Normen
11992E009 EGV Art9;
11992E012 EGV Art12;
11992E030 EGV Art30;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E028 EG Art28;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61982CJ0222 Apple and Pear Development Council VORAB;
61992CJ0072 Scharbatke VORAB;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1 Z9;
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs2;
AMA-Gesetz 1992 §21d Abs3;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z9 idF 1995/298;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z9;
11992E009 EGV Art9;
11992E012 EGV Art12;
11992E030 EGV Art30;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E028 EG Art28;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61982CJ0222 Apple and Pear Development Council VORAB;
61992CJ0072 Scharbatke VORAB;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1 Z9;
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs2;
AMA-Gesetz 1992 §21d Abs3;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z9 idF 1995/298;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z9;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13. August 1998 wurden der beschwerdeführenden Partei für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 für das erste Quartal 1998 (Zeitraum Jänner 1998 bis März 1998) Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von S 239.072,40 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in der Höhe von S 163.149,35, somit insgesamt in der Höhe von S 75.923,05 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, dass sich die festgesetzte Beitragsschuld aus der Beitragserklärung der beschwerdeführenden Partei für die Monate Jänner 1998 bis März 1998, in welcher sie eine Menge von 1,087.624,95 Liter und einen Beitrag in der Höhe von S 163.149,35 erklärt habe, ergebe.
Zudem habe die beschwerdeführende Partei erklärt, dass eine Menge von 506.190,75 Liter nicht in die Beitragserklärung miteinbezogen worden sei, da diese Menge nachweislich exportiert worden sei. Dies ergebe, multipliziert mit dem Beitragssatz in der Höhe von S 0,15 pro Liter, einen Beitrag in der Höhe von S 75.928,65 und abzüglich der von der beschwerdeführenden Partei bereits geleisteten Zahlungen den im Spruch festgesetzten offenen Differenzbetrag.
Da gemäß § 21a Z 2 AMA-Gesetz 1992 lediglich auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben würden, sei der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Abzug von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern nicht durch die §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 gedeckt und sei die beschwerdeführende Partei aus diesem Grunde auch für die exportierten Weinmengen beitragspflichtig.
Darüber hinaus werde gemäß § 21a AMA-Gesetz 1992 der Agrarmarketingbeitrag unter anderem auch zum Zwecke der Erschließung und Pflege von Märkten im Ausland erhoben; somit sei das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass die Einhebung von Beiträgen für Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern einen Wettbewerbsnachteil und eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstelle, nicht zutreffend.
1.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria vom 13. August 1998 wurden der beschwerdeführenden Partei für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 für das dritte Quartal 1997 (Zeitraum Juli 1997 bis September 1997) Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von S 240.467,10 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in der Höhe von S 64.508,40, somit insgesamt in der Höhe von S 175.958,70 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, dass sich die festgesetzte Beitragsschuld aus der Beitragserklärung der beschwerdeführenden Partei für die Monate Juli 1997 bis September 1997, in welcher sie eine Menge von 1,173.058,48 Liter und einen Beitrag in der Höhe von S 175.962,02 erklärt habe, ergebe. Richtigerweise ergebe sich daraus aber unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von S 0,15 je Liter eine Beitragsschuld von S 175.958,70.
Zudem habe die beschwerdeführende Partei erklärt, dass eine Menge von 430.056,00 Liter nicht in die Beitragserklärung miteinbezogen worden sei, da diese nachweislich exportiert worden sei. Dies ergebe, multipliziert mit dem Beitragssatz in der Höhe von S 0,15 pro Liter, einen Beitrag in der Höhe von S 64.508,40 und somit in Summe eine Beitragsschuld für den im Spruch angeführten Zeitraum in der Höhe von S 240.467,10. Abzüglich der von der beschwerdeführenden Partei bereits geleisteten Zahlungen ergebe sich der im Spruch festgesetzte offene Differenzbetrag.
Da gemäß § 21a Z 2 AMA-Gesetz 1992 lediglich auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben würden, sei der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Abzug von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern nicht durch die §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 gedeckt und sei die beschwerdeführende Partei aus diesem Grunde auch für die exportierten Weinmengen beitragspflichtig.
Darüber hinaus werde gemäß § 21a AMA-Gesetz 1992 der Agrarmarketingbeitrag unter anderem auch zum Zwecke der Erschließung und Pflege von Märkten im Ausland erhoben; somit sei das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass die Einhebung von Beiträgen für Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern einen Wettbewerbsnachteil und eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstelle, nicht zutreffend.
1.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria vom 13. August 1998 wurden der beschwerdeführenden Partei für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 für das zweite Quartal 1997 (Zeitraum April 1997 bis Juni 1997) Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von S 317.125,20 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in der Höhe von S 10.908,84, somit insgesamt in der Höhe von S 306.216,36 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die Behörde erster Instanz wie in den beiden unter 1.1. und 1.2. dargestellten Bescheiden aus, dass sich die festgesetzte Beitragsschuld aus der Beitragserklärung der beschwerdeführenden Partei für die Monate April 1997 bis Juni 1997 ergebe, in welcher sie erklärt habe, eine bestimmte Menge nicht in die Beitragserklärung miteinbezogen zu haben, weil diese nachweislich exportiert worden sei (nach dem Bescheid erster Instanz handelte es sich um 527.924,74 Liter). Die Begründung entspricht im Übrigen den oben wieder gegebenen Begründungen der beiden anderen Bescheide.
1.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Partei wies die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden (alle zur selben Zahl) gemäß §§ 21c Abs. 1 Z 9, 21d Abs. 3, 21e Z 9 und 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 als unbegründet ab, änderte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aber jeweils dahingehend ab, dass der beschwerdeführenden Partei für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern im ersten Quartal 1998 (Zeitraum Jänner 1998 bis März 1998) ein Beitrag in der Höhe von S 239.072,40, für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern im dritten Quartal 1997 (Zeitraum Juli 1997 bis September 1997) ein Beitrag in der Höhe von S 240.467,17 und für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern im zweiten Quartal 1997 (Zeitraum April 1997 bis Juni 1997) ein Beitrag in der Höhe von S 248.297,82 zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
1.5. Begründend führte die belangte Behörde in dem dem Verfahren zur Zl. 99/17/0271 zu Grunde liegenden Bescheid aus, am 26. Februar 1999 und am 1. März 1999 habe im Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Überprüfung der Entrichtung der Agrarmarketingbeiträge stattgefunden. Hiebei sei festgestellt worden, dass im ersten Quartal 1998 1,593.815,70 Liter Wein (inklusive der exportierten Weinmengen), für welche Beitragspflicht bestehe, erstmals in Verkehr gebracht worden seien. Dieses Prüfergebnis sei der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme sei kein Gebrauch gemacht worden.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 21e Z 9 AMA-Gesetz 1992 sei auch für die in Rede stehenden, exportierten Weinmengen der Agrarmarketingbeitrag zu entrichten. Das Vorliegen des Tatbestandes des erstmaligen Inverkehrbringens von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern sowie die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei Inhaberin eines Handelsbetriebes im Sinne der zitierten Bestimmungen sei, habe die beschwerdeführende Partei nicht bestritten.
Gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 sei der Agrarmarketingbeitrag vom Beitragschuldner selbst zu berechnen. Werde der Beitrag vom Beitragschuldner - wie von der beschwerdeführenden Partei - nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so habe gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Die bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe habe sich, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweise, auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die restliche Abgabenforderung zu erstrecken. In diesem Sinne sei in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der gegenständliche Agrarmarketingbeitrag ohne Abzug von bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe für das erste Quartal 1998 vorzuschreiben gewesen. Die Verbuchung einer sich aus dieser Beitragsfestsetzung allenfalls ergebenden Gutschrift (oder Lastschrift) habe die Agrarmarkt Austria im Zuge der laufenden Gebarung des Agrarmarketingbeitrages vorzunehmen. Bestünden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, so hätte darüber die Agrarmarkt Austria in einem eigenen Abrechnungsbescheid zu entscheiden.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, die bekämpfte Beitragsvorschreibung verletze die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und verstoße zudem gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen in ihrem, an die beschwerdeführende Partei adressierten Bescheid vom 6. August 1997, Zl. 19.120/26- IA9/97.
In der Begründung des Bescheides vom 6. August 1997 hatte die belangte Behörde ausgeführt, das mit der Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 verfolgte Ziel sei es, eine Finanzierung der 1986 gegründeten Österreichischen Weinmarketing-Service GesmbH sicherzustellen. Für die Finanzierung dieser Gesellschaft sollten jene Verkehrskreise aufkommen, die von den Marketingmaßnahmen betroffen seien.
Bei dem Agrarmarketingbeitrag handle es sich nicht um eine Abgabe gleicher Wirkung wie Einfuhr- oder Ausfuhrzölle nach den Art. 9, 12 und 16 EGV, da eine Abgabe grundsätzlich nicht als zollgleich definiert werde, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems sei, das inländische, eingeführte und ausgeführte Waren nach den gleichen Kriterien erfasse.
Entsprechend der weitgefassten, durch den Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Definition seien zollgleiche Abgaben finanzielle Belastungen, die einer Ware wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt würden, auch wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne seien.
§ 21e Z 9 AMA-Gesetz 1992 stelle jedoch nicht auf das Überschreiten der Grenze ab, sondern auf das erstmalige Inverkehrbringen, unabhängig ob im Inland oder im Ausland. Das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Tatbestandsmerkmal der "Grenzüberschreitung als Erhebungsgrund" sei demzufolge nicht erfüllt, da der Agrarmarketingbeitrag nicht nur auf den in die Mitgliedstaaten verbrachten Wein erhoben werde, sondern auch auf den im Inland verbleibenden Wein.
Es treffe zwar zu, dass eine innerstaatliche Abgabe selbst dann gemäß Art. 9 und 12 EGV verboten sein könne, wenn sie gleichermaßen importierte und exportierte Waren treffe. Dies allerdings nur dann, wenn die Abgabe (gemeint: der Ertrag der Abgabe) ausschließlich dazu verwendet werde, um eine inländische Erzeugnisse treffende Belastung vollständig auszugleichen. Wenn also die Vorteile aus der erhobenen Abgabe zur Gänze und unter Ausschluss der importierten beziehungsweise exportierten Waren inländischen Produkten zuflössen, sodass eine vollständige Nettoentlastung der inländischen Waren erfolgte.
Dieser Sachverhalt sei jedoch im Beschwerdefall nicht verwirklicht. Die aus den Agrarmarketingbeiträgen finanzierten Vorteile (Imageverbesserung des österreichischen Weines) flössen nachweislich sowohl der in Inland verbleibenden Produktion als auch dem in die Mitgliedstaaten verbrachten Wein zu. Ausländische und inländische Werbeaktivitäten würden annähernd im gleichen Ausmaß durchgeführt.
Es handle sich daher bei den Agrarmarketingbeiträgen nicht um zollgleiche Abgaben.
Gemäß Art. 95 EGV sei eine inländische Abgabe bereits dann verboten, wenn sie hauptsächlich zur Finanzierung von Beihilfen diene, die allein den inländischen Erzeugnissen zugute kämen und dadurch Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten mittelbar schwerer belasteten als inländische Erzeugnisse.
Art. 95 EGV erfasse allerdings nur inländische Abgaben, die auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben würden, nicht aber Abgaben auf Waren, die in die einzelnen Mitgliedstaaten verbracht würden.
1.6. Die Begründungen der zu den hg. Zlen. 99/17/0272 und 99/17/0273 angefochtenen Bescheide sind im Wesentlichen mit der unter 1.5. wiedergegebenen Begründung inhaltsgleich.
1.7. Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 761/99-3, 762/99-3, 763/99-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
Hiezu führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen, so auch nicht zu der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl. VfGH 26. 6. 1997, B 877/96).
Soweit die Beschwerden aber insoferne verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Regelungen, die einfach und leicht handhabbar sind, die den Tatbestand, an den Rechtsfolgen geknüpft werden, mit Rücksicht auf Gründe der Verwaltungsökonomie leicht vollziehbar umschreiben und die von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (zB VfGH 5. 3. 1998, B 2195/97 ua.), sowie im Hinblick darauf, dass gerade die besonders edlen Weinprodukte im Inland in Flaschen abgefüllt sein müssen (Kabinett(Wein), Prädikatswein: § 29 Abs. 4 Z 6, § 30 Abs. 2 Z 5 WeinG idF BGBl. 201/1996; zur Zulässigkeit des Verbotes, derartige Weine anders als in Flaschen abgefüllt zu exportieren, VfSlg. 13576/1993), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."
1.8. In den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerden macht die beschwerdeführende Partei in allen drei Verfahren jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Das Beschwerdevorbringen ist in allen drei Verfahren weitgehend gleich und betrifft im Wesentlichen die Vereinbarkeit der angewendeten gesetzlichen Grundlagen mit dem Gemeinschaftsrecht bzw. mit dem österreichischen Verfassungsrecht.
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten der Beitragsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift (für alle drei Verfahren), in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und den Zuspruch der Kosten für (eine) Aktenvorlage bzw. für die Erstattung einer Gegenschrift beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. 420/1996, lauten:
§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
- 3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
- 4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
(...)
15. Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21c. (1) Bei
(...)
9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
§ 21d. (1) ...
(2) ...
(3) Der Beitrag beträgt für
Wein ....................... 750 S je Hektar Weingartenfläche sowie
0,15 S je Liter Wein.
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
...
9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
...
6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
...
§ 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. Nr. L 076 vom 3. März 1992, S. 1-13 (Art. 3 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 17 vom 25. Jänner 1995, S. 20, Art. 7 in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992, ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 1992, S. 124-126;
"Systemrichtlinie") lauten:
"Artikel 1
(1) Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.
(2) Die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren werden in besonderen Richtlinien niedergelegt.
(...)
Artikel 3
(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
- a) ...
- b) ...
- c) Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet;
Artikel 5
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit ihrer Herstellung im Gebiet der Gemeinschaft, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, oder mit ihrer Einfuhr in dieses Gebiet.
Als Einfuhr einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware gilt das Verbringen dieser Ware in die Gemeinschaft einschließlich des Verbringens aus einem der gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 ausgenommenen Gebiete oder den Kanalinseln.
Wird diese Ware jedoch bei ihrem Verbringen in die Gemeinschaft einem gemeinschaftlichen Zollverfahren unterworfen, so gilt ihre Einfuhr als zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem sie aus dem gemeinschaftlichen Zollverfahren entnommen wird.
...
Artikel 6
(1) Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gemäß Artikel 14 Absatz 3. Als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten
a) jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
b) jede - auch unrechtmäßige - Herstellung dieser Erzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
c) jede - auch unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind.
(2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet oder die Fehlmengen festgestellt werden. Die Verbrauchsteuer wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen erhoben und eingezogen, wobei die Mitgliedstaaten auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen für die Erhebung und die Einziehung anwenden.
Artikel 7
(1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich die Waren befinden.
(2) Werden Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 übergeführt worden sind, innerhalb eines anderen Mitgliedstaats geliefert, oder zur Lieferung innerhalb eines anderen Mitgliedstaates bestimmt oder für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlichrechtlichen Einrichtung bereitgestellt, so entsteht der Verbrauchsteueranspruch unbeschadet des Artikels 6 in diesem anderen Mitgliedstaat.
..."
2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich in den Beschwerden jeweils ausdrücklich nur gegen die Miteinbeziehung der von ihr exportierten Weinmengen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des ihr für das jeweilige Quartal vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrages.
Der Abgabentatbestand ist im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern. Unter dem Inverkehrbringen ist grundsätzlich auch das Exportieren von Wein zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen aus der Überlegung, dass zwar das AMA-Gesetz 1992 keine Umschreibung des Begriffes des Inverkehrbringens enthält, dass aber im Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, in § 2 eine Definition des Inverkehrbringens enthalten war, in der auch das "Ein- und Ausführen" ausdrücklich genannt wurde. Im Zusammenhang mit der Novelle des AMA-Gesetzes 1992 wurde auch § 2 Weingesetz 1985 novelliert und dabei in § 2 in der Definition des Inverkehrbringens weiterhin das Ein- und Ausführen genannt (vgl. den Initiativantrag 1094/A, XX. GP).
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch der Gesetzgeber des AMA-Gesetzes 1992 unter dem Inverkehrbringen auch das Ein- und Ausführen verstanden hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Neufassung des § 21c Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Novelle 1999, in welcher nunmehr zusätzlich als Abgabentatbestand der Export unter Verwendung von Behältnissen über 50 Litern geregelt ist, dass mit dem ersten Satzteil der Ziffer 9 auch der Export in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern zu verstehen ist. Andernfalls ergäbe sich nämlich, dass der Gesetzgeber, der insofern eine Lücke schließen wollte, als nicht nur der Export in kleineren Behältnissen, sondern auch in Behältnissen über 50 Litern erfasst sein sollte, nur den Export in großen Behältnissen erfasst hätte.
Die beschwerdeführende Partei vermeint, ihren Rechtstandpunkt unmittelbar auf die §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 stützen zu können, da sie große Mengen an Flaschenweinen exportiere. Dabei übersieht sie jedoch, dass sich eben gerade aus § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 für sie die Verpflichtung ergibt, auch für die von ihr exportierten Weinmengen den entsprechenden Agrarmarketingbeitrag zu entrichten. Die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Gesetzesauslegung verbietet sich schon deshalb, weil sie offensichtlich gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut verstieße.
2.3. Die beschwerdeführende Partei erblickt eine verfassungswidrige Diskriminierung und Konkurrenzverzerrung darin, dass in bestimmten Fällen der Export von Wein nicht beitragspflichtig sei, im Fall des Flaschenweinexports jedoch sehr wohl.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zu diesem Beschwerdevorbringen in seinem Ablehnungsbeschluss auf seine ständige Rechtsprechung zur Schaffung von Tatbeständen, die mit Rücksicht auf Gründe der Verwaltungsökonomie leicht vollziehbar sind und von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, verwiesen hat. Auch in der Beschwerdeergänzung werden keine weiteren Gesichtspunkte angeführt, die den Verwaltungsgerichtshof bestimmen, ungeachtet dieses Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes einen Antrag auf Aufhebung der im Beschwerdefall angewendeten Beitragsbestimmungen (oder von Teilen davon) an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das AMA-Gesetz 1992 mit der Novelle BGBl. I Nr. 154/1999 dahingehend ergänzt wurde, dass auch das Verbringen aus dem Bundesgebiet in Behältnissen mit einem Inhalt von über 50 Litern für abgabepflichtig erklärt wurde (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 98/17/0201).
Das Vorbringen in der Beschwerde ist somit nicht geeignet, insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.4. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Weinmarke der beschwerdeführenden Partei werde vom Land Burgenland gefördert und diese Förderung werde durch die gegenständliche Beitragsvorschreibung "vernichtet", ist ebenfalls nicht zielführend.
Zum einen scheint die beschwerdeführende Partei zu übersehen, dass der Beitragsbelastung durch den Agrarmarketingbeitrag typischerweise - und damit auch für sie - die wirtschaftlichen Vorteile aus der Mittelverwendung für Zwecke der Marketingmaßnahmen im Weinbereich gegenüberstehen. Zum anderen bedeutet eine allenfalls zuerkannte Förderung jedenfalls einen Vermögensvorteil für die beschwerdeführende Partei; sie ändert aber nichts an bestehenden bundesgesetzlichen Beitragsverpflichtungen. Die Vorschreibung des gegenständlichen Agrarmarketingbeitrags knüpft nicht an die Zuerkennung der Förderung an; der Beitrag ist unabhängig davon zu entrichten, ob für das Wirtschaftsgut, an dessen Inverkehrbringen die Beitragspflicht anknüpft, eine Förderung ausbezahlt wird oder nicht. Beitragstatbestand ist das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern. Auch die Vergabe von Förderungsmitteln etwa durch das Land Burgenland bedeutet - mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung im jeweiligen Beitragstatbestand - grundsätzlich nicht die Beseitigung bestehender Beitragspflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Agrarmarketingbeitrags nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist somit unabhängig vom Vorliegen irgendwelcher Förderungen gegeben. Ob und inwieweit das Zusammentreffen von Förderungen und steuerlichen Belastungen oder Belastungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Lasten rechtspolitisch als zweckmäßig angesehen werden mag, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Vorschreibung des öffentlich-rechtlichen Beitrages (hier: des Agrarmarketingbeitrages) nicht maßgeblich.
2.5. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Einhebung des Agrarmarketingbeitrages verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil sie wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Art. 30 EGV beziehungsweise wie verbotene Zölle im Sinne der Art. 9, 12 ff und 95 EGV wirke, ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Beitrag entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als Maßnahme fiskalischer Art nicht unter den in der Beschwerde genannten Art. 30 EGV (nunmehr Art. 28 EG) fällt, sondern entweder unter die Artikel 9 bis 16 EGV oder Art. 90 EG (jetzt nach Änderung Art. 23 und 25 EG; vgl. das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Rdnr. 30, und vom 17. Juni 2003, Rs C-383/01 , de Danske Bilimportorer). Wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH weiters ergibt (vgl. neuerlich das Urteil vom 17. Juni 2003, Rs C-383/01 , de Danske Bilimportorer) liegt eine zollgleiche Abgabe nicht vor, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, das die Waren nicht im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze erfasst.
Wie sich aus dem genannten Urteil des EuGH in der Rechtssache Apple and Pear Development Council weiters ergibt, können zwar landwirtschaftlichen Erzeugern auferlegte Abgaben mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Agrarpolitik unvereinbar sein, wenn sie bestimmte, die Marktmechanismen behindernde Wirkungen haben; die im damaligen Anlassfall zu Grunde liegende Abgabe für die Finanzierung von Marketingmaßnahmen wurde jedoch als unbedenklich qualifiziert (Rdnr. 32; vgl. in gleichem Sinne jüngst EuGH 22. Mai 2003, Rs C-355/00 , Freskot AE, und vom 17. Juni 2003, Rs C-383/01 , de Danske Bilimportorer). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einhebung des gegenständlichen Agrarmarketingbeitrages geeignet wäre, eine gemeinschaftsrechtswidrige Beeinträchtigung von Marktmechanismen zu bewirken.
Der gegenständliche Beitrag wird nicht ausschließlich im Fall des Exports eingehoben und stellt somit keine Geldleistung dar, die anlässlich oder wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben wird (vgl. Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 290 ff). Es liegt auch kein Beitrag vor, der etwa jener parafiskalischen Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produkts vergleichbar wäre, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert hat (vgl. die Nachweise bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union,
4. Auflage, 292). Abgesehen davon, dass es in jenem Verfahren um den Vergleich inländischer Produkte und eingeführter Produkte ging, wohingegen im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Erhebung des Beitrags von im Inland vermarkteten und exportierten Produkten in Rede steht, wird auch nicht auf beide Gruppen von Erzeugnissen ein Beitrag erhoben, der nur der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit dient (wie dies in dem von der Beschwerdeführerin genannten Urteil vom 27. Oktober 1993 des EuGH in der Rechtssache C-72/92 , Herbert Scharbatke GmbH, als unzulässig qualifiziert wurde), sondern es wird ein allgemein von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtender Beitrag eingehoben, der einerseits den Grundsätzen des oben genannten Urteils in der Rechtssache Apple and Pear Development Council entspricht und andererseits auch nicht einseitig verwendet wird, sodass er nur den im Inland verbleibenden Produkten zu Gute käme. Der EuGH hat in diesem Urteil zu der dort zu beurteilenden Abgabe festgehalten, dass sie nicht für eingeführte Erzeugnisse gegolten habe und die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse in derselben Weise erfasst habe wie die auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachten; ein Verstoß gegen die zitierten Artikel 9 bis 16 des EGV liege daher nicht vor. Die Rechtslage bezüglich eines solchen Beitrages, dessen wesentliche Merkmale auch der hier vorliegende Agrarmarketingbeitrag aufweist, ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt (vgl. in diesem Sinne auch bereits das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 98/17/0201).
Aus den von ihr zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes kann die beschwerdeführende Partei nichts für die von ihr vertretene Rechtsansicht gewinnen:
In seinem Urteil vom 7. Juli 1994, Rs C-130/93 , Lamaire Nv gegen Nationale Dienst Voor Afzet Van Land- en Tuinbouwprodukten, Slg. 1994, I-3215, hatte sich der Gerichtshof mit einem Beitrag, der nur auf Ausfuhren des betreffenden Erzeugnisses erhoben wurde und nicht Teil einer allgemeinen Regelung über innerstaatliche Beiträge, die systematisch nach gleichen Kriterien unabhängig von Ursprung, Herkunft oder Bestimmung der belasteten Waren erhoben wurden, war, zu beschäftigen.
Im Fall Maria Simitzi gegen Dimos Kos (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 1995, Rs C-485/93 und C-486/93 , Slg. 1995, I-2655) ging es um eine Wertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren wegen der Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region erhob.
Hingegen handelte es sich bei der im Falle Herbert Scharbatke GmbH (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993, Rs C-72/92 , Slg. 1993, I-05509) zu beurteilenden "parafiskalischen Abgabe" um einen Pflichtbeitrag, der nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, dessen Aufkommen aber ausschließlich zu Gunsten der einheimischen Erzeugnisse so verwendet wurde, dass die sich daraus ergebenden Vorteile die diese Erzeugnisse treffende Belastung vollständig ausglichen. Wegen dieser Wirkung stellte der EuGH fest, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll handle. Davon, dass die Einhebung parafiskalischer Abgaben nach diesem Urteil generell unzulässig sei, wie in der Beschwerdeergänzung formuliert wird, kann daher keine Rede sein. Zu dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Vorbringen ist auf § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 hinzuweisen, demzufolge auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben werden, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Auch in den Fällen Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Rs C-153/89 , Slg. 1991, I-03171) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark (Rs 106/84, Slg. 1986, S 00833) ging es um die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung unterschiedlicher Steuern auf inländische und eingeführte Erzeugnisse.
Wie sich aus der Darstellung der den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalte ergibt, können die vom Europäischen Gerichtshof zu diesen Fällen getroffenen Aussagen nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden, da es in dem hier zu beurteilenden Fall nicht um die Besteuerung von eingeführten Waren, sondern um die Erhebung eines Beitrages von im Inland erzeugten und anschließend exportierten Waren geht, wobei derselbe Beitrag auch von im Inland erzeugten und hier in Verkehr gebrachten Waren dieser Art erhoben wird.
2.6. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit daraus ergebe, dass im Hinblick auf die Verwendung des von den beitragspflichtigen Händlern erhobenen Agrarmarketingbeitrages allenfalls eine gemeinschaftsrechtswidrige, nicht notifizierte Beihilfe vorliege, wurden weder in Beschwerde vorgebracht noch hat das Verfahren solche ergeben.
2.7. In ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof berief sich die beschwerdeführende Partei zudem auf die Unvereinbarkeit der gegenständlichen Beitragsvorschreibung mit der Systemrichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992.
Zu diesem - vom Verfassungsgerichtshof nicht als verfassungsrechtliche Frage qualifizierten - Vorbringen ist Folgendes festzustellen:
Artikel 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie gilt für jene steuerpflichtigen Waren, die - wie die alkoholischen Getränke - in Absatz 1 genannt sind; im Übrigen gilt Absatz 3 (EuGH 9. März 2000, Rs C-437/97 , Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, Slg. 2000, I-01157, Rdnr. 26).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie können selbst auf die in Absatz 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuern in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten. Es trifft daher nicht zu, wie im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, dass schon aus dem Umstand der Erhebung einer zusätzlichen Steuer auf alkoholische Getränke die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit folge.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 2000, Rs C-437/97 , Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, Slg. 2000, I-01157, ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 der RL 92/12/EWG zunächst zu prüfen, ob die erhobene Abgabe eine besondere Zielsetzung im Sinne der genannten Bestimmung verfolgt (a.a.O., Rdnr. 31). Dies wäre hier hinsichtlich des Agrarmarketingbeitrages zu beurteilen:
Gemäß § 21a AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbetrag für folgende Zwecke erhoben: 1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen; 2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland; 3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse; 5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Im Hinblick auf diese gesetzlich vorgegebenen, mit der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages im Zusammenhang stehenden Zielsetzungen ist vom Vorliegen einer besonderen Zielsetzung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der RL 92/12/EWG auszugehen.
Zweitens ist zu prüfen, ob eine Abgabe, wie der auf exportierte Weinmengen erhobene Agrarmarketingbeitrag, die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachtet.
In Rdnr. 47 des zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2000 präzisiert dieser, dass Art. 3 Abs. 2 der RL 92/12/EWG von den Mitgliedstaaten nicht die Beachtung des gesamten für die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuern geltenden Steuerrechts in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung und die Entstehung der Steuer sowie die steuerliche Überwachung verlangt. Es reicht aus, wenn die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung unter diesen Aspekten einer dieser beiden Besteuerungstechniken, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, strukturell entsprechen.
So entstehen die Verbrauchsteuern (grundsätzlich) bei der Überführung der steuerpflichtigen Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr (und nicht erst auf der Stufe des Verkaufes an den Endverbraucher). Sie werden hauptsächlich auf Grund des Volumens der Ware berechnet und nur auf bestimmte Waren erhoben (vgl. das zitierte Urteil vom 9. März 2000, Rdnr 44 und 48).
Inwiefern der gegenständliche Agrarmarketingbeitrag diesen Grundsätzen nicht entsprechen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargestellt. Die Feststellung im genannten Urteil des EuGH vom 9. März 2000, dass die dort geprüfte Abgabe auf alkoholische Getränke nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuer-Richtlinie stehe, fußte auf der Beurteilung, dass diese Steuer strukturell weder dem für Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke geltenden Steuerrecht noch dem Mehrwertsteuerrecht entspreche.
Die Beitragspflicht knüpft gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 an das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern an und entsteht in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Volumen des Weines und betrug für die hier maßgeblichen Beitragszeiträume gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 S 0,15 je Liter Wein. Der Beitrag wird auch nicht auf der Stufe des Endverbrauchers erhoben, sondern gemäß § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992; Beitragsschuldner ist (ohne dass eine mit der Abzugsmöglichkeit für Mehrwertsteuern vergleichbare Abzugsmöglichkeit bestünde - vgl. Rdnr. 44 des Urteils vom 9. März 2000) die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) den Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
Der gegenständliche Agrarmarketingbeitrag erweist sich aus diesem Grunde ohne rechtlichen Zweifel als mit der Richtlinie 92/12/EWG vereinbar.
2.8. Dass den Abgabenbehörden bei der Berechnung der Abgabe ein Fehler unterlaufen wäre, wird auch in den Beschwerden nicht behauptet.
2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2
2.11. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. November 2003
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