VwGH 2000/06/0129

VwGH2000/06/012924.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. S in I, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juni 2000, Zl. I-4686/1998, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. W in I, H-Straße 60c), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39;
AVG §52 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
AVG §39;
AVG §52 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren liegt ein Bauansuchen vom 25. Februar 1998 (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am 26. Februar 1998) zu Grunde, in dem um die Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten auf dem näher angeführten Grundstück angesucht wird. Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0207, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde die im ersten Rechtsgang mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1998 erteilte Baubewilligung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Aufhebungsgrund war, dass sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Stollenproblematik und der daraus für ihn abzuleitenden Gefährdung seines Grundstückes und auch damit nicht auseinandergesetzt hatte, dass aus der über dem Baugrundstück zur Gänze gelegenen Gefahrenzone, die gemäß dem Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung als Rutschgrund ausgewiesen sei, eine Gefährdung des Grundstückes des Beschwerdeführers, verursacht durch von dieser Gefahrenzone (wegen der verfahrensgegenständlichen Bauführung) ausgelöste Rutschungen auf dem Baugrundstück, gegeben sei.

Im fortgesetzten Verfahren legte der Mitbeteiligte den Geotechnischen Bericht des Dipl. Ing. Dr. T vom 10. Mai 2000 vor. In diesem (S. 4) wurde zur Stollenproblematik ausgeführt:

"Darüberhinaus hat der Statiker statt der empfohlenen Gebäudegründung auf Einzel- und Streifenfundamenten eine Bodenplatte konzipiert, sodass nochmals ein Plus an Sicherheit erreicht wurde.

Unterhalb dieser Bodenplatte, die sich auf Kote 651,1 befindet, liegt 23,2 m tiefer das Luftschutzstollensystem Nr. 4. Im Bereich des Baugrundstückes sind diese Stollen mit Beton ausgebildet und machen, wie im beiliegenden Bericht vom 26.4.2000 beschrieben, einen standfesten Eindruck. Eine Gefährdung der gegenständlichen Liegenschaft oder der Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers ist durch die Baumaßnahme ... auf Grund des einwandfreien Stollenzustandes nicht erkennbar."

Zur Problematik der Gefahrenzone wird im Punkt 3.3 dieses Gutachtens ausgeführt:

"3.3 Gefahrenzone?

Nach Auskunft beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsleitung Mittleres Inntal, am 9.5.2000 (Herrn Gebietsbauleiter Dipl.-Ing. B...) liegt die gegenständliche Bauparzelle 261/1 weder in der roten noch in der braunen Gefahrenzone gemäß Gefahrenzonenplan für Innsbruck, erstellt 1995. Die S-Straße wird nach diesem Plan der braunen Gefahrenzone (RU = Rutschungen) zugeordnet. Eine rote Zone kennt der Gefahrenzonenplan für Innsbruck 1995 auch im weiteren Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes nicht."

Zusammenfassend kommt dieser Sachverständige zu folgendem Schluss:

"Den gegenständlichen Ausführungen folgend ist sohin festzuhalten, dass infolge der gegebenen Standfestigkeit des Baugrundes an sich und des stabilen standfesten Zustandes des Luftschutzstollensystems Nr. 4 im Bereich des Baugrundstückes die beantragte Bauführung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten incl. 2. und 3. Kellergeschoß weder Rückwirkungen auf Nachbargrundstücke oder das Eigentum von Nachbarn auszulösen imstande ist, noch eine Gefährdung erkennbar ist. In diesem Zusammenhang wird auf den beiliegenden Bericht (26.4.2000) verwiesen, in dem aus geotechnischer Sicht gefordert wird, die zur Zeit wegen der Baueinstellung angebrachte provisorische Böschungsstützung unverzüglich in eine dauerhafte Stützung durch Hinterfüllung des Baugrubenarbeitsraumes umzuwandeln."

Im Geotechnischen Bericht des angeführten Sachverständigen vom 26. April 2000 wird u.a. ausgeführt (S. 2):

"Wie schon erwähnt, gründet das gesamte gegenständliche Wohnhaus auf Terrassenschotter, der leicht verkittet ist. Die tiefste Gründungssohle liegt auf Kote 651,5. Die Firste der darunter befindlichen Stollen (siehe Beilage 1) befinden sich etwa auf Kote 626,0 + 2,3 = 628,30. Die Distanz Stollenfirste/Baugrubensohle beträgt somit 23,2 m.

Am 14.2.2000 wurde der Stollen unterhalb des Baugrundstückes mit dem Bauherrn und Vertretern der Baupolizei besichtigt. Dabei war festzustellen, dass die Stollenabschnitte unterhalb der gegenständlichen Grundparzelle allesamt mit Beton ausgekleidet sind und einen sehr standfesten Eindruck machen, sodass von diesen Stollen keine Gefahr für die Standsicherheit der künftigen Liegenschaft S-Straße 6c zu erkennen ist.

Im westlichen Bereich des Stollens 4 (siehe Beilage 1 gelb markierter Bereich) ist der Stollen nicht ausgekleidet. Hier steht derselbe Terrassenkies wie in der Baugrubensohle 'Dr. W...' an. Es ist hier zu empfehlen, diesen etwa 10 m langen Stollenbereich mit Spritzbeton und Baustahlgitter auszukleiden, um so möglichen Gefahren für die Nachbarliegenschaft S-Straße 6 vorzubeugen. Für die Liegenschaft S-Straße 6c" (das ist das Grundstück des Beschwerdeführers) "lässt dieser ungesicherte Stollenabschnitt keine Gefährdung erkennen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 18. Mai 1998 erhobene Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn im Bauverfahren ein subjektives Recht auf Hintanhaltung von Auswirkungen durch Bauführungen auf sein Grundstück zukomme. Es sei daher in Entsprechung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens und den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2000 ein erschöpfendes statisches bzw. bodenmechanisches Gutachten durch einen hiefür zuständigen Sachverständigen einzuholen gewesen. Allen diesen Gutachten zusammen, die im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien und die amtlicherseits vom zuständigen Leiter der Bau- und Feuerpolizei inhaltlich bestätigt worden seien, sei zu entnehmen, dass bei entsprechender Handhabung der Versickerung von Niederschlagswässern sowohl die Gründung als auch die Standsicherheit des in Rede stehenden Objektes gegeben sei, und zwar in der Weise, dass Auswirkungen der Bauführung auf das Nachbarobjekt des Beschwerdeführers nicht zu befürchten seien. Sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme als auch das im Berufungsverfahren nachgereichte Geotechnische Gutachten des Ingenieurkonsulent Dipl. Ing. Dr. T sowie das weitere Gutachten vom 10. Mai 2000 hätten vom Beschwerdeführer auf fachlicher Ebene nicht widerlegt werden können, sodass die belangte Behörde davon ausgehen könne, dass durch die geplante Verwirklichung des in Rede stehenden Projektes keinerlei Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu befürchten seien. Ausdrücklich habe der Privatgutachter in seiner Zusammenfassung festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass infolge der gegebenen Standfestigkeit des Baugrundes an sich und des stabilen standfesten Zustandes des Luftschutzstollensystems Nr. 4 im Bereich des Baugrundstückes durch die beantragte Bauführung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten inklusive 2. und 3. Kellergeschoß weder mit Rückwirkungen auf Nachbargrundstücke oder das Eigentum von Nachbarn zu rechnen, noch eine Gefährdung erkennbar sei. Wenn dazu die Qualität und Objektivität des Sachverständigen in Zweifel gezogen und beantragte werde, von Amts wegen ein Gutachten in Auftrag zu geben, werde dem entgegengehalten, dass das vorliegende Gutachten vom Leiter der Bau- und Feuerpolizei inhaltlich ohne Einschränkung bestätigt worden sei, sodass für die belangte Behörde kein Anlass bestanden habe, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nachzukommen, zumal der Leiter der Bau- und Feuerpolizei gleichzeitig als Projektleiter einer seitens der Stadt Innsbruck eingerichteten Luftschutzstollenarbeitsgruppe fungiere und sohin unzweifelhaft über das nachgefragte Fachwissen verfüge. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe auf den nördlich des Bauplatzes ausgewiesenen Rutschhang (Gefahrenzonenplan Innsbruck der Wildbach- und Lawinenverbauung Sektion Tirol vom 27. Juni 1997) nicht Bedacht genommen, sei zu erwidern, dass einerseits der Bauplatz von diesem ausgewiesenen Rutschgrund durch eine öffentliche Straße, der S-Straße, getrennt sei und selbst nicht im Gebiet des ausgewiesenen Rutschhanges situiert sei. Die Richtigkeit dieser Feststellung finde im Übrigen in Punkt 3.3 des Sachverständigengutachtens ihre Bestätigung (ebenso die Stellungnahme des Leiters des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 23. Mai 2000).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch der Mitbeteiligte legte eine Gegenschrift vor. Der Beschwerdeführer replizierte zu beiden Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde zur Bodenbeschaffenheit (Rutschgefahr) und auch zur aufgeworfenen Stollenproblematik und der daraus für den Beschwerdeführer abzuleitenden Gefährdung im Sinne des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im ergänzten Verfahren wiederum kein Sachverständigengutachten eingeholt. Es sei vielmehr der Bauwerber zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert worden, der den von ihm bereits im ersten Rechtszug beigezogenen Ingenieurkonsulent Dipl. Ing. Dr. T entsprechend beauftragt habe. Diese ergänzende Stellungnahme sei von der belangten Behörde als Grundlage für den angefochtenen Ersatzbescheid herangezogen worden. Die Stellungnahme des Dipl. Ing. Dr. T, die als "Geotechnischer Bericht" betitelt sei, sei daher eine bloße Ergänzung des Geotechnischen Berichts vom 30. Juni 1998, in dem sich der privat vom Bauwerber beauftragte Sachverständige in seiner Beurteilung bereits festgelegt hätte. Eine Verfahrensergänzung im Sinne des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor, genauso wenig wie ein objektives Verwaltungsverfahren, vor allem im Hinblick auf § 52 AVG. Auf das Erfordernis, dass ein Amtssachverständiger beizuziehen sei, habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 200 hingewiesen und betont, dass mit einem Privatgutachten im Rahmen des verwaltungsbehördlich durchzuführenden Bewilligungsverfahrens niemals das Auslangen gefunden werden könne (es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1991, Zl. 90/05/0179, verwiesen). Daran könne auch nichts ändern, dass dieses Gutachten noch vom Leiter der Bau- und Feuerpolizei der Landeshauptstadt Innsbruck eingesehen und bestätigt worden sei, dass behördlicherseits dagegen keine Einwände bestünden. Es hätte vielmehr ein Amtssachverständiger zur Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Gefährdung des dem Beschwerdeführer gehörenden Nachbargrundstückes durch die Beschaffenheit des Bodenaufbaus einerseits und durch das unterirdische Stollensystem andererseits gegeben sei, herangezogen werden müssen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zunächst ist klarzustellen, dass der Aufhebungsgrund des Verwaltungsgerichtshofes darin bestanden hat, dass sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Stollenproblematik und der daraus für ihn abzuleitenden Gefährdung und mit der Frage der über dem Baugrundstück gelegenen Gefahrenzone nicht entsprechend auseinandergesetzt hat. Zur Frage der Bodenbeschaffenheit (Rutschgefahr) im Allgemeinen - unabhängig von den beiden speziell genannten Gründen für eine allfällige Gefährdung - hatte die belangte Behörde nicht mehr Stellung zu nehmen.

Es ist weiters nicht zu beanstanden, wenn in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Fragen ein ergänzendes Gutachten von dem vom Mitbeteiligten im Verfahren herangezogenen Sachverständigen vorgelegt wurde, das von einem Amtssachverständigen als schlüssig und unbedenklich erachtet wurde. Ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 AVG liegt damit nicht vor.

Die belangte Behörde hat auch in Entsprechung des § 39 AVG auf der Grundlage des vom Amtssachverständigen überprüften ergänzenden Gutachtens vom 10. Mai 2000 den für die Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt festgestellt. Danach liegt das Luftschutzstollensystem Nr. 4 23,2 m unter der Bodenplatte des verfahrensgegenständlichen Baues. Weiters sind diese Stollen im Bereich des Baugrundstückes mit Beton ausgebildet und machen einen standfesten Eindruck. Gestützt auf diese schlüssigen Aussagen des angeführten Gutachtens hat die belangte Behörde zu Recht den Schluss gezogen, dass auf Grund der unter dem Baugrundstück liegenden Stollen keinerlei Auswirkungen auf das Grundstück des benachbarten Beschwerdeführers zu befürchten sind.

Der Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zu der vom Leiter der Bau- und Feuerpolizei mit Schreiben vom 19. Mai 2000 abgegebenen Erklärung Stellung zu nehmen, ist entgegenzuhalten, dass ihm mit Schriftsatz des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 23. Mai 2000 nicht nur das Gutachten des Ingenieurkonsulent Dipl. Ing. Dr. T vom 10. Mai 2000 zur Stellungnahme übermittelt wurde, sondern auch die Bestätigung der Bau- und Feuerpolizei vom 19. Mai 2000.

Wenn sich der Beschwerdeführer weiters auf die Ausführungen des Sachverständigen im Geotechnischen Bericht vom 26. April 2000 beruft, in dem auch für den Bereich der westlichen Baugrubenböschung zur Nachbarliegenschaft (S-Straße 6) hin Feststellungen getroffen wurden, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich der Böschung - wie dies dem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist - auf die Bodenverhältnisse des Grundstückes des Beschwerdeführers (S-Straße 6c) keinen Einfluss haben kann.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde, dass der Mitbeteiligte mehrere Änderungen in der Bauausführung vorgenommen hätte, die mit den ursprünglichen Einreichplänen nicht übereinstimmten und der Mitbeteiligte einen Teil des Bauwerks im Widerspruch zu den Einreichplänen im Freiland errichtet hätte, genügt es darauf zu verweisen, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens allein das dem Verfahren zu Grunde liegende beabsichtigte Projekt des Mitbeteiligten ist.

Sofern der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 1998 verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein derartiger Verweis nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0158, 0159) nicht zulässig und in diesem Umfang die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2000.

Wien, am 24. Oktober 2002

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