Normen
AVG §45 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z6;
LandesGleichbehandlungsG Wr 1996 §7 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z6;
LandesGleichbehandlungsG Wr 1996 §7 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission der Bundeshauptstadt Wien (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer, der vor seiner Suspendierung als Beamter der Bundeshauptstadt Wien in der Funktion eines Verwaltungsdirektors einer Anstalt tätig war, von disziplinarrechtlichen Vorwürfen betreffend die mangelhafte Inventurgebarung und die fehlende Führung eines Kontrollbuches freigesprochen und wegen folgenden Vorwurfes schuldig gesprochen:
"...
III) Er hat
1. als Verwaltungsdirektor der Anstalt X, somit als Mitglied der Kollegialen Führung und Vertreter der Dienstgeberin im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, in W die ihm unterstellte Mitarbeiterin Frau S am Nachmittag des 29. Oktober 1999 sexuell belästigt, indem er sie in seinem Büro, neben ihr auf der Couch sitzend, trotz ihrer Gegenwehr an sich zog, mit der Hand am Nacken packte, auf der Couch umwarf, sich auf sie legte, sagte, dass er mit ihr einen 'Probelauf' machen wolle und dies auf dem Besprechungstisch sehr gut gehe, sie aufforderte, ihre Strumpfhose und die Unterhose auszuziehen, auf Grund der Weigerung seiner Mitarbeiterin, dies zu tun, selbst versuchte, ihr diese Kleidungsstücke auszuziehen und zu ihr sagte: 'Lass mich wenigstens schauen.'
2. als Verwaltungsdirektor der Anstalt X gegenüber seiner Mitarbeiterin, Frau S, am Nachmittag des 29. Oktober 1999 kein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag gelegt, da er sie in seinem Büro mit der Hand am Nacken packte und so fest zudrückte, dass sie vor Schmerzen aufschrie und trotz der Schmerzensschreie der Mitarbeiterin erst später losließ, sagte:
'Wehleidig is' a' und ihr erklärte, dass dies ein Massagegriff sei und wenn es weh täte, wäre sie verspannt."
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 7 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes - W-GBG und § 18 Abs. 2 erster Satz der Dienstordnung 1994 - DO 1994 verstoßen; über ihn wurde gemäß § 76 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 77 Abs. 1 und 2 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer und die Hauptbelastungszeugin S. (im Folgenden auch als "Betroffene" bezeichnet) vor der belangten Behörde übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sie am Nachmittag des 29. Oktober 1999 im Büro des Beschwerdeführers allein gewesen seien. Zu dem auf Grund der Aussagen der Betroffenen erhobenen Tatvorwurf gebe es daher keine unbeteiligten Zeugen. Angesichts der belastenden Aussage der Betroffenen und der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers sei daher die innere Plausibilität der Aussagen zu prüfen.
Dabei sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Betroffene den Vorfall sowohl vor der Magistratsabteilung 2, als auch vor den ermittelnden Beamten der Bundespolizeidirektion Wien (ihre dortigen Aussagen habe sie anlässlich ihrer Zeugenaussage vor der belangten Behörde ausdrücklich bestätigt) und schließlich auch vor der Disziplinarbehörde erster Instanz in den entscheidenden Punkten übereinstimmend, widerspruchsfrei, glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar beschrieben habe.
Insbesondere erscheine auch die von der Zeugin geschilderte Reaktion auf das Verhalten ihres Vorgesetzten überaus glaubwürdig. Es sei nachvollziehbar und verständlich, dass sie den Vorfall ursprünglich nicht habe zur Anzeige bringen, sondern für sich habe behalten wollen. Sie habe eine Aussprache mit dem Beschwerdeführer gesucht und sich erst, als sie der Beschwerdeführer auf der Qualitätsmanagementklausur vom 3. bis 5. November 1999 weiter bedrängt habe, Frau K und in weiterer Folge ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, Frau AR H, anvertraut. Es erscheine auch völlig plausibel, dass sich die Betroffene nicht an die exakte Uhrzeit und auch nicht daran, ob die Bürotüre versperrt gewesen sei oder nicht, habe erinnern können.
Schließlich halte es die belangte Behörde auf Grund des persönlichen Eindruckes der unter Wahrheitspflicht aussagenden Betroffenen für ausgeschlossen, dass diese den gesamten Tathergang völlig frei erfunden und sich damit ohne jeden ersichtlichen Grund der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Die vom Beschwerdeführer als mögliches Motiv für eine falsche Zeugenaussage gegebene Begründung, die Betroffene habe damit Gerüchten über ein angebliches sexuelles Verhältnis von ihr mit dem Beschwerdeführer begegnen wollen, vermöge die belangte Behörde nicht zu überzeugen.
Zum einen erscheine das Bekenntnis, dass der Beschwerdeführer die Betroffene sexuell bedrängt habe, mit all den vorhersehbaren Konsequenzen (erhöhte Publizität, mögliche ungläubige Reaktionen von Kolleginnen oder der Familie, langwierige Verfahren, wiederholte Zeugenaussage, unangenehme, peinliche Befragungen) schon objektiv nicht dazu geeignet, ein solches Gerücht aus der Welt zu schaffen. Zum anderen habe auch das Berufungsverfahren keinen konkreten Hinweis darauf ergeben, dass ein solches Gerücht tatsächlich existiert hätte, geschweige denn, dass dieses Gerücht der Betroffenen bekannt gewesen wäre. Dabei handle es sich um eine reine, im Übrigen lebensferne, Spekulation des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers. Auch die von diesem namhaft gemachten Zeugen hätten über ein solches Verhältnis nichts gehört.
Die zum Nachmittag des 29. Oktober 1999 getätigten Angaben des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht geeignet, einen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Betroffenen zu erwecken. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe an diesem Nachmittag sein Auto von der Reparaturwerkstätte abholen müssen und sei deshalb unter Zeitdruck gestanden, weshalb ein sexueller Übergriff gerade an diesem Tag ausgeschlossen gewesen wäre. Dazu sei zu bemerken, dass kein Zeuge, insbesondere auch nicht die Zeuginnen A und die Betroffene, diese Angaben habe bestätigen können. Keiner der genannten Zeuginnen sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer an diesem Nachmittag unter Zeitdruck gestanden wäre. Beide Zeuginnen hätten vielmehr ausgesagt, dass sie vom Beschwerdeführer am späteren Nachmittag zu sich gerufen worden seien, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer dafür keine Zeit gehabt hätte. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Übernahmebestätigung der Reparaturwerkstatt sei nur zu entnehmen, dass er das Auto tatsächlich an diesem Nachmittag um 17.45 Uhr übernommen habe. Der von der Zeugin geschilderte Tathergang sei damit weder widerlegt, noch auch nur unwahrscheinlicher geworden.
Nach ausführlicher Darstellung der Zeugenaussagen führte die belangte Behörde aus, dass dem Sachverhaltselement der exakten Uhrzeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens keine tiefergreifende Bedeutung zuzumessen sei, weil diese angelasteten Dienstpflichtverletzungen durch das Datum, die Zeitangabe "Nachmittag" und die sonstigen Sachverhaltselemente hinlänglich determiniert seien. Eine nähere Zeiteingrenzung sei durch die ausschließlich leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und das auf Grund des nachvollziehbaren und glaubwürdig geschilderten Schockzustandes der betroffenen Zeugin in diesem Punkt vage Erinnerungsvermögen ohnedies nicht möglich.
Selbst wenn man von der erstinstanzlichen Zeitangabe der Zeugin A ausginge (was zur Annahme führte, dass die Betroffene nach der Tat das Zimmer des Beschwerdeführers noch einmal aufgesucht hätte), wäre dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung nicht unmöglich und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Zeugin dadurch nicht erschüttert. Auf Grund des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes sei es durchaus verständlich, dass die Zeugin in ihrem aufgewühlten Gemütszustand aus irgendeinem Grund noch einmal das Zimmer des Beschwerdeführers habe betreten wollen und später die Erinnerung daran verloren habe. Die belangte Behörde gehe aber davon aus, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugin A ebenfalls unpräzise sei und ihre konkreten, wiewohl stets mit "Ungefähr" und "cirka" versehenen, Zeitangaben unrichtig seien. Es sei auf Grund der von ihr geschilderten Zeitabfolge mehr als wahrscheinlich, dass sie bereits gegen 16 Uhr zum Beschwerdeführer gerufen worden sei. Da sie sich nur kurz bei ihm aufgehalten und in dieser Zeit wahrgenommen habe, dass die Betroffene gleichfalls zum Beschwerdeführer habe gehen wollen, sei weiters davon auszugehen, dass letztere tatsächlich in der Nähe seines Büros gewartet und das Zimmer erst betreten habe, nachdem die Zeugin A gegangen sei. Die Zeugin A habe die Betroffene demnach vor der Tathandlung, die sich somit in einem Zeitraum von wenigen Minuten nach 16.00 Uhr bis ca. 17.15 Uhr ereignet habe, gesehen und nicht nachher. Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers behauptete unauflösliche Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeuginnen sei somit in Wahrheit nicht gegeben.
Die im Plädoyer des Beschwerdevertreters weiters vorgetragenen inneren Widersprüche in den Aussagen der Betroffenen hätten sich gleichfalls als nicht stichhaltig erwiesen. Weder, dass ihr anlässlich der Protokollierung ihrer Zeugenaussage vor der Magistratsabteilung 2 der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 W-GBG in den Mund gelegt worden sei, noch der Umstand, dass ihr bei späteren Befragungen noch weitere, zeitlich vor der angelasteten Tathandlung gelegene Übergriffe des Beschwerdeführers im sexuellen Bereich eingefallen seien, könne die Glaubwürdigkeit der Betroffenen beeinträchtigen. Der Schilderung der Tat durch die Betroffene sei weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt habe, er wolle hier und jetzt mit ihr einen Geschlechtsverkehr vollziehen. Es entziehe sich aber der Kenntnis sowohl der Zeugin, als auch der belangten Behörde, ob es ohne ihre Gegenwehr wirklich dazu gekommen wäre und ob der Beschwerdeführer das Eintreten Dritter in sein Zimmer - an einem Freitag Nachmittag - hätte fürchten müssen. Aus einer weiteren Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt - an einem Vormittag - auch mit einer anderen Bediensteten in einer verfänglichen Situation überrascht worden sei, gehe jedenfalls hervor, dass er die Gefahr der Entdeckung seines Handelns nicht in jeder Situation gescheut habe.
Auch die vom Beschwerdeführer in der Berufung zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Betroffenen geführten Zeugen hätten in Wahrheit zu diesem Beweisthema nichts beitragen können. Diese Zeugen hätten im Wesentlichen nur ausgesagt, die Betroffene hätte über ihre dienstlichen Aufgaben hinaus durchaus den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht, wogegen dieser kein persönliches Interesse an ihr habe erkennen lassen. Das Verhalten, das von manchen Zeugen als "anbiedern", "anhimmeln", "anmachen", "aufdringlich" bzw. "überzuvorkommend" beschrieben worden sei, könne aber selbstverständlich keinesfalls einen sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers rechtfertigen und biete auch keine hinreichende Erklärung dafür, weshalb die Zeugin einen solchen hätte erfinden sollen, zumal ihr dann umso klarer hätte sein müssen, dass man ihr eine Mitverantwortung, wenn nicht Mitschuld an dem Übergriff geben würde. Die belangte Behörde sei vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen aus den verschiedensten Gründen an seine Unschuld geglaubt hätten und ihm in seiner Situation hätten helfen wollen. Dabei hätten sie einzelne Aspekte, insbesondere im Verhalten der Betroffenen, überbetont und missinterpretiert und andere Aspekte, insbesondere solche, die dem Beschwerdeführer hätten schaden können, überhaupt nicht gesehen oder verdrängt.
So sei es für die belangte Behörde auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens unverständlich, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen großteils ausgesagt hätten, von Gerüchten über mögliche sexuelle Beziehungen des Beschwerdeführers zur Betroffenen oder zu Frau B nichts gehört zu haben. Dieser Umstand beeinträchtige aber die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen, da die Übrigen glaubhaft dargelegt hätten, dass es ein in der Anstalt X allgemein bekanntes Gerücht über eine solche Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau B gegeben habe, ein Gerücht, das sogar dem Beschwerdeführer dessen eigener Aussage zufolge zu Ohren gekommen sei. Aber auch für das als "überzuvorkommend" beschriebene Verhalten der Betroffenen gebe es eine plausible Erklärung. Nach Aussage mehrerer Zeugen sei sie keine dominante Persönlichkeit, versuche es allen recht zu machen und sei auf Grund ihrer schwachen Persönlichkeit ein ideales Opfer für sexuelle Übergriffe durch einen Vorgesetzten. Nachvollziehbare Gründe für eine Falschaussage dieser Zeugen lägen nicht vor. Zudem habe die belangte Behörde weder im Verhalten der Betroffenen, noch in ihrer Aussage einen Hinweis auf eine bewusste falsche Zeugenaussage gefunden. Dass das Auftreten dieser Zeugin vor der belangten Behörde, wie vom Beschwerdevertreter eingewendet, den Behauptungen einer besonderen Unterwürfigkeit und Unterdrückbarkeit widersprochen habe, habe die belangte Behörde nicht finden können. Ihr ohnedies nur phasenweise gezeigtes selbstsicheres Auftreten sei auf die in ruhigerer Atmosphäre durchgeführte Befragung in einer dem Beschwerdeführer abgewandten Sitzposition, die große zeitliche Distanz zum Vorfall und die psychologische Unterstützung durch die Anwesenheit des Rechtsanwaltes der Zeugin zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer habe sich dagegen im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung in der für ihn sicher sehr belastenden und äußerst unangenehmen Situation sehr selbstbewusst und souverän gezeigt. Dass er in der wesentlich weniger unangenehmen Situation als Vorgesetzter seinen Untergebenen gegenüber ein entsprechendes Auftreten an den Tag gelegt und keinen Widerspruch geduldet habe, sei demnach durchaus nachvollziehbar. Nach mehreren übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugenaussagen sei der als autoritär beschriebene Führungsstil überdies dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er sich in Gesprächen Informationen über das Privatleben der Mitarbeiter verschafft und über dieses Wissen auch versucht habe, die Mitarbeiter für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Machtstellung missbraucht und die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sei äußerst schwer wiegend, die belangte Behörde sei sich daher auch der Bedeutung der von ihr zu treffenden Beweiswürdigung bewusst, ebenso wie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zweifel freizusprechen sei.
Auf Grund der erdrückenden Beweislast, die sich durch die große Überzeugungskraft der Aussage der Hauptbelastungszeugin ergeben habe, die auch durch weitere Zeugenaussagen gestützt werde, wogegen die zur Entlastung des Beschwerdeführers aufgenommenen Beweise nicht hätten überzeugen können, sei eine solche Zweifelssituation nicht gegeben. Die Verletzung des § 7 Abs. 2 W-GBG und des § 18 Abs. 2 DO 1994 durch den Beschwerdeführer sei bei der getroffenen Sachverhaltsfeststellung als erwiesen anzusehen.
Als Disziplinarstrafe sehe § 76 Abs. 1 DO 1994 neben dem Verweis, der Geldbuße, der Geldstrafe, der Versetzung in den Ruhestand und der Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen als schwerste Disziplinarstrafe die Entlassung vor. Diese sei keine Strafe, die dem Schutz der Gesellschaft, der Resozialisierung oder der Vergeltung diene, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, welche bezwecke, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht habe, trennen könne.
Das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei für sich allein betrachtet - und selbst als einmalige Verfehlung - gerade wegen seiner Stellung als Verwaltungsdirektor, das heißt in einer Leitungsfunktion in der Stadt Wien, derart schwer wiegend, dass der Stadt Wien eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten sei. Ausschlaggebend sei, dass das für eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers, selbst in einer anderen Dienststelle, erforderliche Vertrauen des Dienstgebers in den Beschwerdeführer durch die unter Ausnützung seiner Stellung als Vorgesetzter begangene gravierende Dienstpflichtverletzung nachhaltig zerstört worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches und des Ausspruches der Entlassung mit dem Begehren, ihn im Umfang der Anfechtung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde begehrte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBL. Nr. 56, lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
...
Verletzung von Dienstpflichten
§ 75. (1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht.
Disziplinarstrafen
§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zu 50 % des Monatsbezuges unter
Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen unter
Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Versetzung in den Ruhestand,
5. die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten
Ruhebezügen,
6. die Entlassung.
...
Strafbemessung
§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere
der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu
nehmen
1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die
Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung
beeinträchtigt wurde,
2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich
ist, um den Beamten von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
§ 7 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes - W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, lautet:
"Sexuelle Belästigung
§ 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung sexuell belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die sexuelle Belästigung (Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Abs. 1 Z 1) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt oder - ohne diese Nahebeziehung aufzuweisen - ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Belästigte oder den Belästigten geschaffen hat.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen
Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes
beeinträchtigt und
2. von der oder dem betroffenen Bediensteten als
unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
...
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 8. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7 durch Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen."
Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben und bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die belangte Behörde habe insoferne die Gesetze der Denklogik in Bezug auf die Plausibilität von Aussagen missachtet und in der Begründung der Beweiswürdigung widersprüchlich argumentiert.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie u. a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 98/09/0270).
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte die Aussagen der betroffenen Hauptbelastungszeugin deswegen für unglaubwürdig halten müssen, weil diese in einer detailreichen Vernehmung vor der Magistratsabteilung 2 am 24. November 1999 die Entwicklung des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und ihr geschildert habe. Von einer sexuellen Belästigung vor dem 29. Oktober 1999 sei dabei nicht die Rede gewesen. Im Gegensatz dazu habe sie am 29. Dezember 1999 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Y, plötzlich Angaben über weitere sexuelle Belästigungen durch den Beschwerdeführer vor der verfahrensgegenständlichen behaupteten Belästigung gemacht. Es sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dass die Zeugin derartige sexuelle Übergriffe, die ja für sich alleine schon ein "disziplinäres Verhalten" des Beschwerdeführers darstellen würden, nicht schon in der ersten Vernehmung bei der Magistratsabteilung 2 geschildert hätte, insbesondere weil während der detaillierten Vernehmung auch über die Vorgeschichte der Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer und der offenen Darstellung durch die Zeugin kein Grund bestanden hätte, derartige Übergriffe im sexuellen Bereich nicht zu schildern. Die Zeugin habe ihre von vornherein unrichtige Aussage durch nachträgliche Erfindungen noch verstärken wollen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Tatsache, dass die Hauptbelastungszeugin erst bei einer späteren Einvernahme auf weitere, bereits früher erfolgte Belästigungen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, für sich alleine noch nicht auf ihre Unglaubwürdigkeit schließen lässt. Die diesbezüglich in der Gegenschrift angeführte Annahme der belangten Behörde, dass es viel eher der allgemeinen Lebenserfahrung widersprochen hätte, wenn die Zeugin bei jeder Einvernahme sämtliche von ihr als belastend empfundenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vollständig und stereotyp berichtet hätte, kann insofern nicht von der Hand gewiesen werden.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, es sei widersprüchlich, wenn die belangte Behörde einerseits davon ausgehe, es habe ein Gerücht über ein Verhältnis zwischen ihm und der Hauptbelastungszeugin bestanden und mit diesem Argument die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, die von diesem Gerücht nichts hätten wissen wollen, verneine, anderseits werde die Argumentation des Beschwerdeführers verworfen, die Anschuldigungen der Betroffenen hätten dem Zweck gedient zu verhindern, dass ihr Ehegatte von diesem Gerücht erfahre.
Dieser Widerspruch liegt indes schon deswegen nicht vor, weil es sich bei dem in der Beweiswürdigung verwendeten Gerücht - dies geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus den im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde festgehaltenen zahlreichen Zeugenaussagen klar hervor - nicht um ein solches über ein Verhältnis des Beschwerdeführers mit der Hauptbelastungszeugin, sondern über ein Verhältnis des Beschwerdeführers mit einer anderen Mitarbeiterin gehandelt hat. Die Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sind durchaus nachvollziehbar; die Anzeige der Betroffenen mit den damit für sie verbundenen unangenehmen Konsequenzen wäre von vornherein nicht geeignet gewesen, ein Gerücht aus der Welt zu schaffen, wonach sie ein sexuelles Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt hätte.
Mit seinem Hinweis darauf, die Aussagen von zwei Zeuginnen hinsichtlich der Tatzeit seien widersprüchlich, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, insofern hat die belangte Behörde nämlich schlüssig einen Zeitrahmen festgestellt, innerhalb dessen sich die Tat ereignet hat. Es ist durchaus plausibel, dass sich die Zeuginnen nicht genau an jene Zeiträume erinnern konnten, während welcher sie sich am Nachmittag des 29. Oktober 1999 im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers aufhielten. Jedenfalls wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Tat angesichts der Zeugenaussagen aus zeitlichen Gründen nicht ereignet haben könne.
Schließlich meint der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit aufzeigen zu können, dass zwar drei Zeuginnen die Betroffene gegenüber dem Beschwerdeführer als schwache Persönlichkeit und ideales Opfer dargestellt hätten, eine Zeugin sie jedoch als sehr ruhig und sehr souverän bezeichnet habe. Auf diesen Widerspruch gehe die belangte Behörde nicht ein. Auch dieser Hinweis führt jedoch mangels Relevanz und Überzeugungskraft nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Charakterisierung der Betroffenen durch die letztgenannte Zeugin bezog sich - dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zufolge - auch nicht auf deren Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer.
Damit sind die Beschwerdeargumente abgehandelt. Mit ihnen vermag der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid auf Grund von Aussagen von mehr als 20 Zeugen an vier Verhandlungstagen angestellten Beweiswürdigung und die auf deren Basis getroffenen unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erschüttern.
Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gerade wegen seiner Stellung als Verwaltungsdirektor, das heißt in einer Leitungsfunktion in der Stadt Wien, derart schwer wiegend sei, dass der Stadt Wien eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung tritt auch der Beschwerdeführer nicht entgegen, Milderungsgründe wurden von ihm nicht geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unzweifelhaft wurde der vom Beschwerdeführer zu verantwortende, unter Ausnützung seiner Autoritätsstellung erfolgte Angriff auf die höchstpersönlichen, auch durch das Wiener Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich geschützten Rechte seiner Mitarbeiterin von der belangten Behörde ohne Rechtsirrtum als derart gravierend gewertet, dass sie angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung wegen der dadurch erfolgten Zerstörung des in den Beschwerdeführer als Beamten gesetzten Vertrauens des Dienstgebers gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 DO 1994 seine Entlassung aussprach.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)