VwGH 2000/12/0107

VwGH2000/12/010726.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen

1. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. Februar 1999, Zl. 120.649/2-DSK/98, betreffend Abweisung eines Antrages auf Untersagung der Benützung und Übermittlung von Daten gemäß § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) - protokolliert unter Zl. 2000/12/0107 - und

2. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Juni 1999, Zl. 120.649/11-DSK/99, betreffend Beschwerde nach § 14 Abs. 1 DSG wegen Verstoßes gegen § 6 und § 7 DSG (Bekanntgabe der Beträge für den "Ärztekammereinbehalt" durch die Ärztekammer Steiermark an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse) - protokolliert unter Zl. 2000/12/0109 -

(jeweils mitbeteiligte Partei: Ärztekammer für Steiermark in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29)

Normen

ÄrzteG 1984 §38 Abs5 Z1;
ÄrzteG 1984 §38 Abs6 Z1;
ÄrzteG 1984 §38 Abs7;
ÄrzteG 1984 §38;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5;
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §66 Abs6 Z1;
ÄrzteG 1998 §66 Abs7;
ÄrzteG 1998 §66;
ÄrzteG 1998 §91 Abs5;
ÄrzteG 1998 §91;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs2;
EO §378;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ÄrzteG 1984 §38 Abs5 Z1;
ÄrzteG 1984 §38 Abs6 Z1;
ÄrzteG 1984 §38 Abs7;
ÄrzteG 1984 §38;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5;
ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §66 Abs6 Z1;
ÄrzteG 1998 §66 Abs7;
ÄrzteG 1998 §66;
ÄrzteG 1998 §91 Abs5;
ÄrzteG 1998 §91;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs2;
EO §378;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

zu 1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und

das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

zu 2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist freiberuflich tätiger Zahnarzt und unter anderem Vertragsarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden Stmk GKK). Er ist Mitglied der Ärztekammer für Steiermark (im Folgenden ÄK Stmk).

1. Anträge vom 29. November 1998

Mit Eingabe vom 29. November 1998 erhob er bei der belangte Behörde "wegen Verletzungen von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Individualbeschwerde und Antrag gemäß § 14 Abs. 3 DSG". Er machte in seinem umfangreichen Schriftsatz (soweit dies aus der Sicht der beiden Beschwerdefälle von Bedeutung ist) - auf das Wesentlichste zusammengefasst - einen Verstoß gegen § 7 DSG geltend, den er damit begründete, dass die ÄK Stmk der Stmk GKK ohne ausreichende gesetzliche Grundlage laufend die als Kammerumlage und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bei den Honorarauszahlungen einzubehaltenden Beträge (Sammelbezeichnung: Ärztekammereinbehalt) mittels EDV-Listen bekannt gebe. Aus der Höhe der Zahlungspflicht gegenüber der Ärztekammer ließen sich für Dritte persönliche Daten wie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sein Familienstand ermitteln. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf Vorgänge im Jahr 1993 (insbesondere auf an ihn über eine weitergeleitete Anfrage gerichtete Mitteilungen der ÄK Stmk vom Februar und März 1993, wonach die Vorgangsweise beim Ärztekammereinbehalt datenschutzrechtlich durch die §§ 56 Abs. 3 und 75 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG 1984) gedeckt sei; Schreiben des Beschwerdeführers an die ÄK Stmk vom 24. März 1993, dass dies nicht der Fall sei und ein Verstoß gegen zwingende Datenschutzbestimmungen vorliege; darauf habe die ÄK Stmk in der Folge nicht reagiert) und eine konkrete "Übermittlung" im Jahr 1998 (Ärztekammereinbehalt in der Höhe von S 7.012,50 laut dem vorgelegten Kontoauszug der Stmk GKK für das 2. Quartal 1998)

Er führte ferner aus, dass auch dieses Rechtsmittel die Ärztekammer nicht daran hindern werde, ihre schon in einem Verfahren vor der belangten Behörde im Jahr 1986 (Bescheid der DSK vom 26. Juni 1986, GZ 120.075/17-DSK/86) als rechtwidrig gerügte Vorgangsweise (zur Rechtslage nach dem ÄrzteG 1984 - Stammfassung) fortzusetzen. Zwar seien in der Folge die gerügten Mängel durch die Novelle der §§ 56 Abs. 4 und 75 Abs. 5 des ÄrzteG, BGBl. Nr. 314/1987, "formalgesetzlich" saniert worden (wofür die obzitierte Entscheidung der DSK nach den Erläuterungen zur RV zu dieser Novelle Anlass gewesen sei). In einer weiteren Entscheidung aus 1988 habe die belangte Behörde daher die gesetzliche Deckung der Übermittlung der Daten betreffend den Ärztekammereinbehalt an die GKK angenommen, jedoch deutlich ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen, die sie mangels Prüfungsbefugnis aber nicht habe aufgreifen können, zum Ausdruck gebracht. In der Folge führte der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die obgenannten Bestimmungen (insbesondere aus der Sicht des Art 8 Abs. 2 MRK und des Art 18 Abs. 1 B - VG) aus (die auch durch spätere Novellierungen im Jahr 1992 und 1994 nicht beseitigt worden seien). Noch immer genüge eine bloße Mitteilung an die GKK, um den Abgabeneinbehalt vom Kassenhonorar vornehmen zu können, ohne dass vorab überprüfbar sei, ob der Einbehalt überhaupt der Verpflichtung zur Leistung bestimmter Beträge entspreche. Auch die GKK nehme eine derartige Überprüfung nicht vor, sondern ziehe die ihr von der Ärztekammer mittels EDV-Listen jeweils quartalsmäßig bekannt gegebenen Beträge (die an Hand der Einkommenssteuererklärungen ermittelt worden seien) vom Kassenhonorar ab und überweise diese an die Kammer. Abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise nicht dem ÄrzteG 1984 entspreche (wird näher ausgeführt) liege in der gerügten Datenübermittlung auch ein Widerspruch zu § 56 Abs. 3 letzter Satz und zum 4. Satz des § 75 Abs. 5 leg. cit in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 461/1992 und BGBl. I Nr. 169/1994, wonach nunmehr (jedenfalls) eine Übermittlung solcher Daten durch die Ärztekammer an Dritte unzulässig sei. Da dieses Vorgehen beim Alter des Beschwerdeführers (er sei im 79. Lebensjahr) eine ernstliche wirtschaftliche Bedrohung darstelle (er habe noch für zwei schulpflichtige Kinder zu sorgen), könne ein wirtschaftliche Gefahr im Verzug keinesfalls geleugnet werden, zumal die aufgezeigte Rechtswidrigkeit offenkundig sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daher, die belangte Behörde möge

"a) gemäß Abs. 2 des § 14 DSG der Behörde die Benützung oder Übermittlung von Daten an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mittels EDV-Liste zum Einbehalt bei den Honorarabrechnungen und Abfuhr an die Ärztekammer für Steiermark untersagen

b) erkennen, dass die Ärztekammer für Steiermark durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar des Beschwerdeführers einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse für Steiermark gegen § 7 Datenschutzgesetz verstoßen hat. Der Betroffene ist dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung der Daten verletzt worden.

c) dass die steiermärkische Gebietskrankenkasse durch die im Gegensatz zu den Bestimmungen des Ärztegesetzes (§§ 56 Abs. 3 und 75 Abs. 5) vorgenommene Verarbeitung der ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekannt gegebenen Beträge, die als Kammerabgabe vom Kassenhonorar des Betroffenen einzubehalten waren, gegen § 7 Datenschutzgesetz verstoßen hat. Der Betroffene ist dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner Daten verletzt worden."

2. Erste Teilerledigung durch den erstangefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1999 (Abweisung des Antrages auf Untersagung nach § 14 Abs. 2 DSG)

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1999 wies die belangte Behörde den oben unter Punkt a) gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 DSG ab. Der Bescheid trägt im Kopf u.a. die Bezeichnung "Mandatsbescheid gemäß § 14 Abs. 2 DSG".

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die Art und Weise der Festsetzung sowie die Höhe von Beiträgen gemäß ÄrzteG könne nicht Gegenstand eines Verfahrens vor der belangten Behörde sein. Durch die Anrufung mit einer Beschwerde nach § 14 DSG werde zwar ein eigenes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, doch gehe es in einem solchen Verfahren nicht darum, dass die Datenschutzkommission in einer zunächst in die Zuständigkeit eines anderen Organs gefallenen Angelegenheit eine erstinstanzliche Entscheidung an Stelle dieses Organs treffe.

Gemäß § 14 Abs. 2 DSG könne die Datenschutzkommission bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer dem belangten Organ die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge untersagen. Ein solcher Bescheid - sinngemäß: eine "einstweilige Datenschutzanordnung" - sei demnach an das Vorliegen folgender Tatbestandselemente geknüpft:

1.1. Im Beschwerdefall finden auf Grund des § 5 Abs. 1 DSG, BGBl. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 370/1989 die Bestimmungen des 2. Abschnittes für den öffentlichen Bereich (§§ 6 bis 16) mit im Beschwerdefall nicht relevanten Abweichungen Anwendung.

1.2. § 14 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 lautet auszugsweise:

"Rechtschutz des Betroffenen

§ 14. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3.

(2) Bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge untersagen.

(3)...................."

Nach der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 entscheidet die Datenschutzkommission u.a. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist (Z. 1).

1.3. Nach § 1 Abs. 1 DSG der Verfassungsbestimmung des Art. 1 (Stammfassung) hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Beschränkungen des Rechts nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

Nach § 3 Z. 8 DSG idF BGBl. Nr. 370/1986 ist das Benützen von Daten jede Form der Handhabung von Daten einer Datenverarbeitung beim Auftraggeber oder Dienstleister, die nicht Ermitteln, Verarbeiten oder Übermitteln ist.

Das Übermitteln von Daten ist gemäß § 3 Z. 9 DSG idF BGBl. Nr. 370/1986 die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers.

Nach § 6 DSG (Stammfassung) dürfen Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

§ 7 DSG regelt die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten wie folgt (Entfall der Z. 3 und 4 und Neubezeichnung der bisherigen Z. 5 als Z. 3 in Abs. 1 sowie die Abs. 3 und 4 idF BGBl. Nr. 370/1986):

"(1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder

2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder

3. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.

(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.

(4) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen keiner Protokollierung."

2. ÄrzteG 1984 bzw ÄrzteG 1998

2.1. § 38 ÄrzteG 1984 bzw § 66 ÄrzteG 1998 (datenschutzrechtliche Ermittlungs-, Verarbeitungs - und Übermittlungsermächtigung)

a) § 38 ÄrzteG 1984 regelte den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern.

1. Gemäß dem durch Art. I Z. 29 der Novelle BGBl. Nr. 314/1987 eingefügten Abs. 4 des § 38 ÄrzteG 1984 waren die Ärztekammern im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt. Diese Bestimmung erhielt durch Art. I Z. 55 der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 die Bezeichnung Abs. 5 und wurde durch Art. I Z. 56 wie folgt neugefasst:

"(5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (§ 11a) der Ärzte ermächtigt."

2. Nach § 38 Abs. 5 Z. 1 (eingefügt durch Art. I Z. 29 der Novelle BGBl. Nr. 314/1987, die am 1. Jänner 1987 in Kraft getreten ist = Abs. 6 idF der am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 100/1994) waren die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln:

"1. An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge und - umlagen vom Kassenhonorar gemäß § 41 notwendigen Daten;"

3. Nach Abs. 6 (eingefügt durch Art. I Z. 29 der Novelle BGBl. Nr. 314/1987, seit der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 Abs. 7) ist die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 5 (seit der Novelle BGBl. Nr 100/1994 Abs. 6) untersagt

b) Diesen Bestimmungen entsprechen inhaltlich (mit geringfügigen textlichen Abweichungen und Zitatumstellungen) § 66 Abs. 5, Abs. 6 Z. 1 und Abs. 7 ÄrzteG 1998 (Stammfassung, BGBl I. Nr. 169).

2.2. § 56 ÄrzteG 1984 bzw § 91 ÄrzteG 1998 (Kammerumlage; Einbehalt)

a) Zur Deckung der Kosten traf § 56 ÄrzteG 1984 nähere Bestimmungen über die Kammerumlage, die zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 38 angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den in § 38 Abs. 2 Z. 6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen einzuheben ist.

aa) Nach § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1984 idF BGBl. Nr. 314/1987 konnte die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen von Kassenhonoraren durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorsehen.

Abs. 4 (in der genannten Fassung) ordnete an, dass die Kammerumlage unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen ist. Die Umlagenordnung konnte nähere Bestimmungen vorsehen, dass Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die erforderlichen Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärungen vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wurde, erfolgte die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese war unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

bb) Die Novelle BGBl. Nr. 461/1992 regelte den Absatz 3 des ÄrzteG 1984 neu. Die Bestimmung lautete:

"(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Die Umlageordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorare durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist nicht zulässig."

cc) Durch die Novelle BGBl. Nr 100/1994 wurde der erste Satz des § 56 Abs. 3 neugefasst. Neu ist die Einfügung des letzten Halbsatz "sofern dies in der Umlageordnung vorgesehen ist".

b) Im ÄrzteG 1998 entsprechen die Bestimmungen des § 91 Abs. 4 und 5 im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des § 56 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1984. Die bisher in § 56 Abs. 3 Satz 2 ÄrzteG 1984 enthaltene Ermächtigung findet sich nunmehr in § 91 Abs. 4 Satz 1 ÄrzteG 1998. 2.3. § 75 ÄrzteG 1984 bzw § 109 ÄrzteG 1998 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, Einhebung)

a) § 75 ÄrzteG 1984 regelte näher die "Beiträge zum Wohlfahrtsfonds".

aa) Gemäß § 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 (idF des Art. I Z. 47 der Novelle BGBl. Nr. 314/1987) konnte die Beitragsordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen von Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorsehen. Darüber hinaus konnte die Beitragsordnung nähere Bestimmungen vorsehen, dass Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wurde, erfolgte die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; dies war unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Beiträge bedeutsamern Umstände vorzunehmen.

bb) Die Neufassung des § 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 durch Art. I Z. 15 der Novelle BGBl. Nr. 461/1992 entspricht der in dieser Novelle getroffenen neuen Kammerumlagenregelung in § 56 Abs. 3. Die letzten beiden Sätze entsprechen dem bisherigen letzten Satz des § 75 Abs. 5 (siehe aa). Die Abänderung des ersten Satzes durch die Novelle BGBl Nr. 100/1994 entspricht der Abänderung des ersten Satzes des § 56 Abs. 3 (siehe dazu 2.2. a) cc)

b) Im ÄrzteG 1994 sind die Regelungen betreffend "Beiträge zum Wohlfahrtsfonds" im § 109 enthalten, die unter a) genannte Regelung enthält im Wesentlichen § 109 Abs. 5 leg. cit. 3. Beitrags- und Umlageordnung (BUO) der ÄK Stmk (kundgemacht im steirischen Ärztejournal)

§ 11 BUO regelt den Abzugsvorgang für Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage.

Diese Bestimmung lautete im maßgebenden Zeitraum (auszugsweise):

"§ 11 Abzugsvorgang

(1) Bei Vorliegen einer kassenärztlichen Tätigkeit werden die Beiträge und Umlagen (Vorauszahlungen) grundsätzlich durch Abzug vom Kassenhonorar erhoben. Dessen ungeachtet gelten die Bestimmungen der BUO über Fälligkeit, Mahnungen, Exekutionen usw. Zu diesem Zwecke gibt die Ärztekammer für Steiermark bei Vertragsärzten der steirischen § -2 Krankenversicherungsträger diesen, bei Ärzten mit einem Vertrag mit der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter oder anderen Sozialversicherungsträgern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. den betreffenden anderen Sozialversicherungsträgern den einzubehaltenden Betrag bekannt."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

A. Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkte die Verletzung in folgenden Rechten geltend: a) Recht auf Erledigung seiner Anträge in der Angelegenheit der Kammerbeiträge; b) Recht auf Parteiengehör; c) Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren; d) Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG; e) Recht auf Unterbleiben einer ungesetzlichen Datenermittlung, -übermittlung oder -verarbeitung.

2.1. Die Prüfung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG liegt im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Der Ausschluss der Ablehnungsmöglichkeit durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG in "Fällen", die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, bedeutet nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof nach einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auch im Hinblick auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte prüfen darf. Der Prüfungsmaßstab ändert sich für den Verwaltungsgerichtshof im Fall der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2001, Zl. 96/12/0197).

2.2. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid im "Recht auf Erledigung der Anträge in der Angelegenheit der Kammerbeiträge" verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm nicht weiter ausgeführt. Sollte er damit die Nichtbeantwortung seiner im Jahr 1993 mit Organen der ÄK Stmk geführten Korrespondenz meinen, ist zu bemerken, dass er eine Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde (und keine Säumnisbeschwerde gegen wen auch immer) erhoben hat.

2.3. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Recht auf Unterbleiben einer ungesetzlichen Datenermittlung, - übermittlung oder -verarbeitung nach den §§ 6 und 7 DSG verletzt worden ist; das Recht auf Parteiengehör und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stellen Verfahrensrechte dar, deren Missachtung eine Verletzung im zuvor genannten materiellen Recht bedeuten könnte.

2.3.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ärztekammer nach den gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG unzulässig sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung sei, dass sie für den Auftraggeber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bilde. Es dürften höchstens die zur Durchführung der Einbehalte notwendigen Daten weitergegeben werden; der Umfang der erfolgten Übermittlungen enthalte aber auch typisch personenbezogene Daten über Familienstand, Vermögensverhältnisse, Promotion, Ausbildung etc. Die §§ 38, 56 und 75 ÄrzteG 1984 (§ 66, 91 und 109 ÄrzteG 1994) eröffneten zwar den Weg für Datenübermittlungen zum Zweck des Einbehaltes von Kammerbeiträgen. Es bestehe aber ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen und den relevanten Normen der Verfassung und dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Art. 8 MRK. Der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten müsse jedenfalls der Vorrang gegeben werden, insbesondere deshalb, weil die mit der Datenverarbeitung betrauten Organe der Gebietskrankenkasse keinesfalls zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet seien.

2.3.2. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Für die hier zunächst zu beurteilenden Datenübermittlungen von der Ärztekammer an die Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der Durchführung des Einbehalts von Kammerbeiträgen (aber auch für die Übermittlungen von diesen an die Ärztekammer) bestehen für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum (ab Beginn 1993 bis zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides) in den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 38, 56 und 75 ÄrzteG 1984 (bzw. in den §§ 66, 91 und 109 ÄrzteG 1998) ausdrückliche gesetzliche Grundlagen; Gleiches gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von berufsbezogenen Daten durch die Ärztekammer: Die Ermächtigung hiezu findet sich in § 38 Abs. 5 ÄrzteG 1984 bzw. in § 66 Abs. 5 ÄrzteG 1998.

Zweifellos sind Angaben zur Höhe der Beitragspflichten gegenüber der Ärztekammer für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen notwendige Daten, sodass die Voraussetzung des § 38 Abs. 5 (Abs. 6) Z. 1 ÄrzteG 1984 bzw. § 66 Abs. 6 Z. 1 ÄrzteG 1998 für die Zulässigkeit der Übermittlung an die Sozialversicherungsträger erfüllt ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es würden im Rahmen der Datenübermittlungen auch "typische personenbezogene Daten über Familienstand, Vermögensverhältnisse, Promotionsdaten, Ausbildungsdaten etc." weitergegeben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bedenken, soweit sie bereits im Verwaltungsverfahren geäußert worden sind, auf Grund der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde als widerlegt betrachtet werden konnten; soweit aber in der Beschwerde erstmals Behauptungen hinsichtlich angeblich weitergegebener Daten gemacht werden - dies betrifft insbesondere die "Promotionsdaten und Ausbildungsdaten" -, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die mit der Datenverarbeitung betrauten Organe der Gebietskrankenkasse seien nicht zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet, lässt sich durch den maßgeblichen Gesetzestext widerlegen: § 38 Abs. 7 ÄrzteG 1984 bzw. § 66 Abs. 7 ÄrzteG 1998 normiert ausdrücklich, dass die Weitergabe von Daten durch "Empfänger gemäß Abs. 6" (das sind u.a. die Sozialversicherungsträger) unzulässig ist; umgekehrt untersagen § 56 Abs. 3 und § 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 bzw. § 91 Abs. 5 letzter Satz und § 109 Abs. 5 vierter Satz leg. cit. den Ärztekammern die Übermittlung der von den Sozialversicherungsträgern erhaltenen Daten an Dritte. Diese gesetzlichen "Übermittlungsverbote" beziehen sich erkennbar bloß auf die im jeweils vorangehenden Satz im Einzelfall zu Kontrollzwecken von der Ärztekammer angeforderten Daten, wird doch jeweils eine Übermittlung "dieser Daten" für unzulässig erklärt. Sie stehen der vom Beschwerdeführer kritisierten Übermittlung von Daten durch die Ärztekammer an die Gebietskrankenkasse zum Zweck der Einhebung der Ärztekammereinbehalts nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführer gegen die betreffenden Bestimmungen des ÄrzteG; insbesondere ist kein Anhaltspunkt für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz oder eine unsachliche Regelung ersichtlich. Mit dieser Auffassung befindet sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Einklang mit der Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes in dem im Beschwerdefall vorangegangenen Ablehnungsbeschluss vom 29. Februar 2000, B 1151/99.

3. Da sich somit die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

B. Zum erstangefochtenen Bescheid

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner ergänzten Beschwerde auch gegen den erstangefochtenen Bescheid dieselben Argumente vor wie gegen den zweitangefochtenen Bescheid. Durch den erstangefochtenen Bescheid könnte er aber - nach dessen Inhalt - lediglich in seinem Recht auf Untersagung der Benützung oder Übermittlung von ihn betreffenden Daten durch die ÄK Stmk an die Stmk GKK gemäß § 14 Abs. 2 DSG verletzt sein. Nur soweit die im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügenden Beschwerdeausführungen damit in Zusammenhang gebracht werden können, sind sie überhaupt beachtlich.

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der erstangefochtene Bescheid nicht als Mandatsbescheid iS des § 57 Abs. 1 AVG gewertet werden kann. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn er sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hätte (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146, mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Weder kommt dies in der verwendeten Formulierung "Mandatsbescheid nach § 14 Abs. 2 DSG" hinreichend zum Ausdruck, noch ergibt sich das aus dem in der Begründung letztlich verneinten Vorliegen von Gefahr im Verzug, ist dies doch auch eine im DSG genannte Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung einer Unterlassung nach § 14 Abs. 2 leg. cit. Schließlich spricht auch die im erstangefochtenen Bescheid enthaltene negative Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Verbindung mit den bereits aufgezeigten Umständen bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung gegen die Einordnung als Mandatsbescheid iS des § 57 Abs. 1 AVG. Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nach der Begründung des erstangefochtenen Bescheides erkennbar auf dem Boden des Vorbringens des Beschwerdeführers und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens getroffen hat, lässt sich auch als Folge der in § 14 Abs. 2 DSG enthaltenen Voraussetzung "Gefahr im Verzug" deuten (in diesem Sinn können auch die Hinweise auf § 57 AVG in den Erläuterungen im Ausschussbericht zu § 37 DSG-Stammfassung, 1024 Blg 14. GP, sowie in den Erläuterungen in der RV zur Novelle BGBl. Nr. 632/1994 zu § 14 verstanden werden).

Da somit ein (letztinstanzlicher) Bescheid vorliegt, gegen den kein Rechtmittel (innerhalb der Verwaltung) mehr offen steht, ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gegeben.

3. Eine Verfügung nach § 14 Abs. 2 DSG setzt - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 Abs. 1 DSG voraus (arg.: "für den Beschwerdeführer"). Ihrer Funktion nach handelt es sich um eine einstweilige Anordnung, die vorallem verhindern soll, dass die endgültige Entscheidung in der Beschwerde nach § 14 Abs. 1 DSG über den behaupteten Eingriff in nach dem DSG geschützte Rechte, die oftmals die Klärung komplexer Sachverhalte und Rechtsfragen voraussetzt und in diesem Fall mit einem zeitaufwändigen Verfahren verbunden ist, nicht zu spät kommt (vgl dazu insgesamt Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europarechts, in Thienel (Hrsg) Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, 247 ff (248), der dies als Sicherungsfunktion bezeichnet). Sie verschafft dem Begünstigten eine vorläufige Rechtsposition und ist dem Institut der einstweiligen Verfügung nach §§ 378 EO verwandt. Dies wird durch die von der belangten Behörde mehrfach verwendete Bezeichnung "einstweilige Datenschutzanordnung" zutreffend zum Ausdruck gebracht.

Aus dieser Funktion einer einstweiligen Datenschutzanordnung und dem Zusammenhang mit dem "Hauptverfahren" folgt aber auch, dass die Wirkung einer solchen Verfügung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt ist. Dies gilt nicht nur für den Unterlassungsauftrag, sondern auch die Abweisung eines von einem Beschwerdeführer (im Sinn des DSG) gestellten Antrags auf Erlassung.

Dies bedeutet im vorliegenden Beschwerdefall aber, dass die Wirkung des erstangefochtenen Bescheides mit der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides (der über das - aus der Sicht des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Datenschutzanordnung - "Hauptverfahren" endgültig abgesprochen hat) begrenzt war. Diese Begrenzung ist im Hinblick auf die Abweisung der VwGH- Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid "endgültig" geworden (weil mangels dessen nach § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung ex tunc erfolgender Aufhebung das Verfahren in der "Hauptsache" nicht wieder anhängig geworden ist). Damit ist aber (in dieser besonderen Fallkonstellation) eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den erstangefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben. Es könnte auch eine der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Veränderung bewirken, weshalb ihr nur mehr theoretische Bedeutung zukäme.

Damit ist aber dieses Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

C) Ergebnis

1. Aus den unter A) und B) ausgeführten Gründen war daher das zum erstangefochtenen Bescheid anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Was die Kostenentscheidung zum erstangefochtenen Bescheid betrifft, ist bei nachträglichem Wegfall des Rechtschutzinteresses § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 maßgebend. Da eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des erstangefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass in diesem Verfahren kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Die Kostenentscheidung im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihren § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei, die in beiden Verfahren eine Gegenschrift erstattete hat, war gemäß § 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG abzuweisen, da der Ersatz von Schriftsatzaufwand nur bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt gebührt; andere Kosten sind der mitbeteiligten Partei nicht entstanden.

Wien, am 26. Juni 2002

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