Normen
ÄrzteG 1984 §68 Abs3 idF 1987/314;
ÄrzteG 1998 §102 Abs3 impl;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
ÄrzteG 1984 §68 Abs3 idF 1987/314;
ÄrzteG 1998 §102 Abs3 impl;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war mit dem Arzt Dr. O. verheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Oktober 1986 geschieden. Im anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich verpflichtete sich Dr. A. u.a. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an die Beschwerdeführerin. Am 25. Februar 1988 verstarb Dr. O. Er hinterließ keine Witwe.
In seiner Sitzung vom 22. März 1988 beschloss der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol, der Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenversorgung in der Höhe von S 5.438,-- (Grundrente S 5.280,--, 3 % lineare Progression S 158,40, abgerundet auf S 5.438,--) zu gewähren. Mit einem vom Präsidenten sowie vom Finanzreferenten der Ärztekammer für Tirol gezeichneten, nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 8. April 1988 wurde die Beschwerdeführerin hievon verständigt. Die Leistungen wurden auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses laufend bis September 2001 erbracht.
Mit Schreiben vom 31. August 2001 teilte der Präsident der Ärztekammer für Tirol der Beschwerdeführerin mit, dass nach § 102 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) und § 31 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol der Anspruch der Witwe 75 %, die einer früheren Ehefrau jedoch nur 25 % betrage. Bei der Berechnung der Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin sei daher ein Fehler unterlaufen. An Stelle der satzungsmäßig vorgesehenen 25 % Versorgungsleistung (S 1.813,-- monatlich, 14x jährlich, Wert 1988) seien ihr 75 % (S 5.438,--) zuerkannt worden. Bei einer Revision sei diese unrichtige Berechnung zu Tage getreten.
Ab 1. Oktober 2001 werde daher nur mehr der tatsächlich zustehende Betrag in der Höhe von S 2.500,49 überwiesen werden. Diese Vorgangsweise beruhe auf § 50 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Die zu viel empfangenen Leistungen in der Höhe von S 847.675,-- seien nicht zu ersetzen, weil der Bezug nicht durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 (Beschlussdatum 3. Dezember 2001) setzte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol die Höhe der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 mit S 2.549,-- brutto 14x jährlich fest. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 102 ÄrzteG 1998 und § 31 der Satzung betrage der Anspruch der früheren Ehefrau nur 25 %. Die Beschwerdeführerin habe daher bis einschließlich September 2001 Mehrleistungen in Höhe von insgesamt S 847.675,-- empfangen. Nach § 50 der Satzung sei eine Leistung, die infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens gewährt worden seien, sofort einzustellen. Zu viel empfangene Leistungen seien allerdings nur dann zu ersetzen, wenn der Bezug durch bewusst unwahre Behauptungen oder durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt worden sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Tirol mit Bescheid vom 26. März 2002 keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol habe der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 22. März 1988 an Witwenversorgung den sich aus Grundrente und 3 %iger linearer Progression zusammensetzenden Betrag von monatlich S 5.438,--, zahlbar 14x jährlich, zuerkannt. Hievon sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 8. April 1988 verständigt worden. Ein formeller, als solcher bezeichneter Bescheid im Sinne des AVG sei nach der Aktenlage nicht ausgefertigt worden. Es sei zunächst zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Witwenversorgung überhaupt bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Grundlage der Zuerkennung einer 75 %igen Witwenversorgung sei die diesbezügliche Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses vom 22. März 1988 gewesen, welche dann im Schreiben der Ärztekammer vom 8. April 1988 an die Beschwerdeführerin ihren Niederschlag gefunden habe. Wenngleich dieses Schreiben nicht die Bezeichnung "Bescheid" getragen habe, so sei es doch als Bescheidausfertigung im Sinne des § 58 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 4 AVG anzusehen, weil aus ihm die entscheidende Behörde ebenso deutlich zu entnehmen sei wie deren Wille, in einer Angelegenheit der autonomen Verwaltung in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen. In der Sache selbst sei darauf hinzuweisen, dass das Ärztegesetz 1984 in den die Witwenversorgung betreffenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 1988 den gleichen Wortlaut gehabt habe wie das Ärztegesetz 1998. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds enthalte im § 31 eine gleich lautende Bestimmung. Der Anspruch einer Witwe betrage demnach 75 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei sie nicht Witwe nach Dr. O., sondern dessen frühere Ehefrau. Ein Anspruch der früheren Ehefrau sei auch nicht dem der Witwe gleichzuhalten. Sei keine Witwe vorhanden, sei der Anspruch der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine Witwe hinterlassen hätte. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. (richtig 21.) April 1998, Zl. 98/11/0023. Als Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG sei § 50 der Satzung anzusehen, der die Behörde berechtige, eine Leistung einzustellen, wenn sich nachträglich ergebe, dass die Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens gewährt worden sei. Die Berechnung der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin in der Höhe von 75 % des Anspruches des Verstorbenen beruhe auf einem offenkundigen Versehen. Der Anspruch betrage vielmehr nur 25 %. Bei dem Anspruch der Beschwerdeführerin handle es sich um den Anspruch auf Witwenversorgung für die frühere Ehefrau, sodass aus § 30 Abs. 4 der Satzung, wonach bei Zusammenfallen der Ansprüche einer Witwe und eines früheren Ehegatten die Ansprüche des früheren Ehegatten erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen sind, wobei vom Wohlfahrtsfonds zuerkannte Unterhaltsansprüche unberührt bleiben, nichts zu gewinnen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984 (in der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Beschwerdeführerin geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1987) maßgebend:
"§ 68. (1) Nach dem Tod eines Kammergehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer) die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.
...
(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, soferne nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
...
Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtige(n) Witwe(r) hinterlassen hätte.
...
(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 v.H. der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 v.H. erhöht werden.
...
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 79.
...
(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden."
Inhaltsgleiche Bestimmungen finden sich nunmehr in § 102 Abs. 1, 3 und 5 und § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998.
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol enthält folgende für den Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen:
"§ 30
Witwen-(Witwer-)versorgung
(1) Nach dem Tode des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen-(Witwer-)versorgung zu gewähren.
...
(3) Witwen-(Witwer-)versorgung gebührt, soferne nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
...
Die Witwen-(Witwer-)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen-(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Vom Wohlfahrtsfonds bereist zuerkannte Unterhaltsansprüche bleiben unberührt. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtige(n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgung.
§ 31
Ausmaß der Witwen-(Witwer-)versorgung
(1) Die Grundleistung der Witwen-(Witwer-)versorgung beträgt 75 % der Grundleistung und der Ergänzungsleistungen nach § 24 bzw. § 28 dieser Satzung.
..."
§ 50
Wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens gewährt wurde, sind die weiteren Leistungen einzustellen. Der Empfänger hat das Empfangene zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewusst unwahre Behauptungen oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbei geführt hat."
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei bei der Gewährung der Leistungen vom März 1988 bis September 2001 ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 50 der Satzung vorgelegen. Der Umstand, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0023, die maßgebenden Bestimmungen nunmehr anders interpretiert würden, bedeute nicht, dass die vormalige abweichende Interpretation durch den Verwaltungsausschuss die Qualität eines offenkundigen Versehens erhalte.
Auf diese Ausführungen ist aus folgenden Erwägungen nicht näher einzugehen:
Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde, die in der Beschwerde nicht bestritten wird, wurde der Beschwerdeführerin die Witwenversorgung für die Zeit ab März 1988 nicht bescheidmäßig zuerkannt.
Das von der belangten Behörde als Bescheidausfertigung gewertete Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 8. April 1988 ist unstrittig weder als "Bescheid" ausdrücklich bezeichnet noch ist es als solcher gegliedert. Es enthält keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung eines Bescheides nur dann verzichtet werden, wenn sich aus seinem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/11/0269, mwN.).
Mangelt es - wie im vorliegenden Fall - an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt kein Bescheid vor (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, mwN).
Der belangten Behörde ist zwar einzuräumen, dass in dem erwähnten Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer für Tirol davon die Rede ist, dass der Verwaltungsausschuss der Beschwerdeführerin in seiner Sitzung vom 22. März 1988 den Bezug der Witwen- und Waisenversorgung mit Wirkung ab 1. März 1988 - in einer ziffernmäßig näher aufgeschlüsselten Höhe - zuerkannt habe, das Schreiben somit diejenige Behörde zutreffend bezeichnet, die für Gewährung der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin an sich zuständig war, das Schreiben nimmt allerdings weder auf einen Antrag der Beschwerdeführerin Bezug, noch erwähnt es irgendwelche Rechtsvorschriften, aus denen sich der genannte Witwenversorgungsbetrag von S 5.438,-- monatlich, 14x im Jahr, ergeben hätte (vgl. zum Fehlen der Bezugnahme auf Rechtsvorschriften den hg. Beschluss vom 7. September 2000, Zl. 96/01/0643).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar auch dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (vgl. auch hiezu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 7. September 2000 mwN.). Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt. Zieht man in Betracht, dass in dem in Rede stehenden Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 8. April 1988 - anders als etwa im erstinstanzlichen Bescheid des Verwaltungsausschusses oder im angefochtenen Bescheid - sowohl die Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrte Frau U(...)!" als auch die Grußformel "Mit vorzüglicher Hochachtung" verwendet wird, so ergibt sich daraus ebenfalls ein Indiz gegen die Deutung als an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid.
Nach dem bisher Gesagten ist dem in Rede stehenden Schreiben nicht mit der gebotenen Unzweifelhaftigkeit zu entnehmen, dass der Verwaltungsausschuss dieser Ärztekammer über den Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin durch individuellen Verwaltungsakt entscheiden wollte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt diesem Schreiben demnach keine Bescheidqualität zu.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 13. Dezember 2001 demnach um die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung der Witwenversorgung der Beschwerdeführerin. Dieser Bescheid verstößt demnach nicht gegen die Rechtskraft eines bereits früher erlassenen Festsetzungsbescheides. Für die Zeit vom März 1988 bis September 2001 wurde die Witwenversorgung ohne förmliche bescheidmäßige Grundlage geleistet.
Gegen die Richtigkeit der Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Witwenversorgung besteht im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0023, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, keine Bedenken. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch nichts vor.
Da nach den bisherigen Ausführungen der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift war nicht zuzuerkennen, weil sich diese auf einen bloßen Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049).
Wien, am 30. September 2002
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