VwGH 2002/20/0304

VwGH2002/20/030417.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des MB in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. April 2002, Zl. 222.036/0-IV/10/01, betreffend § 7 und § 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 1. April 2000 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. April 2000 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. April 2000 führte er im Wesentlichen aus, er sei ein Funktionär der PML-Nawaz gewesen. Nach der Machtübernahme durch das pakistanische Militär seien alle Mitglieder der PML in verschiedener Weise unterdrückt worden. Am 21. Oktober 1999 sei vom Bezirksgericht Lahore ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Man habe ihm Widerstand gegen das Militärregime vorgeworfen. In der Nacht des selben Tages sei er verhaftet und anschließend zehn Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft sei er von der Polizei körperlich misshandelt worden. Am 31. Oktober 1999 sei er gegen Kaution entlassen worden. Dieses Verfahren sei noch in Schwebe. Am 25. Dezember 1999 sei gegen ihn ein neuer Haftbefehl erlassen worden, da er fälschlicherweise wegen Kreditbetruges und Drogenhandels angezeigt worden sei. Das Motiv der Anzeige sei eine rein politische Rache. Für Rauschgiftmissbrauch drohe in Pakistan eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren. Am 20. Juni 1999 habe es einen Mord gegeben. Er habe Angst, dass ihm dieser Mord zur Last gelegt werden könne. Er habe sich nicht zur Polizei begeben. Schon zuvor habe sein Anwalt einen Kautionsantrag gestellt, welchem am 7. Jänner 2000 stattgegeben worden sei. Am 7. Jänner 2000 habe er sich entschlossen auszureisen. Ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht gebe es in Pakistan nicht.

Am 3. Mai 2000 erklärte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einverstanden, seine Angaben vom 28. April 2000 vor der Erstbehörde über die österreichische Botschaft bzw. einen Vertrauensanwalt in Pakistan überprüfen zu lassen.

Mit Bescheid vom 26. März 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben, würden diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle. Wie die Strafverfahren gegen prominente Mitglieder der PML zeigen würden, handle es sich dabei keinesfalls um solche Verfahren, welche aus politischen Gründen zwangsläufig mit Schuldsprüchen enden würden, sondern derartige Verfahren würden nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Überzeugung des Gerichts auch zu Freisprüchen führen. Sollten daher tatsächlich gegen den Beschwerdeführer fälschlicherweise Vorwürfe erhoben worden seien, so liege es an ihm, sich den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kriminellen Handelns zu stellen und diese zu entkräften.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und legte ein Konvolut von Dokumenten betreffend seine Verfahren in Pakistan vor. Mit verfahrensleitender Verfügung der belangten Behörde vom 10. Mai 2001 wurde ein Sachverständiger beauftragt, nachstehende Fragen zu klären:

"1. Gibt es die in den Dokumenten genannten Anwälte, Notare, Dienststellen?

2. Sind die genannten - vorbehaltlich Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Verschwiegenheitspflicht zur Aussage bereit?

3. Welche Delikte liegen den Urkunden zugrunde, welche Strafdrohung ist gegeben?"

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 2001 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, als die Militärregierung an die Macht gekommen sei, seien alle Leute, die der Moslem League treu geblieben seien und sich gegen das Militär eingesetzt hätten, verhaftet worden. Es seien immer wieder falsche Anschuldigungen gemacht worden, damit die Leute "kaltgestellt" werden könnten. Wie er das erste Mal verhaftet worden sei, sei er gegen Kaution freigekommen. Wenn Rechtsanwälte "im Spiel" seien, müsse der Richter jemanden freilassen und man werde dann wieder verhaftet. Weiters hätten sie ihm einen Mord anhängen wollen. Es sei ein alter Mordfall vor dem Amtsantritt von Musharraf gewesen. Er habe mit seinem Anwalt den Fall nicht durchgestanden und nicht durchgefochten, da der gesamte Justizapparat nur dann funktioniere, wenn man Geld habe. Er könne jetzt nicht "Serien von Anschuldigungen bezahlen". Die Anschuldigungen, die von der Regierung motiviert wären, würden sehr viel Anwaltshonorar kosten. Es sei schwer, einen Anwalt zu finden. In der Berufungsverhandlung wurde festgehalten, dass auf Grund der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Mai 2001 der Sachverständige die Akten zurückgestellt habe, weil er die Fragen "mangels so tief greifender Kenntnisse" nicht beantworten könne. Eine neue Sachverständigen-Bestellung sei auf Grund der inzwischen vorliegenden Stellungnahme der österreichischen Botschaft, die von einem frei erfundenen Asylfall ausging, nicht erfolgt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die laufenden Widersprüche des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, eine "unentwirrbare Verflechtung" von vermeintlichen Verdachtsmomenten auf Grund nicht näher spezifizierter Strafsachverhalte in der Heimat sowie letztlich die bloße Furcht, in etwas hineingezogen zu werden - all dies bei einer "im Wesentlichen unwidersprochenen" Auskunft der österreichischen Botschaft über die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - würden auf Grund von "offensichtlich - zumindest fehlerhaften - wenn nicht gefälschten" Dokumenten eine "Gesamtunglaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers und des Vorbringens bewirken. Diese Beurteilung entspreche auch dem Bild, das die Behörde von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der Verhandlung bekommen habe. Gemessen an den "üblichen Kriterien" des Asylrechtes ergäbe sich im konkreten Fall, dass Asyl aus den "nachfolgenden Gründen" nicht gewährt werden könne, da ein frei erfundenes bzw. gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen den Kriterien - wie schon von der Behörde erster Instanz aufgezeigt - nicht gerecht werden könne. Zu § 8 AsylG bemerkte die belangte Behörde nach Wiedergabe einiger Judikatur- und Schrifttumsstellen lediglich, die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bewirke, dass die Kriterien des Abschiebungsschutzes in seinem Fall nicht zuträfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Verwertbarkeit der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft als Beweismittel.

Dem ist zu entgegnen, dass die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488). In der Berufungsverhandlung wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer aus dem Englischen in das Punjabi übersetzt, wodurch das Parteiengehör gewahrt wurde. Die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft konnte somit als Beweismittel herangezogen werden.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweisurkunden sei kein Augenmerk geschenkt worden bzw. sei diesen die Glaubwürdigkeit versagt worden. Er habe drei schriftliche Dokumente in Vorlage gebracht, die allerdings auf Grund der Tatsache, dass diese mit ein und derselben Schreibmaschine geschrieben worden seien, als inhaltlich unrichtig qualifiziert worden seien. Wie der belangten Behörde allerdings aus der Vielzahl der von ihr geführten, Pakistan betreffenden Verfahren, bekannt sein müsste, gäbe es in jedem Ort Gerichtsschreiber, die gegen von Antragstellern zu bezahlendes Entgelt Urkunden erstellen würden. Mitteleuropäische Verhältnisse, wonach nahezu jedermann über einen PC oder zumindest eine Schreibmaschine verfüge, würden in Pakistan nicht herrschen. In der Regel würden nicht einmal Rechtsanwälte eigene Schreibmaschinen haben. Aus diesem Grund würden nahezu sämtliche mit Schreibmaschine geschriebene Schreiben und Urkunden von den zuständigen Stellen der öffentlichen Ämter verfasst werden. Hätte die belangte Behörde diese Überlegungen bei der Beurteilung der von ihr als abschlägig gewürdigten Unterlagen berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass alle drei von ihm vorgelegten Schreiben aus Lahore stammen, und sie hätte die Richtigkeit der Inhalte dieser Urkunden nicht in Zweifel ziehen dürfen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach den §§ 58 Abs. 2 und 60 iVm § 67 AVG haben Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0207, mwN).

Die belangte Behörde hat zwar mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2001 einen Sachverständigen beauftragt, die vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers zu überprüfen, jedoch, obwohl dieser die Fragen "mangels so tief greifender Kenntnisse" nicht beantworten konnte, keinen neuen Sachverständigen bestellt. Ermittlungen zur Echtheit dieser Dokumente wären aber notwendig gewesen, um im konkreten Fall das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 7 AsylG überprüfen zu können. So beschränkte sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung lediglich auf inhaltsleere Aussagen wie "unentwirrbare Verflechtung von vermeintlichen Verdachtsmomenten" oder "offensichtlich - zumindest fehlerhaften - wenn nicht gefälschte Dokumente ", ohne sich objektiv nachprüfbar mit den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und gemachten Aussagen auseinander zu setzen.

Nicht nachvollziehbar ist auch das Argument der belangten Behörde zur "Gesamtunglaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers "bei einer im Wesentlichen unwidersprochenen Auskunft der österreichischen Botschaft über die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens", da der Bericht der österreichischen Botschaft von einem frei erfundenen Asylfall ausging und der Beschwerdeführer - würde diese Begründung den Tatsachen entsprechen - sein Vorbringen als unwahr hätte zugeben müssen. Hingegen hat der Beschwerdeführer gerade das nicht getan, sondern ist vielmehr diesem Bericht mit Dokumenten und Aussagen entgegengetreten.

Abgesehen davon leidet der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang auch insofern an einem Begründungsmangel, als es sich bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um ein Beweismittel eigener Art handelt, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).

Ein weiterer Begründungsmangel liegt in der Feststellung der belangten Behörde, "ein Asyl konnte aus den nachfolgenden Gründen nicht gewährt werden", wobei diese "nachfolgenden Gründe" im angefochtenen Bescheid gerade nicht angeführt werden bzw. aus ihm nicht ersichtlich sind.

Schließlich leidet der bekämpfte Bescheid in seinem Ausspruch zu § 8 AsylG 1997, weil sich die belangte Behörde mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers für den Fall seiner Abschiebung nach Pakistan nicht auseinander gesetzt hat, an einem Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel ist ebenfalls relevant, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt hätten, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, die seine Abschiebung im Sinne des § 57 Fremdengesetz 1997 unzulässig machen würde.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte