VwGH 2002/13/0040

VwGH2002/13/004025.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 19. Dezember 2001, Zl. RV/291-11/10/98, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 samt Verspätungszuschlägen,

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung der Absprüche des angefochtenen Bescheides über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 sowie über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer für das Jahr 1993 zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Normen

KStG §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
KStG §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Im Übrigen, somit in der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Körperschaftsteuer für das Jahr 1993, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

und 3. die Kostenentscheidung getroffen:

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 15. November 1995 wurden die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1993 unter gleichzeitiger Verhängung von Verspätungszuschlägen festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden.

In den am 1. April 1996 beim Finanzamt eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 1993 wurden von der beschwerdeführenden Partei steuerpflichtige Umsätze im Betrage von S 5,741.327,15 mit einer daraus resultierenden Umsatzsteuer von S 1,148.265,43 und in körperschaft- und gewerbesteuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 961.077,-- deklariert.

Über die von der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 15. November 1995 erhobenen Berufungen entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahin, dass die Bescheide des Finanzamtes über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1993 und zur Gewerbesteuer 1993 ersatzlos behoben wurden, während den Berufungen gegen die Bescheide über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie dem Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 1993 teilweise Folge gegeben wurde. Das Anwachsen des Verrechnungskontos eines Gesellschafters von S 529.345,-- am 1. Jänner 1993 auf S 1,000.829,-- am 31. Dezember 1993 beurteilte die belangte Behörde mit dem Anwachsungsbetrag von S 471.484,-- als verdeckte Gewinnausschüttung, weil ein einwandfrei nachgewiesener zivilrechtlich tragender Rechtsgrund für diese Zuwendung der Gesellschaft an den Gesellschafter nicht zu erkennen gewesen sei. Im Umfang dieses Betrages von S 471.484,-- wurde der Handelsbilanzgewinn der Gesellschaft für das Jahr 1993 verringert und derselbe Betrag gleichzeitig außerbilanzmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet. Zufolge Verringerung des erklärten Handelsbilanzgewinnes für das Jahr 1993 auch um Zinserträge aus dem Verrechnungskonto gelangte die belangte Behörde bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer dieses Jahres zu einem geringeren Gesamtbetrag der Einkünfte und bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer dieses Jahres zu einem geringeren Gewerbeertrag als jenen Beträgen, welche die beschwerdeführende Partei in ihren Abgabenerklärungen deklariert hatte. In der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Umsatzsteuer 1993 und deren Festsetzung folgte die belangte Behörde der Abgabenerklärung der beschwerdeführenden Partei. Der Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 1993 wurde der im angefochtenen Bescheid neu erfolgten Festsetzung der Körperschaftsteuer 1993 angepasst.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ohne Spezifizierung auf die unterschiedlichen Absprüche des angefochtenen Bescheides dessen (gänzliche) Aufhebung begehrt, ein Beschwerdevorbringen aber ausschließlich zur Frage der Beurteilung des auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters aushaftenden Betrages als verdeckte Gewinnausschüttung erstattet und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über das Vorliegen einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung unter mehreren Gesichtspunkten des materiellen und des formellen Rechtes bekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte rechtliche Beurteilung jenes Betrages, um welchen das Verrechnungskonto des Gesellschafters im Jahr 1993 anwuchs, als verdeckte Gewinnausschüttung konnte eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 nicht bewirken, weil der außerbilanzmäßigen Hinzurechnung des als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Betrages die Reduzierung des erklärten Gewinnes um denselben Betrag gegenüberstand, was einer nachteiligen Auswirkung der Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ertragsteuerbescheide der betroffenen Gesellschaft regelmäßig schon gedanklich entgegensteht (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0011, 0040, ebenso wie das Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 97/13/0188, 0189). Im Beschwerdefall wirkte sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ertragsteuerlich sogar zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei aus, weil die Besteuerungsgrundlagen für Körperschaft- und Gewerbesteuer des Jahres 1993 auch um von ihr angesetzte Zinserträge reduziert worden sind, was zu einer niedrigeren als der erklärten Ertragsteuerbemessungsgrundlage führte.

Es kann die beschwerdeführende Partei durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 in ihren Rechten nicht verletzt sein, was ebenso für den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Umsatzsteuer des Jahres 1993 gilt, auf welchen die bekämpfte behördliche Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung ohne Einfluss blieb. Durch die ersatzlose Behebung der Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer dieses Jahres kann eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei auch nicht bewirkt worden sein.

Zur Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Körperschaftsteuer des Jahres 1993 hat die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Vorbringen erstattet, welches den diesbezüglichen behördlichen Abspruch als rechtswidrig erkennen ließe.

Es war die Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung der Absprüche des angefochtenen Bescheides über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie Verspätungszuschlag zur Umsatz- und Gewerbesteuer 1993 mangels Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, während die Beschwerde in der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Körperschaftsteuer 1993 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen.

Wien, am 25. September 2002

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