Normen
AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg impl;
AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Beschwerdeführer mit dem - am selben Tag zugestellten - Bescheid vom 16. Juni 1998 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieses wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1998 bestätigt, wogegen der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 98/18/0345 Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob.
2. Am 17. Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 1998 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juli 1998 erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 98/01/0613 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Jänner 1999 die aufschiebende Wirkung dergestalt zuerkannt wurde, dass dem Antragsteller die Rechtstellung zukam, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juli 1998 hatte. Mit dem Erkenntnis vom 21. April 1999 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juli 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Asylverfahren ist derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.
3.1. Während des genannten Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellte der Beschwerdeführer am 2. Juli 1998 bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 75 Abs. 1 und 2 FrG den Antrag festzustellen, dass er in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1998 dehnte der Beschwerdeführer diesen Feststellungsantrag auf Ungarn aus. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 wies die Bundespolizeidirektion Wien diesen Antrag (soweit er Jugoslawien betraf) ab, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Ein Entscheidung über den sich auf Ungarn beziehenden Feststellungsantrag wurde bisher nicht getroffen.
3.2. Den Feststellungsbescheid vom 27. Juli 1998 "bestätigte" die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangten Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1998 mit der "Abänderung", dass der (nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides Jugoslawien betreffende) Feststellungsantrag gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG als unzulässig zurückgewiesen werde, weil sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sei (siehe oben 2.). Demnach bestehe für den Beschwerdeführer in Ungarn Schutz vor Verfolgung.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juni 2001 wurde das oben 1. erwähnte Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte darauf mit Beschluss vom 14. Februar 2002, Zl. 98/18/0345, das erwähnte Beschwerdeverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot als gegenstandslos geworden ein.
5. Der zu einer Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer teilte in seiner Äußerung vom 28. März 2002 mit, sich (auch) im vorliegenden Verfahren in Anbetracht der erwähnten Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als klaglos gestellt zu betrachten, jedoch Anspruch auf Aufwandersatz zu haben.
II.
1. Gemäß § 75 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Gemäß § 75 Abs. 2 FrG kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.
Daraus ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn - auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG gefährdet zu sein.
Da das Aufenthaltsverbot, auf Grund dessen die Abschiebung des Beschwerdeführers drohte und das die Basis des vorliegenden Verfahrens bildete, mit dem genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juni 2001 aufgehoben worden ist, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. November 2001, Zl. 98/18/0093).
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Hinblick auf die nicht durch formelle Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des Rechtschutzinteresses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juli 1998 war der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Wegen der damit verbundenen Feststellung, dass für den Beschwerdeführer in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht, wäre die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrags gemäß § 75 Abs. 1 FrG nur weggefallen, wenn nicht der gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde zur hg. Zl. 98/01/0613 mit hg. Beschluss vom 15. Jänner 1999 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, womit - ex nunc - die an diesen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gemäß § 75 Abs. 1 FrG für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (und infolge der erwähnten zwischenzeitigen Aufhebung des Bescheides im Asylverfahren darüber hinaus) beseitigt worden ist. Der angefochtene, den Feststellungsantrag nach § 75 Abs. 1 FrG zurückweisende Bescheid wäre daher aufzuheben gewesen (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/18/0072).
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 Anspruch auf Ersatz des Aufwandes.
Wien, am 28. Jänner 2003
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