Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art12;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §51e idF 1998/I/158;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art12;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §51e idF 1998/I/158;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Der angefochtene Bescheid wurde dem vormaligen (ungarischen) Vertreter des Beschwerdeführers am 8. September 2000 nachweislich zugestellt. Am 16. Oktober 2000 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe, gefertigt durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein. Nach Verbesserung des Antrages auf Verfahrenshilfe wurde diese dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. November 2000 gewährt. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshilfevertreter des Beschwerdeführers laut Zustellschein am 4. Jänner 2001 zugestellt, der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde in näher bezeichneten Punkten innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern, jedoch erst am 16. Jänner 2001 abgefertigt und dem Verfahrenshelfer am 17. Jänner 2001 zugestellt. Datum der Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerdeverbesserung ist der 31. Jänner 2001.
Die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 46 VwGG u.a. voraus, dass die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat. Wie oben dargestellt, wurde die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben und es wurde auch sonst keine Frist versäumt. Es fehlt daher eine der Voraussetzungen zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages, weshalb dieser zurückzuweisen war.
2. Zur Beschwerde:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 14. Oktober 1998 als Fahrer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland über Österreich mit der beabsichtigten Weiterfahrt zu einem in Ungarn gelegenen Zielort durchgeführt, wobei bei der Ausreisekontrolle am Grenzübergang Nickelsdorf um 08.50 Uhr von einem Aufsichtsorgan festgestellt worden sei, dass das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt habe und vom Beschwerdeführer weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten (Ökokarte) mitgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei seiner Anhaltung habe der Beschwerdeführer ein gebrauchtes Fahrzeug von Deutschland durch Österreich überstellt. Der Anhänger des vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelkraftfahrzeuges sei nicht beladen gewesen. Bei der Grenzkontrolle durch ein Zollorgan habe der Beschwerdeführer kein vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung für die Entrichtung der Ökopunkte (Ökokarte) für die betreffende Fahrt mitgeführt, ebenso wenig sei das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger (ecotag) ausgerüstet gewesen. Nach Zitat der maßgeblichen Regelungen führte die belangte Behörde weiter aus, die gegenständliche Fahrt habe dem Zweck der Überstellung eines gebrauchten Fahrzeuges vom Ort des Erwerbs in Deutschland über Österreich zum Bestimmungsort nach Ungarn gedient. Es sei weder ein fabrikneues Fahrzeug noch eine Beförderung vom Hersteller zum Bestimmungsort vorgelegen. Ob es eine Leerfahrt gewesen sei, sei deshalb unerheblich, weil die in Anhang C genannten Ausnahmeregelungen im Anlassfall keine Anwendung fänden. Die Fahrt sei mit einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen KFZ über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht durchgeführt worden. Sohin liege eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vor, auch wenn keine Güter befördert worden seien. Bei gegenständlichem Ungehorsamsdelikt sei Fahrlässigkeit als Schuldform anzunehmen, weil der Beschwerdeführer als Fahrer aus Anlass einer Transitfahrt durch Österreich verpflichtet gewesen wäre, sich über seine diesbezüglichen Pflichten als Verkehrsteilnehmer in Österreich, so auch insbesondere betreffend die Pflicht zur Entrichtung von Ökopunkten bei einer hiefür zuständigen Behörde zu erkundigen. Dies getan zu haben, bringe er nicht einmal vor. Offenbar habe er sich, wenn man seinen Angaben in seiner schriftlichen Rechtfertigung glaube, auf die Information einer ungarischen Zollbehörde verlassen, was jedoch nicht ausreichte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß "Abs. 1 Z. 3 und Z. 7 bis 9" die Geldstrafe mindestens S 20.000,-- zu betragen.
Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs
"die nachstehenden aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen der Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, dass eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('eco-Tag') bezeichnet wird; oder
c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission müssen für eine Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn der alleinige Zweck der Fahrt die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen Staat ist, auf der Fahrt keine Güter befördert werden und für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere und Ausfuhrkennzeichen vorhanden sind.
Gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission müssen für eine Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, und geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Solche geeigneten Nachweisunterlagen sind:
- Der Frachtbrief oder
- eine ausgefüllte Ökopunktkarte ohne aufgeklebte Ökopunkte oder
- die Entrichtung und spätere Rückerstattung von Ökopunkten.
In seiner Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer zu, am 14. Oktober 1998 als Fahrer den gegenständlichen LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen von Deutschland kommend nach Österreich mit dem Ziel Ungarn gelenkt zu haben. Richtig sei auch, dass er die angesprochenen Unterlagen nicht mitgeführt habe, der LKW sei jedoch nicht beladen gewesen, es fehle daher als Voraussetzung für die Erfüllung des Deliktes, dass auf der Fahrt Güter befördert würden. Dass dem so gewesen sei, sei den Feststellungen der belangten Behörde zu entnehmen. Dass es sich um einen Gebrauchtwagentransport gehandelt habe, könne, da der Wortlaut keine Einschränkungen mache, nicht mehr schaden. Die Verwaltungsübertretung liege daher schon in objektiver Hinsicht nicht vor. Das Verfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, da eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei. Die Strafe sei unangemessen hoch.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Befreiung von der Ökopunktepflicht für die gegenständliche Transitfahrt gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) 3298/94 schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten LKW unstrittig nicht um ein fabriksneues Fahrzeug gehandelt hat, was aber für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung erforderlich wäre.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, bei der gegenständlichen Transitfahrt handle es sich um eine Fahrt im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , für die keine Ökopunkte zu entrichten seien, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche Transitfahrt nur vorliegt, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Dass eine solche Ausnahme des Anhanges C im gegenständlichen Fall vorgelegen sein soll und welche geeigneten Nachweisunterlagen der Beschwerdeführer mitgeführt habe, wird von ihm selbst nicht vorgebracht. Auch ist dergleichen dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Mängelrüge, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, ist jedoch begründet.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG - in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 - hat der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen hat, die Akten erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Schließlich kann der unabhängige Verwaltungssenat nach § 51e Abs. 5 VStG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch der Schuldspruch bekämpft wurde und der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2002, A 9/01).
Wien, am 29. Jänner 2003
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