Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 27. November 1999 um 2.45 Uhr im der Adresse nach näher bezeichneten Warteraum der Unfallstation des LKH Steyr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl mit Recht vermutet hätte werden können, dass er am 27. November 1999 um
1.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kfz an einem näher bezeichneten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten RI H. im Warteraum des Landeskrankenhauses - LKH - Steyr zur Alkomatuntersuchung aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst zugestimmt, worauf das Alkomatmessgerät in Betrieb gesetzt worden sei. Als dieses nach etwa 20 bis 30 Minuten betriebsbereit gewesen sei, sei der Beschwerdeführer der neuerlich ausgesprochenen Aufforderung, nunmehr den Test durchzuführen, nicht mehr nachgekommen. Trotz mehrerer weiterhin ausgesprochener Aufforderungen habe er den Alkomattest nicht abgelegt. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch den Verkehrsunfall (aufgrund eines heftigen Anstoßes mit dem Kopf an die Windschutzscheibe) seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verloren gehabt hätte. Die Zeugen H und M hätten glaubwürdig ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer im Wartezimmer des LKH Steyr auf einer Bank sitzend angetroffen hätten. Sie hätten abgesehen von einem Kopfverband, den der Beschwerdeführer um die Stirn getragen habe, keine Verletzungen im Gesicht gesehen (tatsächlich seien im LKH Steyr lediglich eine 3 mm große Rissquetschwunde im Stirnbereich sowie eine Schulterprellung rechts festgestellt worden; der Beschwerdeführer sei nach der Erstbehandlung im LKH Steyr sofort aus dem Spital entlassen worden). Der Beschwerdeführer habe im Gespräch vernünftige Angaben gemacht, weshalb bei ihnen niemals Zweifel aufgetaucht seien, dass der Beschwerdeführer den Alkomattest hätte ablegen können und auch die Aufforderung dazu verstanden habe. Die medizinische Amtssachverständige habe daraufhin schlüssig ausgeführt, dass auf Grund des Verletzungsbildes aus medizinischer Sicht keine Anzeichen für das Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorhanden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die objektive Tatseite ist unbestritten.
Der Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Verweigerung die Schlüssigkeit der ärztlichen Beweismittel und des ärztlichen Sachverständigengutachtens mit der Behauptung, er sei auf Grund des Unfallherganges mit dem Kopf heftig auf die Windschutzscheibe geprallt und habe dadurch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im LKH Steyr verloren. Die belangte Behörde habe die Einholung angebotener Beweismittel, wie des Originalfotos von der Beschädigung an der Windschutzscheibe und die Einvernahme von Zeugen, abgelehnt. Gestützt darauf rügt er die Unterlassung der Einholung von Gutachten eines technischen Sachverständigen, eines neurologisch-psychiatrischen und eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er auf Grund der Aufprallwucht des Kopfes an die Windschutzscheibe diskretions- und dispositionsunfähig zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung gewesen sei.
Im Hinblick auf die unbedenklichen und diesbezüglich auch unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde zum Verhalten des Beschwerdeführers zum Zeitraum der Aufforderung zur Ableistung des Alkomattests gehen seine Ausführungen in Hinsicht auf die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0042 mwN), dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Umso mehr ist es entbehrlich, die weiteren vom Beschwerdeführer geforderten Beweise einzuholen.
Die belangte Behörde war sohin berechtigt, seine Zurechnungsfähigkeit auch dahingehend zu bejahen, dass er im Stande gewesen wäre, seiner Verpflichtung zu entsprechen, der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests (§ 5 Abs. 2 StVO) nachzukommen. Dem steht beim vorliegenden Sachverhalt auch die vom Beschwerdeführer behauptete "eventuelle" Gehirnerschütterung nicht entgegen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0042, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Jänner 2002
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