Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 14. Juni 1999 von Italien kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juni 2000 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG rechtkräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe am 5. September 2000 im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt. Dieser (unzulässige) Antrag berechtige den Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres habe der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit 27. Juni 2000 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung - hier im Interesse eines geordneten Fremdenwesens - unumgänglich. Dabei werde nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit April 2000 durchgehend erwerbstätig und werde von seinem Arbeitgeber als fleißiger und verlässlicher Mitarbeiter beschrieben. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Österreich. Mit der Ausweisung werde daher erheblich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Jedoch sei die Maßnahme der Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Aufrechterhaltung bzw. der Gewährleistung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten und daher im Sinn des § 37 FrG auch zulässig. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Mit der Ausweisung sei kein Ausspruch darüber verbunden, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen hätte oder dass er in ein bestimmtes Land abgeschoben werden könnte. Eine Prüfung der Situation im albanischen Heimatort des Beschwerdeführers erübrige sich daher.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Auffassung kein Einwand. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher gemäß § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich des Ergebnisses der Abwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG - zulässig.
2. Entgegen der Beschwerde erweist sich auch die gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich. Die belangte Behörde hat auf den insgesamt zweieinhalbjährigen - teilweise unrechtmäßigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auf seine seit April 2000 aufgebaute berufliche Integration sowie den Aufenthalt seines Bruders in Österreich Bedacht genommen. Die aus dem Aufenthalt allenfalls ableitbare Integration des Beschwerdeführers wäre in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sie lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen wäre. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 98/18/0230). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen jedenfalls ab rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend beeinträchtigt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich sind aus den genannten Gründen nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme der Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher zulässig iS des § 37 Abs. 1 FrG ist.
3. Die Beschwerde rügt vor allem das Unterbleiben von Feststellungen darüber, dass dem Beschwerdeführer "eine Rückkehr in seinen albanischen Heimatort gänzlich ausgeschlossen ist, da dieser nur mehr von rein serbischer Bevölkerung bewohnt wird, die jeden Albaner heute mehr denn je persönlich verfolgt und zur Flucht zwingt". Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149) mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist somit nicht die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahren im Kosovo stellen auch keinen Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dar, weil von § 37 FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 98/18/0419). Der von der Beschwerde geforderten weiteren Ermittlungen "bezüglich der wirklichen derzeitigen Lage im Kosovo" bedurfte es daher nicht.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2002
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