VwGH 2002/04/0050

VwGH2002/04/005029.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1.) der E,

2.) des J, 3.) des O, 4.) der K, 5.) des P, 6. der W und 7. der M, alle in J, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8111 Judendorf-Straßengel, Gratweinerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 2001, Zl. 04-15/520-01/8, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: E, J), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 2001 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid, mit dem festgestellt worden sei, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage (Cafe) der mitbeteiligten Partei der Bestimmung des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entspreche und mit dem zugleich insgesamt fünf Aufträge erteilt worden seien, insoweit, als sie sich gegen die Zulässigkeit der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wendet, als unbegründet ab-, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 sei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren immer dann durchzuführen, wenn das Ausmaß der Betriebsanlage nicht mehr als 1000 m2 betrage und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteige. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt; entsprechende Feststellungen seien bereits anlässlich der Verhandlung am 12. Juli 1999, bei der die Beschwerdeführer zum Teil persönlich anwesend gewesen seien, getroffen worden. In diesem Punkt hätten sich in der Folge keine Veränderungen ergeben. Den Nachbarn komme zwar eine auf die Überprüfung der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens eingeschränkte Parteistellung, im Übrigen aber nur ein Anhörungsrecht zu. Demnach sei zwar das Vorbringen, es sei ein "falsches Verfahren" geführt worden, zulässig wenngleich unbegründet, während der Vorwurf mangelhafter Sachverständigengutachten, mangelhafter Beweiswürdigung etc. von Nachbarn zulässigerweise nicht erhoben werden könne.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2002, B 1623/01, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat hierüber erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Anhörung gemäß § 359b GewO 1994 verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, es habe am 12. Juli 1999 über die gastgewerbliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei eine Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden und es hätten u. a. auch die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Projekt auf Basis der vorliegenden Projektunterlagen erstattet. Die beigezogenen Sachverständigen hätten erklärt, dass noch wesentliche Unterlagen fehlten und von der mitbeteiligten Partei zusätzliche Plan- und Beschreibungsunterlagen beigebracht werden müssten. Der letztlich ergangene Bescheid basiere auf den nachgereichten und nicht auf den von der mitbeteiligten Partei ursprünglich vorgelegten Unterlagen. Es sei keine geringfügige Projektergänzung vorgenommen, sondern ein massiv abgeändertes, somit "neues" Projekt vorgelegt worden. Dieses neue Projekt sei geeignet, die Nachbarrechte wesentlich zu beeinträchtigen. Die Behörde hätten den Beschwerdeführern daher nochmals die Möglichkeit einräumen müssen, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Durch die Nichtgewährung dieses Rechtes seien die Beschwerdeführer daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Anhörungsrecht gemäß § 359b GewO 1994 verletzt worden.

Gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung.

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199).

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in der auf Grund des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verhandlung angehört worden zu sein. Sie bringen vielmehr vor, das Projekt der mitbeteiligten Partei sei im Zuge des Verfahrens in wesentlichen Punkten geändert worden, sie seien zum geänderten "neuen" Projekt aber nicht neuerlich angehört worden.

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass eine Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf das geänderte Projekt ausgeschlossen wäre. Lediglich in diesem Fall könnte jedoch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Wesentlichkeit der Projektänderung und damit den Umstand, dass in Wahrheit ein "neuer" Antrag vorliege verkannt, eine die rechtliche Interessen der Beschwerdeführer berührende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Über die Frage der Anwendung des vereinfachten Verfahrens hinaus kommt den Beschwerdeführern nämlich - wie dargelegt - kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung ihrer materiellen Interessen und folglich auch kein Mitspracherecht in der Frage zu, ob eine Projektänderung als wesentlich oder unwesentlich zu qualifizieren ist. Eine andere Betrachtungsweise käme zwar dort in Betracht, wo durch eine Projektänderung eine Gesamtumwandlung des Projektes in dem Sinne erfolgt, dass dieses unter Bedachtnahme auf den Nachbarschutz sich gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt als aliud erweist. Dass dies im vorliegenden Fall so wäre, behauptet aber die Beschwerde selbst nicht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2002

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