Normen
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §47;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Februar 1998 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Aus der Arbeitsbescheinigung der Post und Telekom Austria AG vom 25. März 1998 geht hervor, dass er dort vom 2. Februar 1982 bis zum 31. Dezember 1986 als Vertragsbediensteter und vom 1. Jänner 1987 bis zum 28. Februar 1998 als Beamter beschäftigt gewesen sei und dass dieses Dienstverhältnis durch Austritt gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 beendet worden sei. Am 27. März 1998 gab der Beschwerdeführer gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden seine Tätigkeit als Buslenker bei der Post nicht länger habe ausüben dürfen. Ihm sei eine Stelle als Hilfsarbeiter angeboten worden. Diese habe er abgelehnt und er sei deshalb (am 28. Februar 1998) ausgetreten.
Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 27. März 1998 sowie einer - nicht im Verwaltungsakt befindlichen - Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 29. März 1998 zu (täglich S 504,10 mit einem voraussichtlichen Leistungsende am 18. Juli 1998). Bereits mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 31. März 1998 (Blatt 13 des Verwaltungsaktes) wurde die Leistung des Arbeitslosengeldes ab dem 29. März 1998 ebenfalls formlos wieder eingestellt. Mit Schreiben vom 7. April 1998 an die Österreichische Postsparkasse widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für das Girokonto des Beschwerdeführers eine mittlerweile erfolgte Anweisung von S 1.512,-- (Blatt 16 des Verwaltungsaktes).
Mit Bescheid vom 14. April 1998 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass noch 182 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fehlten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es sei zwar richtig, dass er die erforderliche Anwartschaft nicht erfülle, weil er Beamter gewesen sei. Er habe jedoch als Bundesbediensteter, der aus dem Dienststand ausgeschieden sei, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug bestehe, Anspruch auf eine Überbrückungshilfe nach § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz. Die Bestimmung, dass Beamte, die durch Austritt aus dem Dienst ausscheiden, keine Überbrückungshilfe erhalten (§ 1 Abs. 2 ÜHG), sei verfassungswidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis durch Austritt gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG beendet und daher gemäß § 1 Abs. 2 Überbrückungshilfegesetz keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mit einer (am 1. April 1998 versandten) Mitteilung ab dem 29. März 1998 (mit täglich S 504,10 bis zum 18. Juli 1998) anerkannt hat. Der Beschwerdeführer erblickt in dieser Mitteilung vom 1. April 1998 einen Bescheid. Die belangte Behörde habe mit ihrem späteren (dem angefochtenen) Bescheid "über denselben Anspruch zweimal entschieden".
Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift aus, der "irrtümlich" am 1. April 1998 versandten Mitteilung komme kein Bescheidcharakter zu. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre sie gemäß § 57 AlVG nichtig, da sie eindeutig gesetzwidrig sei.
§ 47 Abs. 1 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 47/1997 lautet:
"Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
Hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 47 Abs. 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen, so kann die Verweigerung dieser Leistung - aus welchem Grund immer - nur auf Grund eines Bescheides erfolgen. Die durch § 47 Abs. 1 AlVG eingeräumte Möglichkeit, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist somit auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt. Der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG - um einen solchen Bescheid handelt es sich hier (vgl. zu einem Fall der Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0387) - hat hingegen ausschließlich mit Bescheid unter den in dieser Gesetzesbestimmung angegebenen Voraussetzungen zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0067, mwN). Insoweit § 24 Abs. 2 AlVG an die "Zuerkennung" einer Geldleistung anknüpft, ist darunter (auch) der Zugang der Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG zu verstehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die betreffende Partei auch Zahlungen erhalten hat. Dies gilt daher auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Empfänger das der Mitteilung entsprechende Arbeitslosengeld gar nicht zugekommen ist, weil die regionale Geschäftsstelle die Geldanweisung zuvor widerrufen hat.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs. 2 AlVG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind die die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ausschließenden Fakten nicht nachträglich hervorgekommen, sondern schon vor der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (durch Mitteilung) sowohl eingetreten, als auch der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekannt gewesen. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 AlVG ermöglicht es der Behörde in einem solchen Fall nicht, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides gewährte Leistung nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, zumal für den Fall, dass die Leistung ausbezahlt worden wäre, auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorläge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0178).
Da die Voraussetzungen für den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid intendierten Widerruf der zuerkannten Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Anzumerken ist, dass der Hinweis der belangten Behörde, die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei gemäß § 57 AlVG nichtig, ins Leere geht, weil diese Bestimmung die Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheides an eine Nichtigerklärung durch die Oberbehörde knüpft, die aber nach der Aktenlage nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. April 2003
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