Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1875;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1976;
BauO OÖ 1994 §33 Abs4;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauO OÖ 1994 §60 Abs1;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1875;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1976;
BauO OÖ 1994 §33 Abs4;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauO OÖ 1994 §60 Abs1;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe EUR 1098,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Mai 1973 wurde der Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei über deren Ansuchen die Baubewilligung zur Errichtung einer neuen Fabrikhalle mit Nebengebäude auf näher bezeichneten Grundstücken der KG Ansfelden unter Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Eingabe vom 20. März 2001, bei der Baubehörde eingelangt am 23. März 2001, brachten die Beschwerdeführer vor, weder ihnen noch ihren Rechtsvorgängern im Eigentum sei dieser Baubewilligungsbescheid zugestellt worden. Ihnen käme jedoch als Eigentümer berührter Grundstücke die Stellung als Nachbarn in diesem Bauverfahren zu.
Antragsgemäß wurde den Beschwerdeführern der Baubewilligungsbescheid vom 17. Mai 1973 zugestellt.
In der fristgerecht erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung seien die Grundstücke, auf denen das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt worden sei, als Wohngebiet gewidmet gewesen; die Baubewilligung hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Vom bewilligten Bau gingen Lärm- und Geruchsimmissionen aus, die unzumutbar seien. Es handle sich um ein lärmintensives Industrieunternehmen zur Produktion von Tapeten und Buntpapierwaren, welches der Flächenwidmung Wohngebiet widerspreche. Von der "Farbküche" gingen Geruchsimmissionen aus. Ebenso lagerten gefährliche Chemikalien auf diesen Grundstücken, bei deren Freisetzung geruchs- und gesundheitsgefährdende Immissionen zu erwarten seien. § 33 Abs. 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) sei auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. September 2001 wurde diese Berufung zurückgewiesen. Übergangene Parteien hätten gemäß § 33 BO nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz nur mehr die Möglichkeit bis zum Ablauf eines Jahres ab Beginn der Bauausführung des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens ins Verfahren einbezogen zu werden. Für das betreffende Bauwerk sei die Benützungsbewilligung bereits am 31. Dezember 1992 erteilt worden. Die Ein-Jahres-Frist sei somit verstrichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Im Beschwerdefall sei die Frist des § 33 BO, selbst wenn man auf den Antrag auf Bescheidzustellung abstellen wollte, jedenfalls verstrichen. Das Recht, gegen den Baubewilligungsbescheid Berufung zu erheben, sei jedenfalls erloschen. Die Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 1 BO sowie des Art. II Abs. 3 Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, seien dahingehend zu verstehen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen seien. Das mit Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides der Beschwerdeführer vom 20. März 2001 eingeleitete Verfahren stelle jedenfalls ein vom seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren verschiedenes Verwaltungsverfahren dar. Die Bescheidzustellung durch die Behörde sei irrtümlich erfolgt und begründe keine Parteistellung und auch nicht das Recht der Berufung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In dem mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Mai 1973 durch Erteilung der beantragten Baubewilligung (zunächst) abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wurden die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, die - wovon mangels widersprechender Anhaltspunkte vorläufig auszugehen ist - Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken waren, die durch das bewilligte Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden konnten (siehe § 31 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994, § 46 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 sowie §§ 5 f der im Zeitpunkt der Baubewilligung in Geltung gestandenen Oberösterreichischen Bauordnung für Österreich ob der Enns vom 13. März 1875, LGBl. Nr. 15), nicht beigezogen und sind daher als übergangene Nachbarn anzusehen. Den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolger im Eigentum der betroffenen Grundstücke kommt die Rechtsstellung als übergangene Nachbarn zu, wenn ihre Vorgänger diese Rechtsstellung besessen haben, weil bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne Weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1968, Zl. 0688/67, und vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0192). Im Geltungsbereich der Bauordnung für Österreich ob der Enns aus 1875 (in der Folge: Oberösterreichische Bauordnung 1875) und der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 hatten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (bzw. haben die Beschwerdeführer) als übergangene Nachbarn einen Rechtsanspruch darauf, in jedem Stadium des Baubewilligungsverfahrens in dieses Verfahren einzutreten, d. h. im Beschwerdefall, sie konnten (können) die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides begehren und dagegen Berufung erheben, in der sie alles das nachtragen können, was sie im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz hätten vorbringen können (vgl. Neuhofer-Sapp, O. ö. Baurecht, 3. Auflage, Seiten 215 f; sowie das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Slg. Nr. 13335/A; hinsichtlich der in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Anwendung der Präklusionsbestimmungen des § 42 AVG in der Fassung der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, siehe die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, und vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0046).
Mit der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Oberösterreichischen Bauordnung 1994 - O. ö. BauO 1994, LGBl. 66/1994 (siehe § 60 Abs. 1 leg. cit.), erfolgte eine Neuregelung der Rechtsstellung der übergangenen Parteien. (Die Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren hat durch die O. ö. BauO 1994 inhaltlich keine Änderung zur Regelung der Vorgängerbestimmungen des § 5 Oberösterreichische Bauordnung 1875 und § 46 Abs. 1 O. ö. Bauordnung 1976 gebracht; siehe § 31 Abs. 1 O. ö. BauO 1994). Die hier maßgebliche Bestimmung des § 33 O. ö. BauO 1994 hat folgenden Wortlaut:
"33
Übergangene Parteien
Nachbarn, die im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Parteien), können nur innerhalb eines Jahres nachträgliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde erheben. Die Frist bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens."
Diese Bestimmung wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 geändert wie folgt (hier auszugsweise wiedergegeben):
"§ 33
Übergangene Parteien
(1) Nachbarn, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sei zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien.
(2) Je nach dem Stand des Baubewilligungsverfahrens sind übergangene Parteien auf ihren Antrag hin in dieses Verfahren wie folgt nachträglich einzubeziehen:
- 1. (...)
- 2. nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.
(3) (...)
(4) Das Recht nach Abs. 2 Z. 2 erlischt mit Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens."
Die Regelung des § 33 O. ö. BauO 1994 ist jedoch in keiner der beiden vorzitierten Fassungen im Beschwerdefall anzuwenden. Die O. ö. BauO 1994 enthält nämlich in § 58 folgende, hier beachtliche Übergangsbestimmung:
"§ 58
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(2) Rechtskräftige Bauplatzbewilligungen, Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, baupolizeiliche Aufträge und sonstige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt. (...)"
Artikel II Abs. 3 erster Satz der O. ö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, enthält eine wortgleiche Übergangsregelung wie Abs. 1 der vorgenannten Norm.
§ 33 der O. ö. BauO 1994 könnte daher im Beschwerdefall nur dann angewendet werden, wenn mit der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Mai 1973 das diesbezügliche Baubewilligungsverfahren beendet worden und damit im Sinne des § 58 Abs. 1 O. ö. BauO 1994 nicht mehr anhängig oder die mit diesem Bescheid erteilte Baubewilligung gemäß § 58 Abs. 2 leg. cit. rechtskräftig wäre. Beides ist jedoch zu verneinen.
Anhängig ist ein Verwaltungsverfahren, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0065). Kann eine Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfen, ist daher von einem anhängigen Verwaltungsverfahren auszugehen (zur Subjektivität und Partialität der Unanfechtbarkeit eines Bescheides siehe Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
6. Auflage, Rz 457, Seite 184). Die für die Anhängigkeit des Verfahrens maßgebliche Frage der Parteistellung und der Anfechtbarkeit eines Bescheides richtet sich im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 O. ö. BauO 1994 nach den Regelungen des Gesetzes, nach welchem das anhängige Verfahren abzuführen ist, das bedeutet im Beschwerdefall, weil auch die Oberösterreichische Bauordnung 1976 im § 69 Abs. 1 eine Übergangsbestimmung wie § 58 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 enthält, nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 (siehe zur Übergangsbestimmung § 69 Abs. 1 O.ö. BauO 1976 das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202). Ob nämlich ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich hiebei nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9.994/A). Wenn also die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).
Ist daher eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) im Sinne der § 5 f. Oberösterreichische Bauordnung 1875 durch das zu bewilligende (hier bereits bewilligte) Bauvorhaben möglich (gewesen), kam und kommt ihnen Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren zu; wurden aber Parteien diesem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen, haben sie als übergangene Parteien einen Rechtsanspruch auf Zustellung des in diesem Verfahren erlassenen Bewilligungsbescheides (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0123) und können - mangels einer dem § 33 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 entsprechenden Beschränkung - dagegen das Rechtsmittel der Berufung ergreifen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, Zl. 99/05/0043). Im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführer behaupten, weder sie noch ihre Rechtsvorgänger seien dem mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Mai 1973 erledigten Baubewilligungsverfahren beigezogen worden und demnach übergangene Parteien, folgt daraus, dass auf Grund der den Beschwerdeführern offen stehenden Anfechtungsmöglichkeit dieses Bescheides zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 dieses Baubewilligungsverfahren noch anhängig im Sinne des § 58 dieses Gesetzes war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0157).
Ist aber von einem anhängigen Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 auszugehen, ist dieses Verfahren nach den damals angewendeten Rechtsvorschriften im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung weiterzuführen. § 33 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 kann daher auf dieses Verfahren nicht angewendet werden. Die Jahresfrist des § 33 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 konnte nur in den Fällen zu laufen beginnen, in denen diese Bauordnung zur Anwendung gelangte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0259). Auf die gegenüber den anderen Parteien des Verfahrens eingetretene Rechtskraft des Bewilligungsbescheides kommt es im Anwendungsbereich der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 und der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 nicht an.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ob den Beschwerdeführern bzw. ihren Rechtsvorgängern tatsächlich im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt - dies wird von der Zweitmitbeteiligten in ihrer Gegenschrift bestritten -, wird im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen sein.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Schriftsatzaufwand beträgt gemäß § 1 Z. 1 lit. a der genannten Verordnung EUR 908,--.
Wien, am 23. Mai 2002
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