VwGH 2002/16/0022

VwGH2002/16/002224.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R GmbH in G, vertreten durch Dr. Rath und Partner, Rechtsanwälte in Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Dezember 2001, Zl. Jv 1725- 33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §6;
GEG §7 Abs3;
VwRallg;
GEG §6;
GEG §7 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 23. Mai 2001, Zl. 10 E 7282/98 p - VNR1 (VB) forderte die Kostenbeamtin des BG für ZRS Graz in der Exekutionssache der Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen Klaus L wegen EUR 2.057,85 an Pauschalgebühr gemäß TP 4 GGG EUR 45,78 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 7,27 gemäß § 6 GEG, insgesamt einen Betrag von EUR 53,05 (= ATS 730,--) an, wobei der Zahlungsauftrag den Beisatz "Gerichtsvoll.Geb.ZV.Nr 359/00" enthielt.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, wobei sie den Standpunkt vertrat, die diesen Gebühren zu Grunde liegenden Vollzüge seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und von ihr als betreibender Partei gar nicht begehrt worden.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag mit der Begründung nicht statt, die Gebühren seien gemäß § 9 Abs. 1 Z 14 iVm § 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 Vollzugs- und WegegebührenG entstanden. Hinsichtlich des Einwandes, der Gerichtsvollzieher sei gesetzwidrig vorgegangen, verwies die belangte Behörde darauf, dass dagegen eine Beschwerde gemäß § 68 EO zu führen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet in ihrem Recht darauf verletzt, nicht mit "Kosten des Exekutionsverfahrens" belastet zu werden, zu deren Tragung sie nicht verpflichtet sei, wobei sie in der Sache primär geltend macht, mit dem erstinstanzlichen Zahlungsauftrag sei ihr Pauschalgebühr gemäß TP 4 GGG vorgeschrieben worden, woran die belangte Behörde vollkommen vorbeigegangen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Exekutions- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren ist in TP 4 GGG näher geregelt; die Vollzugs- und Wegegebühren hingegen sind im Vollzugs- und Wegegebührengesetz geregelt, und zwar die Vollzugsgebühr für das Fahrnisexekutionsverfahren in § 12a und die Wegegebühren in den §§ 13 ff des genannten Gesetzes.

Der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten gemäß § 6 GEG ist nach ständiger hg. Judikatur ein der formellen Rechtskraft fähiger Bescheid (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter E 16a zu § 6 GEG referierte hg. Judikatur), der die entstandenen Gebühren und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der angewendeten Vorschrift anzuführen hat (siehe die bei Tschugguel/Pötscher, aaO, unter E 17 referierte hg. Rechtsprechung).

Der über Berichtigungsanträge gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GEG entscheidende Präsident des Gerichtshofes erster Instanz wird im Rahmen eines durch § 7 leg. cit. eingerichteten besonderen Instanzenzuges tätig (siehe die hg. Judikatur bei Tschugguel/Pötscher, aaO, E 47 und 48 zu § 7 GEG), wobei er gemäß der nach den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens bestehenden Begründungspflicht eindeutig klarzustellen hat, welchen Abgabentatbestand er für verwirklicht erachtet (siehe die hg. Judikatur bei Tschugguel/Pötscher, aaO, E 52 und 52a zu § 7 GEG). Dabei ist der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz auch befugt, den Zahlungsauftrag zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (siehe die hg. Judikatur bei Tschugguel/Pötscher, aaO, E 75 und 76 zu § 7 GEG).

Im vorliegenden Fall hat nun die belangte Behörde den erstinstanzlichen Zahlungsauftrag, der als angewendete Norm ausdrücklich die TP 4 GGG bezeichnete und dafür einen in dieser Gesetzesstelle gar nicht vorgesehenen Betrag von EUR 45,78 zuzüglich Einhebungsgebühr zur Vorschreibung brachte, keineswegs spruchgemäß abgeändert bzw. hinsichtlich der angewendeten Gesetzesstelle einer Berichtigung zugeführt, sondern dem Berichtigungsantrag spruchgemäß "nicht stattgegeben" und damit die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt, wenn auch mit einer auf diverse Bestimmungen des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes gestützten Begründung.

Damit hat aber die belangte Behörde in der Begründung die Sache des Berichtigungsverfahrens ausgewechselt (was die Beschwerde ohne Verletzung des Neuerungsverbotes aufgreifen durfte) und ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil im Ergebnis aus der Sicht der Beschwerdeführerin vollkommen unklar blieb, wieso die belangte Behörde mit einer auf das Vollzugs- und Wegegebührengesetz gestützten Begründung die Vorschreibung einer von der erstinstanzlichen Behörde spruchgemäß auf TP 4 GGG gestützten, dort ziffernmäßig in dieser Höhe gar nicht vorgesehenen Gebühr billigte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, wobei die Entscheidung wegen der besonders einfachen Sach- und Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. September 2002

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