Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. April 1998 zwischen 13.05 und 13.16 Uhr an einem näher genannten Ort in Maria Enzersdorf die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er sein Fahrzeug, ein dem Kennzeichen und der Marke nach näher bestimmtes Mofa, gelenkt habe.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 16.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0310, näher darlegte, hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung, in deren Zuge er zweimal zur Ablegung eines Alkomattests aufgefordert wurde und diesen jedoch mit dem Hinweis, aufgrund des Alkoholkonsums von einem Seidel Bier nicht alkoholisiert zu sein, verweigerte, nicht auf die erst nachträglich aus medizinischen Gründen behauptete Unmöglichkeit (infolge einer behaupteten Rippenprellung aufgrund eines vor dem Tattag erfolgten Sturzes von einer Leiter) hinwies. Allerdings wandte der Beschwerdeführer auch ein, er sei infolge eines Schockzustandes aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 nicht in der Lage gewesen, den seinerzeit einschreitenden Gendarmen die Gründe für die Unmöglichkeit der Ablegung des Alkomattests umgehend mitzuteilen.
Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - insbesondere gestützt auf die Aussagen der im Zuge einer mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde einvernommenen Gendarmeriebeamten - fest, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung zeitlich und örtlich orientiert und in keiner Phase dispositions- oder diskretionsunfähig gewesen sei und durch sein der Situation angepasstes Verhalten klar und bewusst den Alkomattest verweigert habe.
Die in diesem Zusammenhang gerügte unterbliebene Einvernahme des den Beschwerdeführer im AKH behandelnden Arztes zur Frage, ob er sich (ca. 2 Stunden nach der Verweigerung des Alkomattests) zum Zeitpunkt der Behandlung im AKH in einem "Zuckerschock" befunden habe, ist schon deshalb nicht wesentlich, weil dies nicht geeignet ist, den behaupteten Schockzustand im Zeitpunkt der Verweigerung nachzuweisen.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer bereits im Zuge der Amtshandlung zugestandenen Alkoholkonsums (ein Seidel Bier) vor Fahrtantritt und des von den Gendarmeriebeamten beim Beschwerdeführer wahrgenommenen Alkoholgeruchs kann - entgegen den Beschwerdebehauptungen - keine Rede davon sein, es habe kein Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO vorgelegen, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Da es aber an hinreichenden Anhaltspunkten für das nachträglich behauptete Vorliegen eines körperlichen Zustandes, welcher den Beschwerdeführer gehindert hätte, umgehend auf die - gleichfalls erst nachträglich behauptete - Unmöglichkeit der Ablegung des Alkomattests aus medizinischen Gründen hinzuweisen, fehlte und für Dritte (die einschreitenden Gendarmeriebeamten) auch nicht (klar) erkennbar war, dass eine derartige Unmöglichkeit für die Ablegung des Atemalkoholtests aus medizinischen Gründen beim Beschwerdeführer vorlag, so konnte die belangte Behörde zu Recht von der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomats auf Alkoholgehalt durch den Beschwerdeführer ausgehen. Es erübrigt sich daher auch, auf die weiteren Verfahrensrügen näher einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Juli 2003
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