Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der erstinstanzlichen Behörde) vom 9. September 1996 war gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes ist, weil der vorgenannte Bescheid am 9. September 1996 zugestellt worden war und im Hinblick darauf, dass darin gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, mit der Erlassung durchsetzbar geworden war, mit 9. September 2001 abgelaufen (vgl. das in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Ersuchen der erstinstanzlichen Behörde um Speicherung im Fremdeninformationssystem vom 25. September 1996).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. August 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde (Postaufgabe am 12. März 1998) mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG zur Gänze aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Auf Grund einer mit hg. Verfügung vom 26. September 2001 an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage teilte dieser mit, dass zwar sein Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben sei, die Entscheidung über seine Beschwerde jedoch zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen.
II.
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Nach § 54 Abs. 2 leg. cit. kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Daraus ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdet bzw. bedroht zu sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl. 95/18/1239, mwN).
2. Da im vorliegenden Fall die Gültigkeitsdauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes am 9. September 2001 endete, ist die vorliegende Beschwerde infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 311, zitierte hg. Judikatur).
3. Im Hinblick auf den solcherart eingetretenen nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 96/18/0006, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, obwohl er bereits bei der Stellung seines Antrages gemäß § 54 Abs. 1 FrG am 9. September 1996 angegeben hatte, er könnte den gegen ihn erlassenen Haftbefehl "besorgen", entgegen der ihn treffenden Obliegenheit zur Bescheinigung im vorgenannten Sinn diesen Haftbefehl bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt und auch sonst im Verwaltungsverfahren nicht bescheinigt, dass er in Bangladesh mit Inhaftierung zu rechnen habe. Die erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Vorlage einer Übersetzung des Haftbefehls verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerde wäre es daher nicht gelungen, die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Freiheit in Bangladesh bedroht wäre, zu widerlegen, sodass bei meritorischer Erledigung der Beschwerde diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Wien, am 6. November 2001
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