VwGH 2001/17/0195

VwGH2001/17/019528.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der P-Gesellschaft mbH & Co KG in P, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den am 7. Dezember 2000 genehmigten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, Zl. Gem-524161/3-2000- Sto/Shz, betreffend Vorstellung i.A. der Abweisung eines Feststellungsantrages sowie der Vorschreibung von Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §200 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
LAO OÖ 1996 §149 Abs1;
LAO OÖ 1996 §212 Abs1;
LAO OÖ 1996 §212 Abs2;
Statut Linz 1992 §74 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
BAO §200 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
LAO OÖ 1996 §149 Abs1;
LAO OÖ 1996 §212 Abs1;
LAO OÖ 1996 §212 Abs2;
Statut Linz 1992 §74 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde, den ihr angeschlossenen Beilagen sowie den vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof mitübermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 1998 gab dieser einem Antrag der Beschwerdeführerin, über ihre Anzeigenabgabepflicht im Zuge eines Feststellungsbescheides zu entscheiden, nicht statt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 25. Juni 1998 setzte dieser gemäß § 1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 17/1952 (im Folgenden: Oö AnzAbgG), in Verbindung mit der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz gegenüber der Beschwerdeführerin für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in der "PN" eine bereits fällig gewesene Anzeigenabgabe in der Höhe von S 2,153.666,-- vorläufig fest. Darüber hinaus wurde für die nicht fristgerechte Entrichtung der Abgabe ein Säumniszuschlag in Höhe von S 86.147,-- festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Am 25. August 1999 erließ der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt eine Berufungsvorentscheidung, in welcher der Berufung in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides keine Folge gegeben wurde. Demgegenüber wurde der Berufung in Ansehung der Abgabenbemessung Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 bei einer Gesamtberechnungsgrundlage von S 7,334.604,85 eine Anzeigenabgabe von S 733.460,50 und für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997 bei einer Gesamtberechnungsgrundlage von S 16,355.726,05 und einer Abgabenschuld von S 1,635.572,60 unter Berücksichtigung einer 50 %igen Bruchteilsfestsetzung mit der Gemeinde Pasching (im Folgenden: P) eine Anzeigenabgabe von S 817.786,30 festgesetzt. Es ergebe sich sohin eine Anzeigenabgabe-Gesamtnachforderung von S 1,551.246,80; ein darüber hinaus im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Juni 1998 vorgeschriebener Abgabenbetrag von S 602.419,20 sei abzusetzen.

Für den nachgeforderten Abgabenbetrag von S 1,551.246,80 wurde ein 4 %iger Säumniszuschlag in der Höhe von S 62.050,-- festgesetzt; der erstinstanzlich darüber hinaus vorgeschriebene Säumniszuschlag von S 24.097,-- sei abzusetzen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 2. Juni 2000 erließ dieser eine mit der Berufungsvorentscheidung idente Berufungsentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge, hob den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2000 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Landeshauptstadt.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die angewendeten Rechtsvorschriften dar. Sodann gelangte sie mit näherer Begründung zum Ergebnis, als Erscheinungsort der PN im Verständnis des § 1 Abs. 2 lit. a bzw. des § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG sei vorliegendenfalls sowohl die mitbeteiligte Landeshauptstadt als auch die Gemeinde P anzusehen, zumal die PN unter Berücksichtigung üblicher Zeitdifferenzen in beiden Gemeinden "auf einmal" verbreitet worden seien. Unbeachtlich sei der Einwand der Beschwerdeführerin, bei den PN handle es sich nicht um ein Druckwerk, sondern um ein Flugblatt, welches keinen redaktionellen Teil aufweise. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö AnzAbgG bzw. gemäß § 2 Abs. 3 der Anzeigenabgabenordnung der mitbeteiligten Stadt Linz seien Druckwerke alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigte Schriften, Bilder oder Musikwerke. Auch die PN stellten demnach zweifelsohne ein Druckwerk im Sinne dieser Bestimmungen dar. Ob sie darüber hinaus auch im Verständnis des § 1 Z 4 des Mediengesetzes als Druckwerk angesehen werden könnten, sei für die Frage, ob eine Anzeigenabgabepflicht vorliege, irrelevant. Ohne Belang sei darüber hinaus, ob die Herausgabe dieses Druckwerkes mit der Absicht erfolgt sei, hiedurch Gewinne zu erzielen.

Zur Höhe der von der mitbeteiligten Landeshauptstadt dem Grunde nach zu Recht vorgeschriebenen Anzeigenabgabe sei jedoch Folgendes auszuführen:

"Gemäß § 4 Abs. 1 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Nach § 4 Abs. 2 leg.cit. ist Entgelt im Sinne des Abs. 1 grundsätzlich die aus Anlass der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 teilte die Vorstellungswerberin der Abgabenbehörde die Anzeigenerlöse betreffend PN für die Jahre 1992 bis 1997 mit und wies ausdrücklich darauf hin, dass in diesen Beträgen auch Kostenersätze für die Mitverteilung von Flugblättern enthalten sind, wofür keine Inserateneinnahmen erzielt wurden und die daher nicht zu den Anzeigenerlösen gehörten. Im Schreiben vom 5. März 1999 führte die Vorstellungswerberin aus, dass sie u.a. im Jahr 1997 ihrem eigenen Flugblatt PN ein Flugblatt der Firma C beigelegt habe; der Erlös seitens dieses Unternehmens habe hiefür S 263.977,14 betragen. Dieser Betrag sei in den von ihr bekannt gegebenen Kostenersatzbeträgen für diese Mitverteilung enthalten.

Grundlage für die im gegenständlichen Abgabenverfahren der Vorstellungswerberin vorgeschriebenen Anzeigenabgabe bildet die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen im Druckwerk PN. Ob der Vorstellungswerberin darüber hinaus für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in einem den PN beigelegten Flugblatt wie jenem der Firma C eine Anzeigenabgabe vorgeschrieben werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass die diesbezüglichen Erlöse nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Abgabenvorschreibung hätten einbezogen werden dürfen."

Zum weiteren Vorbringen bemerkte die belangte Behörde darüber hinaus, bescheiderlassende Behörde des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides sei der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz. Entgegen der in der Vorstellung vertretenen Rechtsauffassung sei eine namentliche Bezeichnung des nach der Geschäftseinteilung in concreto zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates jedoch nicht erforderlich. Auch sei der Berufungsbehörde keine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Auch Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes stünden der Erhebung einer Anzeigenabgabe nicht entgegen. Die diesbezüglichen Erwägungen im Berufungsbescheid seien zutreffend. Zu Recht habe die Berufungsbehörde auch die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Anzeigenabgabe verneint, zumal vorliegendenfalls die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich gewesen sei.

Zusammenfassend heißt es:

"Da jedoch - wie bereits ausgeführt - die Erlöse für die Mitverteilung von den PN beigelegten Flugblättern in die Bemessungsgrundlage der gegenständlichen Anzeigenabgabevorschreibung zu Unrecht einbezogen wurden, wurde die Vorstellungswerberin in ihren Rechten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, Zl. B 128/01-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten darauf verletzt, dass eine Anzeigenabgabe nur dann vorgeschrieben werden dürfe, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, andernfalls aber eine Vorschreibung rechtswidrig sei und dass ein Bescheid, der die Beschwerdeführerin mit einer Anzeigenabgabe belaste, nur in einem Verfahren erlassen werden dürfe, in dem auch die Verfahrensvorschriften eingehalten würden.

Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Annahme ab, trotz Aufhebung des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wäre dieser bei Erlassung des Ersatzbescheides rechtlich an die Begründung der Vorstellungsbehörde gebunden, sodass inhaltlich abgesehen von der Höhe des zu entrichtenden Betrages keine Änderung des Abgabenbescheides eintreten könne.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zwar können Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), durch die Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden werden (vgl. § 74 Abs. 5 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 7/1992). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht jedoch eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind. Die Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente (mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden in Teilbereichen beigetreten ist), die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0421, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls den mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid mit der allein tragenden Begründung aufgehoben, die Erlöse aus einer allenfalls erfolgten entgeltlichen Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in einem den PN beigelegten Flugblatt, wie jenem der Firma C, seien nicht in einem das Druckwerk PN betreffenden Abgabenbemessungsverfahren vorzuschreiben. Es sei daher rechtswidrig, derartige Erlöse in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bejahung der Abgabenpflicht für die in den PN enthaltenen Anzeigen ist keine logische Voraussetzung für die mit der oben wiedergegebenen Begründung erfolgte Aufhebung der (einheitlichen) Abgabenvorschreibung.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Frage der Abgabenpflicht dem Grunde nach könne im Hinblick auf die diesbezüglich geäußerten ausdrücklichen Rechtsauffassungen der belangten Behörde im angefochtenen Vorstellungsbescheid in der Folge nicht mehr neu aufgerollt werden, erweist sich als unzutreffend. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, ausgeführt, dass nicht näher explizit gemachte oder gar begründete Auffassungen der Vorstellungsbehörde über die Pflicht des Vorstellungswerbers zur Leistung einer Abgabe dem Grunde nach in einem Bescheid, in welchem der angefochtene Bescheid der letztinstanzlichen Gemeindebehörde wegen unrichtiger Berechnung der Abgabe der Höhe nach aufgehoben wurde, für die Aufhebung nicht tragend seien (diese Voraussetzung muss für das Vorliegen einer Bindungswirkung kumulativ zur ausdrücklichen Äußerung dieser Gründe vorliegen). Von der gleichen Auffassung ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0209, auch im Falle von ausdrücklich erstatteten - bejahenden - Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur Frage, ob die Abgabenpflicht dem Grunde nach besteht, aus.

Jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher Bindungswirkung entfaltet, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Insoweit sich die Beschwerde aber gegen jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, der keine Bindungswirkung entfaltet, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.

Wenn die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt auch das Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens geltend macht und in diesem Zusammenhang den Umstand, dass in der Bescheidausfertigung das Wort "Entwurf" verblieben ist, als Verfahrensmangel rügt - wozu zu bemerken ist, dass der Bescheid nach der Aktenlage von der approbationsbefugten Organwalterin gemäß § 18 Abs. 2 AVG genehmigt worden ist -, so ist ihr zu entgegnen, dass ein von der Frage der Verletzung des zu Grunde liegenden materiellen Rechtes losgelöstes, gleichsam selbstständiges subjektives Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht besteht. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher auch unter diesem Aspekt nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hatte die Einholung der beantragten Vorabentscheidung, ob gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen der Erhebung der Anzeigenabgabe entgegen stehen, jedenfalls zu unterbleiben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Für das fortgesetzte Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde eine vorläufige Abgabenfestsetzung vorgenommen hat. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, auf Grund einer Berufung gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid eine endgültige Abgabenfestsetzung vorzunehmen (vgl. hiezu das zur Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0072).

Wien, am 28. Jänner 2002

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