Normen
BAO §19 Abs1;
BAO §260 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
UmwG 1954 §5 Abs1;
BAO §19 Abs1;
BAO §260 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
UmwG 1954 §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Generalversammlung der B. GmbH vom 27. September 2000 wurde beschlossen, diese mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die gleichzeitig errichtete B. & Co KG umzuwandeln. Die Umwandlung wurde am 28. Oktober 2000 im Firmenbuch eingetragen. Anlässlich einer im Jahr 2001 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung hinsichtlich der Zeiträume 1996 bis 1999 wurde festgestellt, dass aus näher angeführten Gründen Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nachzufordern seien. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und schrieb in als "Haftungs- und Abgabenbescheiden" bezeichneten, an die B. GmbH gerichteten Erledigungen vom 20. Juli 2001 entsprechende Abgaben vor. Die beschwerdeführende B. & Co KG erhob dagegen Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen, an die Beschwerdeführerin "als Rechtsnachfolgerin der B. GmbH" gerichteten Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 UmwG (BGBl Nr 187/1954) gehen mit der Eintragung der Umwandlung die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst.
Im Beschwerdefall wurde die Umwandlung im Oktober 2000 im Firmenbuch eingetragen, die an die B. GmbH gerichteten Erledigungen des Finanzamtes datieren vom 20. Juli 2001.
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem daher zutreffend, dass die B. GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes nicht mehr existierte.
Die Erledigungen des Finanzamtes konnten daher weder gegenüber der nicht mehr existenten B. GmbH noch gegenüber der Beschwerdeführerin, an welche die Erledigungen nicht gerichtet waren, Rechtswirkungen entfalten. Die Berufung der Beschwerdeführerin wäre daher mangels wirksamer Bescheide gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene meritorische Bescheid an die Beschwerdeführerin, in welchem dieser erstmalig die genannten Abgaben vorgeschrieben wurden. Der Rechtsmittelbehörde, welcher gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, mangelt es aber an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Abgabenbescheides, wenn ein solcher Bescheid gegenüber der Partei noch nicht erlassen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/13/0066).
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift gestützt auf das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, die Ansicht vertritt, im Beschwerdefall könne von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten " des bloß unvollständig bezeichneten Bescheidadressaten ausgegangen werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, mit dem Sachverhalt des Beschwerdefalles schon deswegen nicht vergleichbar ist, weil in der Erledigung des Finanzamtes gegenständlich keineswegs ein (prozessual) nicht rechtsfähiges Organ der Beschwerdeführerin, sondern eine nicht (mehr)existente juristische Person als Adressat angeführt war. Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann aber keine Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. September 2002
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