VwGH 2000/08/0061

VwGH2000/08/00615.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Gertraud S in Wien, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in 1220 Wien, St. Wendelinplatz 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. März 2000, Zl. 123.300/2-7/00, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Olga C in K, vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter Straße 65;

5. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1011 Wien, Weihburggasse 30), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;
ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass Alojz C. auf Grund seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Beschwerdeführerin, "Gemüsegärtnerei, (...) Wien, A-Gasse 15", am 24. Juni 1996 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

"Alojz C. erlitt am 24.06.1996 bei Arbeiten an einem Dachbodenausbau am Betriebsgelände des Unternehmens (der Beschwerdeführerin) einen tödlichen Unfall.

Am 08.06.1998 beantragte die Witwe von Herrn C., (die Erstmitbeteiligte) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Zuerkennung einer Witwenrente infolge des Arbeitsunfalles ihres Mannes im gesetzlichen Ausmaß ab dem 24.06.1996. Darüber hinaus beantragte sie die Zuerkennung eines Bestattungskostenbeitrages.

Da Herr C. im gegenständlichen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtet, ob im fraglichen Zeitraum ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei.

(...)

Bei einer polizeilichen Zeugeneinvernahme am 24.06.1996, gab Sava J., ein Gärtnereiarbeiter des Unternehmens (der Beschwerdeführerin) an, dass er mit Alojz C. gegen 16 Uhr mit Isolierungsarbeiten begonnen habe. Herr C. habe ihn dort bei der Gärtnerei angesprochen und ihn gefragt, ob es Arbeit für ihn gebe. Sein Dienstgeber kenne Herrn C. überhaupt nicht und dieser habe ohne dessen Wissen die Arbeit durchgeführt. Da Herr J. der deutschen Sprache nicht mächtig ist wurden diese Angaben von Franz S (Anmerkung: dem Ehemann der Beschwerdeführerin) interpretiert.

Herr J. gab am 25.06.1996 nochmals von der Polizei niederschriftlich vernommen an, dass er Alojz C. ca. 3 bis 4 Tage vor dessen Tod, bei einem Würstelstand kennengelernt habe. Dabei sei das Gespräch auf seine Tätigkeit, das Isolieren eines Dachbodens gekommen. Herr C. habe dazu gemeint, dass er diese Arbeit beherrsche. Am 24.06.1996 sei Herr C. zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr am Betriebsgelände der Gärtnerei des Unternehmens (der Beschwerdeführerin) erschienen, um ihn zu besuchen. Dabei habe er ihm zeigen wollen, dass er diese Arbeit tatsächlich könne. Er habe Herrn C. gesagt, dass er warten solle, bis sein Chef käme und eine Arbeitskleidung anziehen solle. Herr C. habe aber keine Arbeitskleidung angezogen, er habe ihm zu verstehen gegeben, dass er die Arbeit auch in seiner Kleidung durchführen könne. Im Zuge der Arbeiten habe sich gegen 18.30 Uhr der tödliche Unfall ereignet, bei dem Alojz C. vom Gerüst auf den ca. 3 Meter unterhalb befindlichen Betonboden gestürzt sei. Diese Angaben wurden mittels Dolmetscher übersetzt.

Am 9.2.1999 gaben (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und (die Beschwerdeführerin), die Inhaber der Gemüsegärtnerei, über Befragen seitens der Kasse an, dass am 24.6.1996 Herr J. allein mit der Isolierung des Dachstuhls beschäftigt gewesen sei. Sie selbst seien beide in ihrem anderen Betrieb in der A-Gasse 20, tätig gewesen, als Herr J. zu ihnen gekommen sei und ihnen mitgeteilt habe, dass jemand vom Dach gefallen sei. Dieser Mann sei ihnen gänzlich unbekannt gewesen. Sie hätten Herrn J. auch nicht beauftragt, sich einen Helfer zu suchen.

Die Ehegattin des Verunglückten (die Erstmitbeteiligte) brachte in ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Witwenrente, sowie eines Bestattungskostenbeitrages vom 8.6.1998, vor, dass ihr Gatte im Jahre 1996 für (den Ehemann der Beschwerdeführerin) als Bauarbeiter gearbeitet habe. Dies wisse sie, da sie ihr Gatte vor dem gegenständlichen Unfall fast täglich angerufen habe und ihr erzählt habe wo, bzw. bei wem und was er arbeite. Nach den Erzählungen ihres Mannes betreibe (der Ehemann der Beschwerdeführerin) eine Gärtnerei, bzw. den Verkauf von Spargel und Gemüse. Er habe von (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) für seine Beschäftigung einen Stundenlohn von S 100,-- bis S 120,-- bar auf die Hand erhalten, wobei er aufgrund der in den Sommermonaten zahlreich geleisteten Überstunden und aufgrund der Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen zwischen S 25.000,-- und S 35.000,-- netto monatlich verdient habe."

In ihrer Begründung führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass sich der tödliche Unfall des C. bei Arbeiten an einem Betriebsobjekt der Beschwerdeführerin ereignet habe. Bezüglich der Frage, inwiefern der verunglückte C. durch eine "Mittelsperson" der Dienstnehmerin aufgenommen worden sei, lägen völlig divergierende Aussagen vor: Sava J. habe am 24. Juni 1996 unmittelbar nach dem Unfall angegeben, dass ihn C. in der Gärtnerei angesprochen habe, ob es Arbeit für ihn gebe. Andererseits habe J. später der Polizei gegenüber angegeben, dass er C. bereits ein paar Tage vorher kennen gelernt habe und dieser ihn bezüglich einer Arbeit gefragt habe. Ungeachtet dieser divergierenden Aussagen bestehe jedoch kein Zweifel, dass C. am 24. Juni 1996 am Betriebsgelände des Unternehmens der Beschwerdeführerin mit Isolierungsarbeiten beschäftigt gewesen sei und einen tödlichen Unfall erlitten habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass Alojz C. den Sava J. nur besuchen wollte, dabei jedoch bereits in Arbeitskleidung am Ort der Beschäftigung erschienen sei. Weiters sei auch davon, dass C. den J. abholen gekommen sei und ihm nur geholfen habe, damit dieser seine Arbeit schneller beenden könne - wie dies von der Polizei bei der erstatteten Unfallmeldung interpretiert worden sei -, auf Grund der Aussage des J. keine Rede. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe könne schon allein deshalb nicht angenommen werden, da es vollkommen unglaubwürdig erscheine, dass C. ca. zwei Stunden gearbeitet habe, nur um J. zu zeigen, dass er diese Arbeit beherrsche.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

Mit Bescheid vom 2. September 1999 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass Alojz C. zur Beschwerdeführerin, "Gemüsegärtnerei", am 24. Juni 1996 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Begründend führte der Landeshauptmann aus, dass Sava J. in der mit ihm am 25. Juni 1996 aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen angegeben habe, dass er C. erst ca. drei bis vier Tage vor dem Unfall am 24. Juni 1996 kennen gelernt habe. Er habe dem Bekannten erzählt, dass sein Chef ein Dachgeschoss isolieren wolle, und C. habe (darauf) gesagt, dass er diese Arbeit beherrsche. Es sei ausgemacht worden, dass C. um ca. 17.00 bis 17.30 Uhr in die Gärtnerei der Beschwerdeführerin kommen solle. Der Chef sei nicht anwesend gewesen, weshalb J. gesagt habe, dass C. warten solle, bis der Chef komme. C. habe jedoch eine am Boden liegende Leiter genommen und gegen das Haus gelehnt; sodann sei er die Leiter hochgestiegen. Er selbst (J.) sei aufgefordert worden, die erforderlichen Bretter für die Verschalung sowie Hammer und Nägel zu reichen. C. habe eine Verstrebung angenagelt, um sich anlehnen zu können, es hätten sich jedoch die Nägel der Verstrebung gelöst und der Genannte sei nach unten gestürzt. Sava J. sei dann zum Chef gelaufen und habe um Hilfe gerufen. Sein Chef habe keine Ahnung davon gehabt, dass C. bei ihm auf dem Dach Arbeiten erledigt habe.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in der Niederschrift vom 9. Februar 1999 im Wesentlichen angegeben, dass Sava J. seit 1993 als Saisonarbeiter für ihren Betrieb mit Gartenarbeiten betraut sei. Im Juni 1996 hätten sie das Dachgeschoß für ihren Sohn ausgebaut. Diese Arbeiten seien von den bei ihnen beschäftigten Arbeitern in der Normalarbeitszeit durchgeführt worden. Am Tag des Unfalles sei J. allein mit der Isolierung des Dachstuhles beschäftigt gewesen, da der zweite Arbeiter, Rade M., "im Betrieb" benötigt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien im "anderen Betrieb" in der A-Gasse 20 tätig gewesen, als J. gekommen sei und mitgeteilt habe, dass jemand vom Dach gefallen sei. Sie hätten den Verunglückten an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. Sie hätten J. nicht beauftragt, sich einen Helfer zu suchen.

Auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Mannes sowie von Sava J. stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles Alojz C. weder gekannt noch davon gewusst habe, dass dieser Arbeiten auf dem Dach ihres Hauses erledigte, weshalb ihre Dienstgebereigenschaft zu verneinen gewesen sei.

Dem in der Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zum Einspruch gemachten Einwand, die Beschwerdeführerin sei deswegen als Dienstgeberin anzusehen, da sich auch im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgten Betriebsführung durch einen Dritten an der Dienstgebereigenschaft nichts ändere, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten treffe und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zustehe, sei entgegenzuhalten, dass Sava J. im Betrieb der Beschwerdeführerin als Gärtner beschäftigt gewesen sei und keineswegs die Betriebsführungsbefugnis von der Beschwerdeführerin übertragen erhalten habe, weshalb er auch nicht berechtigt gewesen sei, Arbeitnehmer für den Betrieb der Beschwerdeführerin aufzunehmen.

Gegen diesen Bescheid brachten sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als auch die Erstmitbeteiligte Berufung ein.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse brachte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Dienstgeberbegriff vor, dass feststehe, dass es für die Dienstgebereigenschaft nach § 35 Abs. 1 ASVG nicht entscheidend sei, ob J. berechtigt gewesen sei, Dienstnehmer aufzunehmen; wesentlich sei vielmehr, dass C. am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin mit Isolierungsarbeiten am Dachboden eines Betriebsgebäudes beschäftigt gewesen sei, wobei der Beschwerdeführerin zweifellos der unternehmerische Nutzen zugekommen sei.

Die Erstmitbeteiligte wendete sich in ihrer Berufung in erster Linie gegen den vom Landeshauptmann festgestellten Sachverhalt und brachte dagegen vor, dass der verunglückte C. - auch schon in den Jahren vor 1996 - verschiedenste Bauarbeitertätigkeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet habe, ohne dafür bei der Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. C. habe nahezu täglich mit seiner in Slowenien lebenden Ehefrau (der Erstmitbeteiligten) telefoniert und unter anderem auch über seine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin und deren Mann berichtet. Wenn er zwischendurch in Slowenien bei seiner Ehefrau auf Heimaturlaub gewesen sei, habe er seiner Ehefrau auch persönlich von der (gegenständlichen) Beschäftigung in Österreich erzählt. Während seiner Beschäftigung für die Beschwerdeführerin und deren Mann sei C. in Kellerräumlichkeiten bzw. behelfsmäßig eingerichteten Wohnunterkünften der Schwiegereltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen, ohne dort polizeilich gemeldet gewesen zu sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Erstmitbeteiligten sowie der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte fest, dass Alojz C. auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 24. Juni 1996 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde, wie im Folgenden auszugsweise wiedergegeben, aus (Schreibweise wie im Original):

"Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Versicherungsakten, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme von Herrn Sava J. vom 25.06.1996, von (der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann) vom 9.2.1999 sowie der polizeilichen Meldung vom 24.6.1996.

Bestritten wird, dass Herr Alojz C. bei (der Beschwerdeführerin) beschäftigt war, zu prüfen ist, ob die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erfolgte, und ob weiters die Dienstgebereigenschaft (der Beschwerdeführerin) bestand.

Herr Alojz C. war am 24.6.1996 auf Grund seiner Beschäftigung bei (der Beschwerdeführerin) im Dachgeschoß in (...) Wien, A-Gasse 20, mit Isolierarbeiten tätig. Diese Haus ist ein Betriebsgebäude der Gärtnerei, die (die Beschwerdeführerin) betreibt (vgl. v.a. Schreiben der AUVA vom 25.1.1999), Herr Alojz C. verunglückte in der Folge auf Grund eines Sturzes tödlich.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Zeugen Sava J. am 24.6.1996 getätigte Aussage nicht berücksichtigungswürdig ist.

So ist im Augenscheinsbericht vom 24.6.1996 auszugsweise Folgendes

zu lesen: '... Der anwesende Sava J. ... gab im gebrochenen

Deutsch an, dass er bei dem Hausinhaber, dem Gärtner (Ehemann der

Beschwerdeführerin), ... als Gärtner angestellt ist. ... J. gab

an, wobei er diese Angaben auf Grund seiner mangelnden

Deutschkenntnisse durch Vorzeigen und Gesten verständlich gemacht

wurde, ... . J. wird zu seinen Angaben morgen Früh im Beisein

eines Dolmetschers niederschriftlich vernommen. ...'

So wurde auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse von Herrn Sava J. dessen Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers am nächsten Tag veranlasst. Dabei gab der Zeuge Sava J. am 25.6.1996 niederschriftlich Folgendes zu Protokoll: 'Ich kenne den C. seit ca. 3-4 Tagen. Ich habe ihn bei einem Würstelstand kennen gelernt. Ich arbeite seit 4 Jahren bei einer Gärtnerei in der A-Gasse 20. Der Bekannte ist gestern um ca. 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr zur Gärtnerei gekommen. Wir hatten ausgemacht, dass er kommen würde. Ich hatte meine Arbeit bereits beendet. Ich hatte dem Bekannten bei dem Würstelstand erzählt, dass mein Chef ein Dachgeschoß isolieren will und der Bekannte hat mir gesagt, dass er diese Arbeit beherrsche. Als er mich nun besuchen kam, wollte er mir zeigen, dass er diese Arbeit tatsächlich kann. Der Chef war nicht anwesend und ich habe auch gesagt, dass er warten soll, bis der Chef kommen würde. Außerdem sollte er eine Arbeitskleidung anziehen. Er gab mir zu verstehen, dass er mit der Kleidung am Leib die Arbeit erledigen könne. Ich glaube er hat sich schon vorher im Auto umgezogen bzw. ist schon mit Arbeitskleidung gekommen. Er hat eine am Boden liegende Leiter genommen und gegen das Haus gelehnt. Er ist die Leiter ca. 3m hochgestiegen. Ich wurde von C. aufgefordert, die erforderlichen Bretter für die Verschalung hochzugeben. ... Ich wurde von C. aufgefordert, ihm

Hammer und Nägel zu reichen. ... Ich bin dann zum Chef gelaufen

und habe um Hilfe gerufen. Ich gebe nochmals an, dass mein Chef keine Ahnung hatte, dass C. bei ihm Arbeiten auf dem Dach erledigt.'

Vorerst möchte sich die Berufungsbehörde ausführlich mit der Aussage von Herrn Sava J. auseinander setzen. Das Bundesministerium geht jedoch davon aus, dass Herr Alojz C. sehrwohl mit Wissen und Willen (der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) tätig war. Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen schildert der Zeuge, dass 'der Chef war nicht anwesend und ich habe auch gesagt, dass er warten soll, bis der Chef kommen würde'. So steht fest, dass (der Ehemann der Beschwerdeführerin) zumindest bezüglich der im speziellen zu verrichtenden Arbeiten mit Herrn C. nicht in Kontakt getreten ist. Weiters ist jedoch impliziert, dass Herr C. nicht ohne Wissen und Willen des Ehepaares agiert, wäre demnach eine Aufforderung auf (den Ehemann der Beschwerdeführerin) zu warten überflüssig. Dies deckt sich jedoch auch mit den Darlegungen (der Beschwerdeführerin und ihres Mannes) vom 9.2.1999 und sie angaben, 'dass ein Mann ... dort oben ist'. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Gärtnereiarbeiter ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers eine andere Person im Betriebsgelände tätig sein lässt.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass kein vernünftiger Grund besteht an den Ausführungen von Herrn Sava J. zu zweifeln; betont doch auch (die Beschwerdeführerin) selbst die Glaubhaftigkeit dieses Zeugen. Dabei ist zu betonen, dass der Zeuge Sava J. im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Interessen verfolgt.

Berücksichtigungswert ist außerdem die Drucksituation von Herrn Sava J., da er im Zeitpunkt der Vernehmung in einem aufrechten Dienstverhältnis (zur Beschwerdeführerin) stand. Dies zeigt sich im Besonderen im Satz: 'Ich gebe nochmals an, dass mein Chef keine Ahnung hatte, dass C. bei ihm Arbeiten auf dem Dach erledigt.'

Der Umstand jedoch, dass Herr Sava J. eigentlich in der Gärtnerei bei (der Beschwerdeführerin) beschäftigt ist und daher nicht über die für einen Dachausbau entsprechenden Fertigkeiten verfügt, spricht zum einen für die Notwendigkeit des Heranziehens einer Fachkraft und zum anderen äußert sich dies im Befolgen des von Herrn C. an Herrn J. erteilten Anordnungen.

(Die Beschwerdeführerin und ihr Mann) gaben in ihrer Einvernahme am 9.2.1999 niederschriftlich im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: '... Wir haben den Verunglückten an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. Wir haben ihn nicht beauftragt auf das Dach zu steigen und können daher auch keinerlei Angaben machen, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Ein Dienstverhältnis wurde nur mit unseren Gartenarbeitern vereinbart und mit sonst niemand. Zu dem Punkt 'zum ersten Mal gesehen' möchten wir angeben, dass dieser Mann, der tatsächlich verunglückt ist, vom Dachstuhl auf den Boden des Dachbodens gefallen ist und wir nur davon wussten, dass ein Mann, den wir nicht kennen, dort oben ist. Zum Zeitpunkt des Unfalles haben wir nicht gewusst, wo Herr J. diesen Mann her hatte. Wir haben Herrn J. jedenfalls nicht beauftragt, sich einen Helfer zu suchen ...'.

Schließlich ist die polizeiliche Meldung vom 24.6.1996

zumindest teilweise wie folgt wiedergegeben: '... Der

Hauseigentümer (der Ehemann der Beschwerdeführerin) ... gab an,

dass er zurzeit sein Dach ausbaue. Zu diesem Zweck beschäftigte er seinen Gärtnereiarbeiter Sava J., welcher die Arbeiten auf dem Dach ausführte. ... Laut J. kam C. gegen 17:30 Uhr, um ihn abzuholen. Da J. seine Arbeiten noch nicht beendet hatte, half ihm C., um schneller fertig zu werden. ... Zu bemerken wäre, dass J. der deutschen Sprache nicht mächtig ist und sämtliche Angaben von (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) interpretiert wurden ...'

Die Berufungsbehörde sieht sich mit divergierenden Aussagen konfrontiert. So gab Herr J. an, dass Herr C. ihm zeigen wollte, dass er die für einen Dachbodenausbau notwendigen Arbeiten beherrsche. (Der Ehemann der Beschwerdeführerin) hingegen reduziert das Erscheinen von Herrn C. im Betrieb (der Beschwerdeführerin) lediglich darauf, dass dieser Herrn J. abholen wollte. Zwar gibt (der Ehemann der Beschwerdeführerin) an, dass Herr C. Herrn J. bloß beim Beenden seiner Arbeit behilflich war, doch gibt Herr J. Gegenteiliges an. So sagt der Zeuge Sava J. in seiner Einvernahme am 25.06.1996 ausdrücklich, dass er seine Arbeit bereits beendet hatte. Schlussfolgernd ist zu sagen, dass (der Ehemann der Beschwerdeführerin) - wie auch bereits in der polizeilichen Meldung erwähnt - lediglich zu interpretieren versucht hat und seine Aussage nicht als mit der Wirklichkeit entsprechend anzusehen ist.

Schließlich möchte das Bundesministerium ... ausdrücklich

darauf hinweisen, dass (die Beschwerdeführerin und ihr Mann)

selbst in ihrer Einvernahme Gegebenheiten schildern, die für ein

Beschäftigungsverhältnis sprechen. So gaben beide Folgendes an:

'... Zu dem Punkt 'zum ersten Mal gesehen' möchten wir angeben,

dass ... wir nur davon wussten, dass ein Mann, den wir nicht

kennen dort oben ist. Zum Zeitpunkt des Unfalles haben wir nicht gewusst, wo Herr J. diesen Mann her hatte ...'. So bestätigen (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) doch zumindest von der Anwesenheit eines Arbeiters gewusst zu haben. Es tut jedoch nichts zur Sache, ob (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) Herrn J. kannten und wussten woher er kam. Diesbezüglich sei auf die rechtliche Begründung verwiesen.

Weiters ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von (der Beschwerdeführerin und ihrem Mann) auch auf Grund ihres Interesses an der Verneinung der Versicherungspflicht nur mit Bedacht zu würdigen sind."

In ihrer rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass bestritten werde, dass Herr Alojz C. im Hause der Beschwerdeführerin wie ein Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Unbestritten sei dagegen, dass die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erfolgt sei. Bestritten werde, dass Herr C. auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei.

Unter Hinweis auf das nach ihrer Auffassung heranzuziehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0222, führte die belangte Behörde weiter aus, dass C. nicht ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin agiert habe:

dies zum einen deshalb, da J. den C. gebeten habe, auf den Mann der Beschwerdeführerin zu warten, und zum anderen da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann selbst angegeben hätten, "dass ein Mann ... dort oben ist". Es sei vielmehr so, dass es der Beschwerdeführerin nur angenehm gewesen sei, dass "C. - oder jeder andere auch - mangels einer Fachkraft" über entsprechende Fertigkeiten verfügt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht bloß einen einzigen, sonst nur in der Gärtnerei beschäftigten Arbeiter, welcher darüber hinaus über keinerlei spezielle Fachkenntnisse für eine Dachisolierung verfügt habe, "damit" beauftragt habe. Aus diesem Grunde sei zumindest eine Berechtigung von Sava J. zur "Einstellung von Alojz C. als versierte Fachkraft" mit Wissen und Willen der Dienstgeberin anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei mit der Vorgangsweise einverstanden gewesen, wobei eine Anstellung durch die Beschwerdeführerin selbst noch wahrscheinlicher erscheine. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre aber auch eine Aufnahme zur Arbeit ohne Wissen und Billigung der Beschwerdeführerin der Dienstgebereigenschaft nicht hinderlich gewesen, wenn - und dass sei erwiesen - der Genannte für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, und zwar bei Arbeiten an einem Gebäude der Gärtnerei. Zusammenfassend würden die gesamten vorliegenden Erhebungsergebnisse dafür sprechen, dass Alojz C. in der streitgegenständlichen Zeit für die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiter tätig gewesen und somit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben, unter Anschluss an die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Erstmitbeteiligte sowie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse haben jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Das mitbeteiligte Arbeitsmarktservice hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 35 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:

"Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

(...)"

An der Dienstgebereigenschaft einer Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert sich auch nichts dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung, als "Mittelsperson" nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0222, VwSlg 13551 A/1991; und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0248).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Gärtnerei am 24. Juni 1996 Dienstgeberin des Alojz C. gewesen sei, weil dieser Hilfsarbeiten im Dachgeschoß eines Betriebsgebäudes der Gärtnerei durchgeführt habe.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde zunächst dagegen, dass sich der Unfall des C. in einem Betriebsgebäude der Gärtnerei (A-Gasse 20) ereignet habe. Alojz C. sei bei Arbeiten für den Dachbodenausbau des im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Gatten stehenden Wohnhauses (A-Gasse 15), welches ausschließlich für private Zwecke genützt werde, verunglückt. Aktenwidrig sei zudem die von der belangten Behörde wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Niederschrift vom 9. Februar 1999, nämlich " ... dass ein Mann ... dort oben ist". Vielmehr sei wörtlich in dieser Aussage angegeben worden, dass "dieser Mann, der tatsächlich verunglückt ist, vom Dachstuhl auf den Boden des Dachbodens gefallen ist und wir nur davon wussten, dass ein Mann, den wir nicht kennen, dort oben liegt". Tatsächlich hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den verunglückten Alojz C. nicht gekannt und auch nicht gewusst, dass dieser mit Sava J. am Dach gearbeitet habe. Sava J. hätte auch keinerlei Befugnis gehabt, für die von ihm vorzunehmenden Arbeiten Hilfskräfte einzustellen.

Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung.

Die Beschwerde ist begründet:

§ 60 AVG gebietet, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG nach Maßgabe des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Änderung durch die 54. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1997) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind (u.a.) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.

Die Rechtmäßigkeit des Ausspruches der belangten Behörde, dass der Verunglückte am Tag des Unfalls zur Beschwerdeführerin auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, setzt somit (ua) zweierlei voraus, nämlich (erstens), dass der Verstorbene entgeltlich beschäftigt gewesen ist und sein Entgeltanspruch die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, sowie (zweitens), dass diese Beschäftigung in einem "Betrieb" erfolgte, der auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt wurde.

Was die zweitgenannte Voraussetzung betrifft, so blieb unbestritten, dass ein in unmittelbarer Nachbarschaft befindlicher Gärtnereibetrieb der Beschwerdeführerin gehört und dass jener Zeuge, der mit den Dachreparaturen beauftragt gewesen ist und der mit dem Verunglückten (ganz allgemein formuliert) den maßgeblichen, zur Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, führenden Kontakt hatte, im Gärtnereibetrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen ist. Darüber hinaus finden sich einerseits Feststellungen der belangten Behörde, wonach es sich bei jenem Haus, auf dessen Dach Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, um ein Wohnhaus handelte, das im Eigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin steht, andererseits ist davon die Rede, dass es sich um ein "Betriebsgebäude der Gärtnerei" gehandelt habe. Die belangte Behörde hat auch die Feststellung getroffen, dass der verunglückte Alojz C. mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes tätig gewesen sei. Nähere Feststellungen dazu fehlen, sodass derzeit nicht nachvollziehbar ist, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die belangte Behörde das betreffende Gebäude und damit die Tätigkeit des Verunglückten dem Gärtnereibetrieb der Beschwerdeführerin zugerechnet hat.

Unabhängig davon trifft es zwar zu, dass Unfälle von in einem solchen Betrieb beschäftigten Personen auch dann Arbeitsunfälle sind, wenn sie sich bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen werden, ereignen (§ 175 Abs. 2 Z 3 ASVG). Dies bedeutet aber - bezogen auf den Beschwerdefall - noch nicht, dass Beschäftigte der Gärtnerei, die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten zu Dachsanierungsarbeiten am gemeinsamen Wohnhaus herangezogen wurden, in dieser Eigenschaft auch als Beauftragte der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Gärtnereibetriebes zu gelten hätten. Daher sind Arbeitsleistungen von Personen, welche von solchen Dienstnehmern zur Dachreparatur als Hilfskräfte herangezogen werden, nicht schon deshalb dem Gärtnereibetrieb (und damit der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin) zuzurechnen.

Auch wenn der verstorbene Ehegatte der Erstmitbeteiligten "bei einer betrieblichen Tätigkeit" iS des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG verunglückt sein (und möglicherweise daher schon aus diesem Grund versichert und die Erstmitbeteiligte leistungsberechtigt gewesen sein) sollte, so muss im Verfahren zur Feststellung einer allfälligen Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG die Frage, für wessen Betrieb (Verwaltung, Hauswirtschaft) die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet wurde (und wer daher Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG ist), auf Grund einwandfreier Tatsachenfeststellungen beantwortet werden.

Die erstgenannte Frage, ob der Entgeltanspruch des Verstorbenen die Annahme einer Vollversicherung nach ASVG und einer Arbeitslosenversicherung (und nicht etwa bloß einer Teilversicherung in der Unfallversicherung) rechtfertigt, wird im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht behandelt.

Schließlich findet aber auch die Auffassung der belangten Behörde, die Tätigkeit des verunglückten Alojz C. sei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin deshalb zuzurechnen gewesen, als die Tätigkeit mit deren Wissen und Willen ausgeführt worden sei bzw. zumindest eine (allenfalls konkludente) Bevollmächtigung des Sava J. vorgelegen habe, in den dafür ins Treffen geführten Aussagen keine Deckung: Die belangte Behörde gründet diese Feststellungen ausschließlich auf die "Unglaubwürdigkeit" der Zeugen (Vorliegen einer "Drucksituation wegen eines aufrechten Dienstverhältnisses" bei Sava J. und "Eigeninteresse an der Verneinung der Versicherungspflicht des Verunglückten" der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) sowie deren "Eingeständnisse".

Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der zuletzt erwähnten "Eingeständnisse" zu Recht, dass ihre Aussage, welche tatsächlich gelautet habe "dass ein Mann, den wir nicht kennen, dort oben liegt" (so in OZ. 4 des Kassenaktes) von der belangten Behörde in aktenwidriger Weise wiedergegeben wird. Selbst wenn die belangte Behörde die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die Beschwerdeführerin habe von der Tätigkeit des Alojz C. am 24. Juni 1996 auf dem Dachstuhl des Hauses nichts gewusst, für unglaubwürdig hält, so verfügt sie damit allein noch nicht über ein Ermittlungsergebnis, welches die Annahme als schlüssig erscheinen ließe, die Beschwerdeführerin hätte von dieser Beschäftigung (im vorhinein) tatsächlich gewusst. Für diese Annahme gibt es auch dann, wenn man jenen Zeugen, die das Gegenteil behaupten, nicht glaubt, nicht das geringste Beweisergebnis.

Insofern gründet die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt auf Vermutungen, die in den Verwaltungsakten teils keine Deckung finden, teils auf der aktenwidrigen Wiedergabe einer Aussage beruhen.

Der angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf den Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen. Wien, am 5. November 2003

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