347 angegebene Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation, die angelasteten Tatzeiten (vier Tage bzw. elf Tage) seien jeweils ein "nur äußerst kurzer Zeitraum", nicht zu folgen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von der Erstbehörde bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter diesem Gesichtspunkt keine weitere Herabsetzung der Geldstrafen vornahm.
Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er neben der strafsatzbestimmenden einschlägigen Vorstrafe zusätzlich zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, die als Erschwerungsgrund zu werten waren. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung des AuslBG bisher Strafen in der Höhe von S 24.000,-- (für drei Übertretungen), S 75.000,-- (für fünf Übertretungen) und S 24.000,-- (für drei Übertretungen) rechtskräftig verhängt. Der Strafrahmen des vorliegend anwendbaren zweiten Strafsatzes betrug vorliegend S 20.000,-- bis S 120.000,--.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde angesichts dieser - beim Beschwerdeführer keine Änderung seines Verhaltens bewirkenden - Vorstrafen bei Verhängung von im mittleren Bereich des angewendeten Strafsatzes liegenden Geldstrafen von dem ihr im Rahmen der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)