Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 23. Juli 1997 (das Jahr wurde von der belangten Behörde von 1998 auf 1997 berichtigt) um 00.58 Uhr im Landeskrankenhaus O. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, zu einer näher genannten Zeit an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. als Tatzeit der "23. Juli 1998, 00.58 Uhr" angeführt sei. Der richtige Tatzeitpunkt sei ihm im Strafverfahren nie vorgehalten worden. Sowohl im Beschuldigtenladungsbescheid als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter sei als Tatzeitpunkt der "22. Juli 1997, 22.50 Uhr" angegeben worden; dies könne daher von der belangten Behörde nicht abgeändert werden. Eine Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Berufungsbehörde setze voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei der im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft G. vom 4. Mai 1998 als Tatzeitumschreibung verwendeten Angabe des 23. Juli "1998" um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelte. Dies ergibt sich eindeutig und für jedermann erkennbar schon allein daraus, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 1998 nicht für eine in der Zukunft (23. Juli 1998) liegende strafbare Handlung verurteilt werden konnte. Da die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, einen fehlerhaften Abspruch der Erstinstanz richtig zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 95/03/0201, uvm), hat die belangte Behörde durch diese Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Da die richtige Tatzeit (23. Juli 1997, 00.58 Uhr) bereits in der Anzeige aufscheint, auch in der am 31. Oktober 1997, somit noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG vorgenommenen Zeugenvernehmung des Meldungslegers zum Ausdruck gekommen ist und diese Zeugenvernehmung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 95/03/0201), erweist sich auch der Einwand der Verjährung als nicht berechtigt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die Einvernahme des Notarztes über seinen Zustand auf Grund seiner Verletzungen (an der Unfallstelle) und über seine Ansprechbarkeit (ebenfalls an der Unfallstelle) wegen der widersprüchlichen Aussagen des Meldungslegers erforderlich gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid als Tatort für die Verweigerung des Alkotests durch den Beschwerdeführer nicht die Unfallstelle, sondern vielmehr das Landeskrankenhaus O. (Tatzeit ca. 2 Stunden nach dem Unfallgeschehen) ausweist. Angesichts dessen kommt es auf den Zustand des Beschwerdeführers an der Unfallstelle nicht an, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu erkennen vermag.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich ausführt, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unbedingt erforderlich gewesen wäre, dies vor allem über den Grad der Schädel- und Gesichtsverletzungen, aber auch über eine "eventuelle Gehirnerschütterung bzw. Schockeinwirkung", und damit, ob der Beschwerdeführer über den Inhalt der Aufforderungen und seiner eigenen Erklärung im Klaren gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der als Zeuge einvernommene Arzt Dr. S., der die Erstuntersuchung des Beschwerdeführers im Krankenhaus O. vorgenommen hatte, ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer nicht bewusstlos gewesen sei und auf Fragen geantwortet habe. Er habe auch keine Gehirnerschütterung gehabt und sei zeitlich, örtlich und persönlich orientiert gewesen. Mit Rücksicht auf die Angaben dieses sachverständigen Zeugen hielt die belangte Behörde daher die Einholung eines Gutachtens eines Arztes, der bei der Tat nicht anwesend gewesen war, für entbehrlich, zumal auch einer der amtshandelnden Gendarmeriebeamten, der Zeuge Revierinspektor M., angegeben habe, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest verstanden und mit den Worten "er würde nicht blasen" dessen Durchführung verweigert habe.
Im Hinblick auf diese unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0008), dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Weshalb es der Beschwerdeführer als wesentlichen Verfahrensmangel sieht, dass der zweite Gendarmeriebeamte (Gruppeninspektor F.) nicht einvernommen worden sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die belangte Behörde war unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers zudem berechtigt, seine Zurechnungsfähigkeit auch dahingehend zu bejahen, dass er im Stande gewesen wäre, seiner Verpflichtung zu entsprechen, der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests (§ 5 Abs. 2 StVO) nachzukommen. Dem steht beim vorliegenden Sachverhalt auch die vom Beschwerdeführer behauptete "eventuelle" Gehirnerschütterung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0562).
Schließlich sei vermerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein so genannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen; dem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines so genannten "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0008).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Jänner 2000
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