VwGH 2000/10/0132

VwGH2000/10/013218.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Heinz K in O, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Juli 2000, Zl. 5-N-B1117/14-2000, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs2 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1994/012;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs2 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1994/012;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0414, verwiesen.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind insbesondere folgende Umstände hervorzuheben:

Mit Schreiben vom 29. September 1993 suchte der Beschwerdeführer um die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung eines Holzgerätehauses auf dem Grundstück Nr. 1506, KG S, entsprechend den vorgelegten Bauplänen an.

Mit Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0414, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag hinsichtlich des genannten Grundstücks als unbegründet ab. In diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, mit der Errichtung des Baus vor dem 1. März 1991, dem Datum des Inkrafttretens des Naturschutzgesetzes, begonnen zu haben, nicht erbracht habe. Das Naturschutzgesetz sei daher anwendbar und für das in Rede stehende Objekt sei daher eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 1999 (neuerlich), ihm eine naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Holzgerätehaus auf dem Grundstück Nr. 1506, KG S, auf Grund des Antrages vom 9. September 1993 zu erteilen.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 2000 wies die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers gemäß den §§ 5 lit. a Z. 1, 6 Abs. 1 lit. c und 56 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1, 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der eingeholten Gutachten der Amtsachverständigen für Landwirtschaft und für Landschaftsschutz, komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Hütte dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S widerspreche und dass durch diese der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt und der Eindruck der Naturbelassenheit dieses Landschaftsraumes wesentlich gestört werde. Auf Flächen, welche als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen seien, dürften nur Bauten errichtet werden, die der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes dienten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmebestimmung lägen nicht vor, da kein sachlicher oder funktionaler Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung gegeben sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit handle es sich um ein Freizeitobjekt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass die Fischteichanlage landwirtschaftlichen Zwecken dienen könnte. Es seien keine Angaben (z.B. Darlegung eines Betriebskonzeptes, usw.) erfolgt. Bezüglich der geltend gemachten Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der Behörde maßgebend. In der Zukunft liegende Ereignisse könnten nicht berücksichtigt werden. Der Amtsachverständige für Landwirtschaft habe ausgeführt, dass das Gebäude auf Grund seiner Ausgestaltung und seiner Ausführung (Ausstattung zu Wohnzwecken mit Schlaf-, Sitz- und Kochgelegenheit, terrassenartiger Vorbau, große Fenster sowie schmaler Eingang) keinem der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Gebäude entspreche. Die gegenständliche Baulichkeit könne daher für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung nicht als notwendig im Sinne der Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 4 und 5 RPG erachtet werden, das Objekt widerspreche demzufolge auch der Widmung "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt", weshalb das Ansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde S abzuweisen gewesen sei.

Bezüglich der Rüge der Verletzung des Parteiengehöres verwies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf, dass dieser Mangel saniert sei, weil die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt worden seien und der Beschwerdeführer in seiner Berufung dazu Stellung nehmen konnte.

Auch hätten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Naturschutzgesetz nicht überprüft werden müssen, weil bereits auf Grund des Widerspruches zur rechtsgültigen Flächenwidmung die Bewilligung zu versagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 66/1996 lautete:

"§ 5. Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a) Die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, ..."

§ 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 12/1994 lautete:

"§ 20. (1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) ...

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

a) die Baumaßnahme in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestalt und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

(6) ..."

2. Zu den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Punkten bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde sei bei der Prüfung der Ausnahmebestimmungen des § 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde verstoße die Fischerhütte als landwirtschaftliches Gebäude nicht gegen die Flächenwidmung. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1989, Zl. 85/05/0009, bringt der Beschwerdeführer vor, es komme nicht darauf an, ob das Fischen für allfällige Interessenten oder Kunden ein Hobby darstelle, sondern dass der Fischteich in seiner Haltung bzw. in Betrieb zum Erzielen von Einnahmen geeignet sei. Der Schluss, dass die Anlage nur dem Hobbyfischen diene, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zulässig.

Im Übrigen habe die belangte Behörde bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 20 Abs. 4 bzw. den Folgebestimmungen des Raumplanungsgesetzes nicht genau genug geprüft, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertige.

Weiters verkenne die Behörde die Amtswegigkeit des Verfahrens, wenn sie sich darauf berufe, dass keine Angaben über die landwirtschaftliche Tätigkeit gemacht worden wären. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Burgenländisches Raumplanungsgesetz hätte die Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers Feststellungen treffen und Beweise erheben müssen, insbesondere hätte sie den Beschwerdeführer einvernehmen müssen.

Ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführer bezieht sich darauf, der landwirtschaftliche Sachverständige habe ein oberflächliches Gutachten abgegeben, welches dem Beschwerdeführer nur unzureichend zur Kenntnis gebraucht worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und korrekter Verfahrensgestaltung hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Fischerhütte des Beschwerdeführers landwirtschaftlichen Zwecken diene.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 ua, VfSlg. 15.232/1998, die Naturschutzbehörde zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die - verfassungsrechtlich zulässigerweise - gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 98/10/0315, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0341).

4. Wie schon die belangte Behörde in ihrem Bescheid festhält, dürfen auf Grund dieser Rechtslage auf Flächen, welche als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sind, nur Bauten errichtet werden, die der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen.

Die belangte Behörde kam nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes nicht vorlägen, da kein sachlicher und funktionaler Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a Burgenländisches Raumplanungsgesetz gegeben sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit handle es sich um ein Freizeitobjekt.

Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit der oben dargestellten Argumentation. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Behörde das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks nicht genau genug geprüft habe, verkennt er, dass es für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes nicht allein darauf ankommt, dass die Grünfläche entsprechend der Widmung genutzt wird, sondern dass die Baumaßnahmen nur dann nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 fallen, wenn sie für eine entsprechende Nutzung notwendig sind. Der Umstand allein, dass der Fischteich gegebenenfalls landwirtschaftlich genutzt werden könnte bzw. wird, besagt somit noch nichts für die Frage, welches Gebäude als Fischerhütte für eine solche Nutzung erforderlich ist. Den Feststellungen des Sachverständigen im Befund über das gegenständliche Gebäude tritt der Beschwerdeführer jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er die gegenständliche Grünfläche landwirtschaftlich nutze (in Form einer Fischzucht), er behauptet jedoch selbst nicht, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude für die Nutzung des Fischteiches (z.B. für die Aufbewahrung von Futtermitteln oder Gerätschaften) notwendig sei.

Selbst wenn man wie der Beschwerdeführer davon ausginge, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie, gestützt auf das Gutachten des Amtsachverständigen für Landwirtschaft, zum Ergebnis gelangte, dass das gegenständliche Gebäude für eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht vorbringt, weshalb das gegenständliche Gebäude zur landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes erforderlich sein soll und der Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass es sich schon nach der Ausgestaltung des Gebäudes nicht um ein solches handelt, das zur landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes tauglich und erforderlich ist.

5. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dieses Gutachten sei ihm nur unzureichend zur Kenntnis gebracht worden, gehen schon deshalb ins Leere, weil das Gutachten in allen wesentlichen Teilen wörtlich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12. Oktober 1999 wiedergegeben wurde.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme in jedem Falle als saniert anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1991, Zl. 91/18/0093).

Wenn also dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt war, und er in seiner Berufung die Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall war, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG vor.

6. Nach ständiger Rechtsprechung hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 90/07/0113).

Den Feststellungen des Amtsachverständigen für Landwirtschaft, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauwerk um einen Freizeitbau handle, welcher für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstückes nicht erforderlich sei, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene, wie dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen wäre, entgegengetreten. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer brachte während des gesamten Verwaltungsverfahrens auch selbst nicht vor, weshalb das in Rede stehende Bauwerk in seiner konkreten Ausgestaltung für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstückes erforderlich sein solle.

7. Zu bemerken ist weiters, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Widerspruchs der Baumaßnahme zum Flächenwidmungsplan nach § 20 Abs. 1 Raumplanungsgesetz allfällige Baumaßnahmen in der näheren oder weiteren Umgebung (ob mit oder ohne Bewilligung) nicht zu berücksichtigen sind. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf den Umstand der Bewilligung der Einfriedung für das Gebäude durch die Naturschutzbehörde hinweist und die dabei angewendeten Kriterien nach § 6 Naturschutzgesetz auch für das in Rede stehende Gebäude angewendet wissen will, ist er darauf hinzuweisen, dass sich dann, wenn der Antrag schon im Hinblick auf § 20 Abs. 1 RPG abzuweisen ist, die Frage, ob Beeinträchtigungen oder Beeinflussungen iSd § 6 Abs. 1 NSchG eintreten würden, nicht mehr stellt.

8. Da die belangte Behörde schon aus diesen Gründen den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2002

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