VwGH 99/13/0208

VwGH99/13/020830.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 3. Dezember 1996, Zl. 16-96/3118/01, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1993 sowie Sachbescheide Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der den Abgabenerklärungen für das Jahr 1992 angeschlossenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 1992 Erlöse gemäß § 6 Abs. 14 UStG 1972 in Höhe von 1,697.953,52 S und "Leistungserlöse 20 %" von 827.258,83 S. Bei den Erlösen nach § 6 Abs. 14 UStG 1972 handelte es sich um Einnahmen aus einer journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, bei den Einnahmen von 827.258,83 S um Umsätze aus einer - nicht näher dargestellten - "nicht-journalistischen" Tätigkeit. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung war insgesamt ein Ausgabenbetrag für "werbeähnliche Anbahnung" in Höhe von 35.466,98 S ausgewiesen. Nach einer "Zusammensetzung der Einkünfte" wurden die Gesamtausgaben des Jahres 1992 in Höhe von rd. 1,5 Mio. S im Umsatzverhältnis auf die selbständigen Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit (68%) und die gewerblichen Einkünfte aus "nicht-journalistischer" Tätigkeit (32 %) aufgeteilt.

Mit Vorhalt vom 25. August 1994 ersuchte das Finanzamt, eine detaillierte Aufstellung über die geltend gemachte "werbeähnliche Anbahnung" vorzulegen sowie die Werbeähnlichkeit zu erläutern. Die Vorlage von Belegen sei nicht erforderlich.

Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1994 dahingehend, dass der Beschwerdeführer Journalist sei und die wesentliche Grundlage für die von ihm verfassten Artikel Meinungen von repräsentativen Personen oder Gruppen von Personen seien. Da es unüblich sei, dass ein Journalist eine Vielzahl von Personen zu sich ins Büro einlade, veranstalte der Beschwerdeführer in Gasträumlichkeiten von Lokalen "derartige Umfragen". Aus diesem Anlass lade der Beschwerdeführer diese Personen insbesondere zu Getränken und falls nötig auch zu Imbissen ein.

Mit der Begründung, dass die im Vorhalt vom 25. August 1994 angeforderte detaillierte Aufstellung über den werbeähnlichen Aufwand (Einladungen auf Getränke und Imbisse) nicht vorgelegt worden sei, wurden bei der Veranlagung für das Jahr 1992 die Aufwendungen in der Höhe von 35.466,98 S nicht als Betriebsausgabe anerkannt (die Hinzurechnung zu den Einkünften erfolgte anteilig bei den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit als Journalist und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der "nicht-journalistischen" Tätigkeit) und der Vorsteuerabzug gekürzt (ein Gewerbesteuerbescheid erging bei den gewerblichen Einkünften von lediglich 167 S nicht).

In der Berufung vom 31. Jänner 1995 beantragte der Beschwerdeführer den werbeähnlichen Anbahnungsaufwand in Höhe von 35.466,98 S ertragsteuerlich sowie die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge umsatzsteuerlich anzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 1994 seiner Meinung nach nicht nur die Werbeähnlichkeit ausführlich beantwortet, sondern auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufwendungen für den Beschwerdeführer und "die daraus resultierenden Ergebnisse, die schließlich" zu den Umsätzen führten, eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung des Beschwerdeführers darstellten. Da Belege nicht vorzulegen gewesen seien, stelle sich die Frage, welche weiteren Informationen dem Finanzamt in einer "detaillierten Aufstellung" hätten gegeben werden sollen. Der Berufung werde eine Kopie des Kontos für den "werbeähnlichen Anbahnungsaufwand" beigelegt. Es werde darauf hingewiesen, dass 68 % der Ausgaben der nach § 6 Abs. 14 UStG 1972 unecht steuerbefreiten journalistischen Tätigkeit zuzurechnen seien und daher 68 % der gesamten Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuererklärung 1992 nicht angesetzt worden seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stünden die unter dem "werbeähnlichen Anbahnungsaufwand" ausgewiesenen Beträge in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972.

In einem Ergänzungsauftrag vom 13. Februar 1995 wies das Finanzamt darauf hin, dass Bewirtungsspesen grundsätzlich Repräsentationsaufwendungen darstellten, die nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, außer der Steuerpflichtige weise nach, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Die in der Berufung vertretene Meinung, wonach die als "werbeähnlicher Anbahnungsaufwand" ausgewiesenen Beträge in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 20 EStG und 12 UStG stünden, stehe in Widerspruch zu der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 1994, in der die "werbeähnlichen Anbahnungsspesen" lediglich als "Einladungen insbesondere zu Getränken und falls nötig auch zu Imbissen" dargestellt worden seien. Es werde ersucht, diesen Widerspruch zu erläutern. Da in den Steuererklärungen für das Jahr 1993 keine "werbeähnliche Anbahnungsspesen" mehr enthalten seien, jedoch "Informationsanschaffungskosten" in Höhe von 61.719,48 S aufschienen, werde ersucht, diesen Posten genau aufzugliedern, weil Informationsspesen nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten, wenn es sich nicht lediglich um Bewirtungsspesen handle.

Zur im Ergänzungsauftrag erwähnten Steuererklärung 1993 war wieder eine "Zusammensetzung der Einkünfte" angeschlossen, die Umsätze aus "nicht-journalistischer" Tätigkeit in Höhe von 395.731,71 S und Umsätze aus journalistischer Tätigkeit in Höhe von 1,533.942,35 S auswies. Die Aufwendungen u.a. für die im Ergänzungsauftrag angesprochenen "Informationsbeschaffungskosten" waren mit einem Schlüssel von 21 % ("nicht-journalistische" Tätigkeit) zu 79 % (journalistische Tätigkeit) aufgeteilt.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse als Journalist laufend und vor allem vor den anderen Journalisten am letzten Stand der Informationen sein und sich außerdem das "Wohlwollen" seiner vorhandenen oder künftigen Auftraggeber erhalten bzw. erwerben. Der Beschwerdeführer sei 54 Jahre alt und müsse daher versuchen, sich so lange wie möglich mit seinen gegebenen Möglichkeiten im Berufsleben zu halten. Anzumerken sei, dass sich seine Auftraggeber derzeit auf einen reduziert hätten. Seine Tätigkeit beruhe im Wesentlichen darauf, Kontakte zu Leuten aufzubauen, die von "selbständigen Journalisten eigentlich weder was wissen wollen, noch etwas brauchen". Der Beschwerdeführer verrechne die anfallenden Informationsbeschaffungskosten bzw. Kosten der Recherche großteils an seine Auftraggeber weiter. Im günstigsten Fall kämen Zeitungsleute, Informanten und Auftraggeber bzw. deren Mitarbeiter zu seinen Informationsveranstaltungen mit jeweils kleiner Bewirtung (Pressestammtisch, jährliche Veranstaltung eines "Kesselgulyas"). Die Informationsbeschaffung, die unter Umständen Bewirtungskosten bzw. Kosten kleiner Präsente (z.B. an Sekretariatsmitarbeiter) verursache, bilde die wesentlichste Grundlage für ihn wie für jeden Journalisten. Dem Schreiben werde eine Ablichtung des Kontos "Informationsbeschaffung" beigelegt, auf dem all jene Kosten wie vorstehend beschrieben (Blumen oder sonstige kleine Aufmerksamkeiten an die Sekretärin, Kosten von Getränken und kleinen Imbissen bis zur jährlichen Veranstaltung des Kesselgulyas) erfasst seien.

Das Finanzamt erließ für 1992 Berufungsvorentscheidungen und für 1993 (nach einer gemäß § 303 Abs. 4 BAO erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens) neue Sachbescheide für Umsatz- und Einkommensteuer (in denen die Informationsbeschaffungskosten in Höhe von 61.719,48 S keine Berücksichtigung mehr fanden). Die Begründung der Berufungsvorentscheidungen 1992 und der Sachbescheide 1993 lautete im Wesentlichen gleich lautend wie folgt:

Hinsichtlich der "Bewirtungen und Geschenke" sei unbestritten, dass es sich bei diesen Aufwendungen hauptsächlich um Bewirtungen und Geschenke an Informanten oder Auftraggeber bzw. deren Sekretärinnen gehandelt habe. Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brächten oder zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgten (dies treffe sowohl auf die Bewirtungen als auch die Geschenke zu), seien gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise könne die Bewirtung von Geschäftsfreuden steuerlich anerkannt werden, wenn sie überwiegend beruflich oder betrieblich bedingt sei und der Werbung diene. In der Vorhaltsbeantwortung und in der Berufung werde ausgeführt, dass mit den Bewirtungsaufwendungen nicht ein Werbezweck, sondern "Informationsbeschaffung" verbunden sei. Derartige - auch ausschließlich beruflich veranlasste - Aufwendungen seien den nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationsausgaben zuzuordnen.

Der Beschwerdeführer erhob u.a. gegen die Sachbescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1993 Berufung und stellte hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1992 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Zur Begründung beschäftigte sich der Beschwerdeführer jeweils damit, inwieweit § 20 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 EStG 1988 die vom Finanzamt vorgenommene Versagung der Abzugsfähigkeit der fraglichen Ausgaben rechtfertigen könnte. Da es sich bei den "berufungsverfangenen Aufwendungen" weder um Aufwendungen für den Haushalt des Beschwerdeführers noch für den Unterhalt seiner Familie gehandelt habe, könne deren Abzugsfähigkeit nach dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht verweigert werden. In den bekämpften Bescheiden des Finanzamtes fehle auch jeder Hinweis darauf, warum diese Aufwendungen, die beispielsweise in "Vorstadtbeiseln", in denen der Beschwerdeführer normalerweise nicht verkehre, getätigt worden seien, die Lebensführung des Beschwerdeführers betreffen sollten. Die Aufwandskürzung könne daher im Ergebnis auch nicht auf § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gestützt werden. Da § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur eine Sonderbestimmung zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstelle, sei auch § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auf den Beschwerdefall nicht anwendbar. Betriebswirtschaftlich gesehen handle es sich bei den Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht um absatzfördernde Maßnahmen (kundenseitig), sondern um beschaffungsseitige Maßnahmen, die von der Ratio des § 20 EStG nicht in dieser Form erfasst würden.

Mit Vorhalt vom 13. Mai 1996 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die Belege für die Bewirtungskosten/Geschenke 1992 und 1993 vorzulegen. Falls es sich um Entgelte im weiteren Sinne zur Informationsbeschaffung handeln sollte, sei dies durch entsprechende Aufstellungen (Angabe der Informanten, Gegenstand der Information) oder Vermerk auf den Belegen nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Ferner werde ersucht, die Belege für

Fachliteratur/Zeitungen/Zeitschriften für 1992 und 1993 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 12. August 1996 überreichte der Beschwerdeführer Belegkopien der Jahre 1992 und 1993 betreffend "Informationsbeschaffungskosten sowie Fachliteratur, Zeitungen und Zeitschriften". Zur Glaubhaftmachung der ausschließlich betrieblich veranlassten Informationsbeschaffungskosten werde auf die Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 1995 verwiesen. Da keine private Mitveranlassung gegeben sei, sei kein Privatanteil auszuscheiden.

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung entschied die belangte Behörde über die Berufungen u.a. dahingehend, dass die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 und 1993 abgeändert wurden. Die Abzugsfähigkeit von Fachliteratur erfordere einen konkreten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Literatur von allgemeinem Interesse stelle keine Fachliteratur dar. Im Beschwerdefall sei aus den in Kopie vorgelegten Belegen der Titel der Werke nicht zu entnehmen. Es sei nur der Vermerk "Fachbuch" angebracht. Unklar sei, ob sich unter der Bezeichnung "Zeitungen/Zeitschriften/Bücher" auch Bücher verbergen würden. Der konkrete inhaltliche Bezug der Aufwendungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht nachvollzogen werden können. Die Aufwendungen für "Fachliteratur" könnten daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Tageszeitungen stellten keine Arbeitsmittel dar, auch wenn sie beruflich interessante Informationen enthielten. Den Belegen sei nur zu einem geringen Teil der Titel der angeschafften Zeitungen (Tageszeitungen) zu entnehmen. Bei den namentlich genannten Zeitungen handle es sich um die Zeitungen Kurier, Kronenzeitung und News. Auch wenn mehrere Tageszeitungen oder Wochen- bzw. Monatsmagazine bezogen würden, stellten diese keine Arbeitsmittel dar. In der Berufung sei versucht worden, die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten darzulegen. Auch wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst sein sollten, fehle ihnen der Werbezweck. Das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen sei insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zum Werbeaufwand von Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, falls es sich bei den Bewirtungen und Geschenken um Entgelte im weiteren Sinn für Informationsbeschaffung handeln sollte, dies durch entsprechende Aufstellungen (Angabe der Informanten, Gegenstand der Information) oder Vermerke auf den Belegen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei nicht geschehen. Vermerke wie "Pressestammtisch" schlössen Informationskosten überhaupt aus (in diesen Fällen handle es sich offenbar um die Pflege der Kontakte zu Kollegen). Es sei in keinem Fall ein Informant näher bezeichnet bzw. der Gegenstand einer Information angegeben worden. Außerdem bezeichne der Beschwerdeführer selbst die Bewirteten nicht als Geschäftsfreunde. Da unter dem Begriff der Geschäftsfreunde alle Personen zu verstehen seien, mit denen der Steuerpflichtige beruflich Kontakt habe, sei die Bewirtung von Personen, mit denen der Beschwerdeführer keinen beruflichen Kontakt habe, dem privaten Bereich zuzuordnen. Im Sinne dieser Ausführungen seien auch die "Bewirtungsspesen o.ä.", die nicht als auf die journalistische Tätigkeit entfallend angesetzt worden seien, mangels Nachweises des Werbezweckes bzw. des Entgeltcharakters nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vorlage von "Gasthauszetteln mit Namen" sei nicht ausreichend. Daraus könne weder die berufliche Veranlassung noch der Werbezweck noch der Entgeltcharakter abgeleitet werden. Insgesamt seien die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 wegen der zusätzlichen Kürzung der Ausgaben für Fachliteratur/Zeitungen abzuändern gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 197/97, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Beschwerdeergänzung nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. In dieser wird u.a. ausgeführt, Beschwerdepunkt sei "die Rechtswidrigkeit der ergangenen Sachbescheide für Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer 1992 und für die Umsatz- und Einkommensteuer 1993, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes betreffend Informationsbeschaffungskosten und Fachliteratur im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Journalisten und eine rechtlich unzutreffende Abgrenzung zur Bewirtung von Geschäftsfreunden". Beschwerdepunkt sei auch die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend den "werbeähnlichen Anbahnungsaufwand", die dadurch gegeben sei, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem StruktAnpG BGBl. 297/1995) dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2001, 2000/13/0145). Maßgebend ist dabei das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1998, 93/13/0205).

Zu den im Beschwerdefall strittigen Bewirtungsausgaben wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht die Ansicht vertreten, es handle sich um der Werbung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dienende Bewirtungsaufwendungen. Der Betriebsausgabenabzug dürfe aber deshalb nicht versagt werden, weil es sich um Informationsbeschaffungskosten im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit handle.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass bei Bewirtungen im Zusammenhang mit einer Informationsbeschaffung das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur dann nicht zum Tragen käme, wenn die Bewirtung einen entgeltwerten Charakter hätte. Dass nach der Replik zur Gegenschrift das "Kesselgulyas" eine Veranstaltung sei, "welche gute Kontakte zu Geschäftspartnern verbessert", reicht demnach beispielsweise nicht aus, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu begründen (vgl. die ebenfalls Journalisten betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 96/14/0154, und vom 28. November 2001, 2000/13/0145).

Zum Beweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung des Entgeltcharakters der Bewirtungsaufwendungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, eine solche sei im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erfolgt. Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sei unter Anwendung des § 162 BAO versagt worden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Verweigerung des Betriebsausgabenabzuges nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Wenn der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 162 BAO - ins Treffen führt, der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Mediengesetz hätte ihm die von der belangten Behörde begehrte "Offenlegung der Informanten" verwehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Nachweisführung nicht nur durch Nennung der Informanten angesprochen hat. Zudem wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schutz des Redaktionsgeheimnisses (nach § 31 Abs. 1 Mediengesetz haben Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen) im Beschwerdefall konkret (bezogen auf die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers) die Auskunftserteilung in Bezug auf allfällige "Informanten" nicht gestattet hätte.

Der belangten Behörde kann damit nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Bewirtungsspesen schon mangels entsprechender Nachweisführung nicht als Gegenleistung für den Erhalt von Informationen angesehen hat und ihnen demnach unter Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit verweigert hat. Es kann auch nicht erkannt werden, warum den in der Beschwerde weiters angesprochenen "kleinen Geschenken" kein Repräsentations-, sondern ausschließlich Gegenleistungscharakter für Informationsbeschaffung hätte beigemessen werden müssen.

Zur "Fachliteratur" macht der Beschwerdeführer geltend, bei Personen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringe, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Zeitungen zum Ausdruck komme, seien diese Aufwendungen abzugsfähig.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde auch die Feststellung getroffen hat, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege nur zu einem geringen Teil die Titel der angeschafften Medien enthielten. So seien nur Kurier, Kronenzeitung und News namentlich genannt worden. Damit konnte aber die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass der privaten Mitveranlassung bei der Anschaffung der Druckwerke nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zugekommen wäre. Warum der Beschwerdeführer laut Replik zur Gegenschrift "genötigt" gewesen wäre, "Zeitschriften stapelweise zu kaufen, da diese weiterhin als Informationsquelle benötigt werden", konkretisiert dieser schließlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher.

Die Beschwerde, die im Übrigen zur nicht erfolgten Berücksichtigung der "Bewirtungsspesen o.ä." auch bei den Einkünften aus der "nicht-journalistischen" Tätigkeit keine Ausführungen enthält, zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (der entgegen der Formulierung im Beschwerdepunkt auch nicht über Gewerbesteuer 1992 absprach) auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

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