VwGH 2000/02/0311

VwGH2000/02/031128.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des KN in Wien, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 2000, Zl. MA 65-12/72/2000, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litb;
StVO 1960 §89a Abs7;
AVG §38;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litb;
StVO 1960 §89a Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kostenersatz vorgeschrieben, weil er sein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug am 7. Oktober 1999 um 15.02 Uhr in Wien I, H, verkehrsbeeinträchtigend (Haltestellenbereich von Linienbussen) abgestellt habe, das Fahrzeug daher entfernt und von der Stadt Wien aufbewahrt habe werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie davon ausging, der auf den Beschwerdeführer zugelassene Pkw sei zum Zeitpunkt seiner Entfernung ca. 8 m von der Haltestellentafel im Haltestellenbereich der Autobuslinien 1A/3A abgestellt gewesen:

Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit der Frage auseinander gesetzt hat, weshalb die im Akt erliegende Anzeige (im Gegensatz zur später vom Anzeiger - einem Organ der Wiener Linien - vorgelegten "Durchschrift" derselben) keine Skizze der örtlichen Situation aufweist, konnte sich die belangte Behörde auf die diesbezügliche zeugenschaftliche Aussage des Anzeigers stützen. Dass die Erinnerung dieses Zeugen bei der vom Beschwerdeführer vermuteten "nachträglichen" Einführung dieser Skizze "nicht mehr so frisch" - so der Beschwerdeführer - gewesen sein sollte, hinderte die belangte Behörde nicht, dessen Aussage zu verwerten.

Nach der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 89a Abs. 2 und Abs. 2a lit. b StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329) lassen es die aktuellen Verkehrsverhältnisse erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich, und in Ansehung von so genannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca. 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengeren Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich (vgl. § 24 Abs. 1 lit. e StVO) abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl. 99/02/0317).

War jedoch das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich in ca. 8 m Entfernung von der Haltestellentafel abgestellt, so lag jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne der vorzitierten Judikatur vor.

Ferner ist es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unbeachtlich, ob das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0129). Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass, den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt einzuholen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2003

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