Normen
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Juni 1998 wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß den §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit August 1991 im Bundesgebiet. Ihr Asylverfahren sei am 19. April 1993 rechtskräftig abgeschlossen worden. Seither halte sich die Beschwerdeführerin insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihr seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits am 14. September 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land niederschriftlich zur Ausreise aufgefordert und ihr die Ausweisung und Abschiebung angedroht worden.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin habe die Erstbehörde ausgeführt, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind in Österreich lebe. In ihrer Berufung vom 12. Dezember 1997 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass Österreich seit ihrer Flucht aus Rumänien im August 1991 das Zentrum ihres Privat- und Familienlebens sei. Am 28. September 1996 hätte die Beschwerdeführerin den Vater ihres am 11. Februar 1992 in Linz geborenen Sohnes Arnold geheiratet und stünde mit diesem in aufrechter Lebensgemeinschaft. Ihr Ehemann würde einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre der Beschwerdeführerin gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sowohl für den Ehemann als auch für den Sohn der Beschwerdeführerin würden Aufenthaltsbewilligungen bis 21. Juni 1998 vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte zwar die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bereits verloren, sich jedoch seither immer wieder bemüht, eine Aufenthaltsberechtigung vom Ausland her zu erwirken. Diesbezüglich würde sie eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Budapest vorlegen, aus der sich ergeben würde, dass sie einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland bereits gestellt hätte; eine Entscheidung darüber wäre bislang noch nicht erfolgt.
Nach Auffassung der belangten Behörde werde durch die vorliegende Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin insofern eingegriffen, als sie hier mit ihrem Ehemann und ihrem Kind aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich jedoch seit dem 19. April 1993, also seit ca. fünf Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf eines Einreisetitels bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Das aus dem ca. siebenjährigen Gesamtaufenhalt der Beschwerdeführerin ableitbare private und familiäre Interesse an einem Verbleib in Österreich sei nicht so stark, dass diesem ein größeres Gewicht beizumessen wäre, als dem in der erheblichen Gefährdung eines geordneten Fremdenwesens begründeten Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung. Dies umsomehr, als sich die Beschwerdeführerin lediglich zwei Jahre im Bundesgebiet legal aufgehalten habe und der überwiegende Teil ihres Aufenthalts (ca. fünf Jahre) illegal gewesen sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen; ebenso wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Auffassung kein Einwand.
2. Entgegen der Beschwerde erweist sich auch die von der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung als unbedenklich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Oktober 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren - unbestrittenen - unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages in der Dauer von mehr als fünf Jahren gravierend beeinträchtigt. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich sind nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen. Eine aus dem ihrem unberechtigten Aufenthalt vorangehenden - von der belangten Behörde als rechtmäßig eingestuften - Aufenthalt (seit August 1991) in der Dauer von etwa einem Jahr und acht Monaten von der Beschwerdeführerin abgeleitete Integration ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass dieser rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. dazu das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, aber auch hier einschlägige hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0119). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann als auch ihr Sohn würden sich in Österreich rechtmäßig aufhalten, ist zu erwidern, dass einerseits die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt dieser Personen berücksichtigt hat und andererseits der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Angehörigen keine zusätzliche Bedeutung für das Gewicht der familiären Interessen der Beschwerdeführerin zukommt, zumal die belangte Behörde nicht zum Ergebnis gekommen ist, der Aufenthalt der Genannten sei unrechtmäßig. Ihrem Hinweis, sie müsste ihren fünfjährigen Sohn allein und unbetreut in Österreich zurücklassen, ist entgegenzuhalten, dass vorliegend kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass dieser nicht in Österreich von dem hier (unbestritten) aufenthaltsberechtigten Vater betreut werden oder die Beschwerdeführerin ins Ausland begleiten könnte. Aus § 10 Abs. 4 FrG kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 98/18/0129), weshalb ihr Hinweis, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG auf § 10 Abs. 4 leg. cit. Bedacht zu nehmen gehabt, fehl geht. Die belangte Behörde hat im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die genannte Regelung geltend gemachten Umstände, nämlich die - oben I.1. dargestellten - familiären Bindungen und die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich, bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG ohnehin berücksichtigt. Entgegen ihren Ausführungen ist der Aufbau des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich - "auch unter fremdenrechtlichen Aspekten" - nicht rechtmäßig erfolgt, konnte sie doch weder zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes im Jahr 1992 - als ihr lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukam - noch zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Jahr 1996 - als sie bereits seit längerer Zeit über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte - vom Bestehen einer zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich gegebenen Berechtigung ausgehen. Mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe ihren unberechtigten Aufenthalt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides faktisch geduldet, woraus sich ableiten ließe, dass darin eine besondere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen offensichtlich nicht gesehen worden sei, läßt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass sie nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrags von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert wurde, Österreich zu verlassen, andernfalls sie mit der Erlassung einer Ausweisung zu rechnen hätte, und dass mit der langen Dauer ihres unberechtigten Aufenthaltes nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keinesfalls eine Minderung - sondern vielmehr eine Verstärkung - des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses verbunden ist.
3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 1999
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