Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. September 2002 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei am 12. März 1999 mit einem bis zum 12. April 1999 gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist und sei zunächst nach Ablauf dieses Einreisetitels unrechtmäßig in Österreich geblieben. Am 8. Juni 1999 habe sie den österreichischen Staatsbürger Gerhard K. geheiratet. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin von der erstinstanzlichen Behörde eine vom 23. August 1999 bis zum 25. Juni 2000 gültige Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten, die bis zum 3. Juli 2001 verlängert worden sei.
Gerhard K. habe am 1. April 2001 zu Protokoll gegeben, dass er im Mai 1999 über einen Bekannten namens Dragan die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe, weil deren Tante für sie zu Heiratszwecken einen Österreicher gesucht habe. Gerhard K. habe sich mit der Beschwerdeführerin, deren Tante und Dragan getroffen. Dabei seien K. von der Tante S 30.000,-- für die Eheschließung versprochen worden. S 15.000,-- habe er von ihr bereits beim Bestellen des Aufgebots erhalten, die restlichen S 15.000,-- nach seiner Eheschließung.
Mit seiner Ehegattin (der Beschwerdeführerin) habe er sich nicht unterhalten, weil sie kein Deutsch gesprochen habe. Die Ehe sei nicht vollzogen worden. Auch ein gemeinsames Familienleben sei nicht geführt worden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 4. Jänner 2002 sei die zwischen der Beschwerdeführerin und Gerhard K. am 8. Juni 1999 geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt worden. Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils sei die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, der Beschwerdeführerin in Österreich eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen.
Der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Berufung, sie habe weder von der Zusicherung des Betrages von S 30.000,-- an Gerhard K. noch von der tatsächlichen Leistung dieses Betrages etwas gewusst, sei unglaubwürdig. Sie habe an zwei Adressen eine Scheinmeldung durchgeführt, um die Scheinehe zu verschleiern. Sie habe nicht davor zurückgescheut, anlässlich ihres am 19. Juni 2000 gestellten Verlängerungsantrages eine nicht den Tatsachen entsprechende Bestätigung eines Herrn Rade A. vorzulegen, wonach sie und ihr Ehegatte an einer der beiden Scheinmeldeadressen sowohl gemeldet als auch wohnhaft wären. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin bei dem ersten Treffen mit Gerhard K. zugegen gewesen, bei dem ihre Tante diesem S 30.000,-- versprochen habe. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Tante der Beschwerdeführerin vom Inhalt dieses Gespräches nichts erzählt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, über den Geldfluss nichts gewusst zu haben, sei eine Schutzbehauptung, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzuwenden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das beschriebene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin noch nicht so lange zurückgelegen sei, dass wegen des seither verstrichenen Zeitraumes die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht mehr begründet wäre.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und über einen Befreiungsschein verfüge und der in einer in Graz etablierten Tischlerei beschäftigt sei, verheiratet. Eine überwiegende gemeinsame Wohnsitznahme in Wien sei auf Grund der Örtlichkeit der Arbeitsstätte eher unwahrscheinlich. Vor dem Hintergrund des etwa dreieinhalbjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer familiären Bindungen (Ehegatte, zwei Schwestern, Tante sowie Onkel) sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei auch nach § 37 Abs. 2 FrG zu bejahen. Zwar könne der Beschwerdeführerin ein gewisses Maß an Integration nicht abgesprochen werden, dieses sei jedoch erheblich zu relativieren, weil fast der gesamte Aufenthalt und ihre ausgeübte Berufstätigkeit auf das oben geschilderte rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei.
Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe die erkennende Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auf fünf Jahre gerechtfertigt. Es könne nicht erwartet werden, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Ehe geschlossen, sich für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe berufen, jedoch nie ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Gatten geführt zu haben. Sie bringt vor, sie habe für die Vermittlung dieser Ehe nichts bezahlt. Sie sei weder von der Zusicherung noch von der tatsächlichen Leistung des für die Eheschließung vorgesehenen Geldbetrages informiert worden. Sie habe davon erst durch das fremdenpolizeiliche Verfahren Kenntnis erlangt. Die belangte Behörde verkenne, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin sei, ihr fehlendes Wissen und ihre fehlende Beteiligung unter Beweis zu stellen. Es wäre Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen, über bloße Mutmaßungen hinaus entsprechende Beweise darzulegen, auf Grund deren sie die Leistung des Geldbetrages durch die Beschwerdeführerin selbst annehme.
1.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob der Fremde den für die Eheschließung geleisteten Vermögensvorteil aus seinem eigenen Vermögen aufbringt oder ihm dafür Mittel von einer dritten Person - etwa geschenkweise - zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann es keinen Unterschied machen, ob der Vermögensvorteil, der die Gegenleistung für die Eheschließung darstellt, vom Fremden selbst oder mit dessen Wissen von einer dritten Person geleistet wird. In allen diesen Fällen schreckt der Fremde nicht davor zurück, eine gegen Bezahlung zustande gekommene Ehe ohne Führung eines gemeinsamen Familienlebens einzugehen und sich unter Berufung auf diese Ehe fremdenrechtlich relevante Vorteile zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0163, mwN).
Die Feststellungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe davon gewusst, dass ihre Tante ihrem (früheren) Ehemann für die Eheschließung S 30.000,-- bezahlt habe, beruht auf den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, die nachvollziehbar sind und denen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin erfüllt daher den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG.
1.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0076, mwH), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde vorliegend die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat. Dies auch unter Bedachtnahme darauf, dass dem Wohlverhalten des Fremden umso mehr Gewicht für die zu treffende Prognose iSd § 36 Abs. 1 FrG zukommt, je mehr Zeit seit der Eingehung der Ehe verstrichen ist (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0252), liegt doch im Beschwerdefall die rechtsmissbräuchliche Eheschließung erst etwas mehr als drei Jahre zurück.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie mit einem in Österreich lebenden und arbeitenden jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet ist und sich außerdem zwei Schwestern, eine Tante sowie der Onkel der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhalten. Ferner hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes seit dem 12. März 1999 berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin - nach Einreise mit einem zum Aufenthalt von lediglich einem Monat berechtigenden Visum C - nur auf Grund der nach der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung erteilten Niederlassungsbewilligung berechtigt war.
Den insgesamt somit nur gering ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht die von ihr in Anbetracht ihres Fehlverhaltens ausgehende erhebliche Gefährdung des vorgenannten maßgeblichen öffentlichen Interesses gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.
3. Schließlich bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen und von der Verhängung des Aufenthaltsverbots abzusehen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. November 2002
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