Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauV OÖ 1985 §84;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauV OÖ 1985 §84;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.180,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Mai 1982 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den mitbeteiligten Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Rinderstalles, zweier Silos und einer Güllegrube auf den Grundstücken Nr. nn/1 und nn/12, KG X, erteilt und Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn betreffend Geruchs-, Lärm- und Staubbelästigung sowie die Forderung nach einem ausreichenden Abstand abgewiesen. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat das Ermittlungsverfahren ergänzt und schließlich mit Bescheid vom 7. Oktober 1983 zusätzliche Vorschreibungen getroffen, im übrigen jedoch die Berufung abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung war von der O.ö. Landesregierung mit Bescheid vom 3. Februar 1984 als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im September oder Oktober 1986 dürften die mitbeteiligten Bauwerber neuerlich ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für den Rinderstall gestellt haben, denn mit Kundmachung vom 8. Oktober 1986 wurde eine Bauverhandlung betreffend "Änderungen beim Rinderstallneubau" anberaumt (der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht). Bei dieser Bauverhandlung wurde festgestellt, daß im Zuge der Bauausführung vom bewilligten Projekt teils abgewichen worden sei, teils sich notwendige Änderungen infolge von Auflagen ergeben hätten. So sei im Baubewilligungsbescheid gefordert worden, daß die südliche und östliche Außenwand des Bergeraumes mindestens brandbeständig auszuführen sei. Es hätte daher die geplante Holzkonstruktion nicht ausgeführt werden können und es sei an deren Stelle ein massives Mauerwerk errichtet worden. An der ostseitigen Giebelfläche sei das Mauerwerk noch nicht zur Gänze bis zur Dachhaut hochgeführt worden. In den zusätzlichen Auflagen im Berufungsbescheid sei eine geänderte Situierung der Hochsilos enthalten, wobei ein Mindestabstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer verlangt worden sei. Diese Silos seien bisher nicht errichtet worden. Im Berufungsbescheid sei die Auflage erteilt worden, die Entlüftung des Stalles mittels über Dach geführter Entlüftungskamine vorzunehmen; es seien zwei solche Entlüftungskamine ausgeführt worden, sodaß diesen Auflagen bereits großteils entsprochen sei. In dem nunmehr vorliegenden Ausführungsplan vom 2. September 1986 seien diese Umstände berücksichtigt worden. Die Lage der Entlüftungskamine sei nicht eingetragen worden, eine entsprechende Ergänzung sei zu veranlassen. Die Dachform an der östlichen Giebelfläche sei abgeändert worden, anstelle des Krüppelwalmes gelange ein Satteldach zur Ausführung. Weiters seien an der südseitigen, östlichen und nördlichen Außenwand im Obergeschoß zusätzliche Fensteröffnungen ausgeführt worden. Im Erdgeschoß sei an der südöstlichen Gebäudeecke eine zusätzliche Türe eingebaut worden. Der bautechnische Amtssachverständige erachtete das Vorhaben als bewilligungsfähig.
Die Beschwerdeführer, die unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 zur Bauverhandlung geladen worden waren, erhoben eine Reihe von Einwendungen, insbesondere auch betreffend die Funktion der vorgesehenen Schwerkraftentlüftung. Einwendungen betreffend Lärm wurden nicht geltend gemacht. Zu den Einwendungen nahm der bautechnische Amtssachverständige Stellung und erklärte in diesem Zusammenhang insbesondere, daß entgegen der Meinung der Beschwerdeführer eine öffnungslose Außenwand nicht ausgeführt werden müßte, weil eine solche nur bei einem Abstand bis zu einem Meter von der Nachbargrundgrenze notwendig sei. Zu den Einwendungen über die nicht vollständige Erfüllung der Vorschriften betreffend den Flüssigmist wurde festgestellt, daß eine Flüssigmistanlage nicht mehr zur Ausführung gelange, sondern Festmistbahnen mit einer Preßentmistungsanlage vorgesehen seien. Der Dachvorsprung sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt worden. Auch zu den Einwendungen über unzulässige Anschüttungen nahm der Amtssachverständige Stellung. Zur Beantwortung der Frage, inwieweit sich die Vergrößerung der Fenster um 10 cm der Höhe nach und die Verwendung der östlichen Tore zu Lüftungszwecken auf die Be- und Entlüftung und in der Folge hinsichtlich der Geruchsbelästigung der Nachbarn nachteilig auswirke, erachtete der Sachverständige die Beurteilung durch einen immissionstechnischen Sachverständigen als erforderlich. Fragen der Lärmbelästigung wurden bei dieser Verhandlung nicht erörtert.
Ein Amtssachverständiger des Amtes der O.ö. Landesregierung - Unterabteilung Immissionsschutz stellte in seinem Gutachten vom 23. April 1987 fest, daß es für die Funktionsfähigkeit der Schwerkraftlüftung notwendig sei, dem Stall Frischluft zuzuführen. Dies geschehe über die südseitigen Fenster bzw. über die Tore an den Stirnwänden des Stalles. Nach weiteren Ausführungen schlug der Sachverständige eine Auflage vor, wonach das südseitige Doppeltor nur zu den unumgänglichen Manipulationen zu öffnen sei, eine Öffnung zu Lüftungszwecken sei zu untersagen. In den Verwaltungsakten erliegt eine amtsärztliche Stellungnahme vom 7. Juli 1987, in welcher der Amtsarzt zwecks Hintanhaltung von Lärmbelästigungen, Geruchsbelästigungen und Fliegenplage fordert, sämtliche Stallfenster an der Südseite des Stallgebäudes dauernd geschlossen zu halten.
Nach Gewährung des Parteiengehörs erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 30. März 1988 die Baubewilligung für die "Änderungen beim Rinderstallneubau", wobei vorgeschrieben wurde, daß das südseitige Doppeltor nur zu den unumgänglichen Manipulationen geöffnet sein dürfe, eine Öffnung zu Lüftungszwecken sei untersagt. Gleichzeitig wurde mit näherer Begründung über Einwendungen der Nachbarn abgesprochen.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 30. Jänner 1989 als unbegründet ab. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer wurde im einzelnen Stellung genommen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. Begründend vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde den Standpunkt, daß das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es sich auf den seinerzeit bereits bewilligten Rinderstall beziehe, nicht mehr zu behandeln sei. Nur hinsichtlich des abgeänderten Projektes hätten zulässige Einwendungen erhoben werden können. Gehe man davon aus, daß der Rinderstall nach dem Flächenwidmungsplan im Dorfgebiet liege, so seien Immissionen auch dann noch als zumutbar anzusehen, wenn sie sich im Rahmen des in einem Dorfgebiet sonst üblichen Ausmaßes halten. Der immissionstechnische Sachverständige habe im Anschluß an ausführliche Darlegungen eines bautechnischen Sachverständigen in einem ausreichenden Gutachten festgestellt, daß keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn zu erwarten seien. Der medizinische Sachverständige habe aus medizinischer Sicht gleichfalls keine Bedenken geäußert. Auf ein früheres Gutachten vom 7. Juli 1987, welches sich nach Auffassung der Vorstellungsbehörde auf das gesamte Projekt des Rinderstalles bezogen habe und nicht auf das vorliegende Verfahren, sei der Sachverständige durchaus glaubwürdig eingegangen. Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer seien durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens widerlegt worden.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Bauwerbern erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Im Beschwerdefall kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß die beschwerdeführenden Nachbarn in dem nunmehr durchgeführten Baubewilligungsverfahren ausschließlich Einwendungen gegen vorgenommene Änderungen des Projektes, wie sie im einzelnen angeführt worden sind, zulässigerweise hätten erheben dürfen. Ein Vergleich mit dem ursprünglich mit Bescheid vom 4. Mai 1982 bewilligten Bauvorhaben zeigt nämlich, daß das Stallgebäude doch wesentlich anders ausgeführt worden ist als das ursprünglich bewilligte Projekt, wenngleich die Außenmaße bezüglich Länge und Breite gleichgeblieben sind. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweils bewilligten Plänen, die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sind. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage, ob die rechtzeitig von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zu einer Versagung der von den mitbeteiligten Bauwerbern angestrebten Baubewilligung hätten führen können. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt wurde, haben die Beschwerdeführer in der vor der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung zwar eine Reihe von Einwendungen erhoben, nicht jedoch haben sie eine Lärmbelästigung geltend gemacht, sodaß in dieser Beziehung im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Ladung zur Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 eine auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Präklusion eingetreten ist (vgl. in dieser Beziehung das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, und die ständige Rechtsprechung seither). Auf die Ausführungen bezüglich Lärmbelästigung und in dieser Beziehung allenfalls widersprüchliche Gutachten war daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen.
Inhaltlich machen die Beschwerdeführer insbesondere Brandschutzfragen geltend. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf eine Vorschreibung der ursprünglichen Baubewilligung beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß das nunmehrige Projekt im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit den Bauvorschriften zu prüfen ist, nicht aber auf die Einhaltung einer früheren Vorschreibung hin, weil diese ja durch das eingereichte Projekt überholt ist.
Nach § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Auf die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen bezüglich Brandgefahr steht den Beschwerdeführern ihrer Meinung nach schon nach § 23 Abs. 2 BO ein Rechtsanspruch zu. Danach müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dieser Gesetzesstelle solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen. Wenn die Beschwerdeführer aus dieser Gesetzesstelle ein Recht ableiten wollen, daß Fensteröffnungen in der ihnen zugekehrten Wand des Stalles nicht errichtet werden dürfen, so vermag ihnen der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Mit der Frage der Ausgestaltung von Feuer- und Brandmauern beschäftigt sich insbesondere § 12 der O.ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985, nunmehr auf Gesetzesstufe stehend (vgl. LGBl. Nr. 37/1989). Feuermauern müssen nach dieser Gesetzesstelle nur dann errichtet werden, wenn das Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze oder in einem Abstand von weniger als 1 m von der Nachbargrenze errichtet wird, was hier, wie schon der bautechnische Amtssachverständige im Verfahren vor der Behörde erster Instanz dargetan hat, nicht der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß bei dem hier gegebenen Sachverhalt aus § 23 Abs. 2 BO ein Rechtsanspruch auf die Errichtung einer öffnungslosen Feuermauer abgeleitet werden kann, sodaß unerörtert bleiben konnte, ob § 23 Abs. 2 BO überhaupt zu Fragen des Brandschutzes als eine rechtlich erhebliche Regelung zu beurteilen ist. Nicht zielführend sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich Brandmauern von Stallungen, wie sie im § 84 Abs. 1 der Bauverordnung behandelt werden, da Brandmauern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauverordnung Brandabschnitte innerhalb eines Gebäudes betreffen. Mit ihrem Vorbringen konnten sohin die Beschwerdeführer nicht dartun, daß Bestimmungen über den Brandschutz die vorgesehenen Öffnungen verbieten.
Soweit die Beschwerdeführer im Hinblick auf das Offenhalten der Stallfenster an der Südseite des Gebäudes eine Geruchsbelästigung geltend machen, hat der immissionstechnische Amtssachverständige das Offenhalten dieser Fenster zwecks Zufuhr ausreichender Frischluft für das hier gegebene Entlüftungssystem als erforderlich erachtet, ohne daß die Beschwerdeführer diesen Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, allenfalls durch Vorlage eines Gutachtens, entgegengetreten wären. Tatsächlich war auch bei durchgeführten Augenscheinen die Funktionstüchtigkeit des Be- und Entlüftungssystems festgestellt worden. Auch der medizinische Sachverständige hat in seinem zuletzt abgegebenen Gutachten eine unzumutbare Geruchsbelästigung verneint. Da die Verwaltungsbehörden schon auf Grund der Vorschrift des § 52 Abs. 1 AVG 1950 verpflichtet waren, dem Ermittlungsverfahren Amtssachverständige beizuziehen, konnte der Antrag der Beschwerdeführer auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu Recht unbeachtet bleiben. Auch Einwendungen, welche inhaltlich eine Geruchsbelästigung geltend machten, waren daher zu Recht als nicht begründet abgewiesen worden.
Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 33 BO die Überschreitung eines zulässigen Abstandes der Giebelfläche des Rinderstalles von ihrer Grundgrenze geltend machen, übersehen sie, daß (im Bebauungsplan) festgelegte Baufluchtlinien durch das Projekt der Mitbeteiligten gar nicht einzuhalten waren, weil ein Bebauungsplan, der Baufluchtlinien vorsehen könnte, gar nicht anzuwenden war. Bei der Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz hat der bautechnische Amtssachverständige ja nur darauf verwiesen, daß nach § 33 Abs. 1 lit. b BO mit Vordächern sogar über eine Baufluchtlinie bis zu 2 m vorgebaut werden darf. Auch in dieser Beziehung liegt die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vor.
Die Beschwerdeführer behaupten auch, daß § 84 Abs. 10 der Bauverordnung nicht eingehalten worden sei. Nach Satz 1 dieser Gesetzesstelle müssen Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen von Fenstern von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens 10 m entfernt sein. Als Fenster von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden gelten in diesem Zusammenhang baubehördlich bewilligte Fenster, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt. Nach der Aktenlage befinden sich nun innerhalb des genannten Abstandes keine bewilligten Fenster von Aufenthaltsräumen im Nachbargebäude, sodaß auch in dieser Beziehung eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte.
Soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel behaupten, sind sie nochmals darauf zu verweisen, daß sie bezüglich Lärmbelästigungen im Baubewilligungsverfahren rechtzeitig keine Einwendung erhoben haben. Im übrigen haben die Verwaltungsbehörden unter Beiziehung von Amtssachverständigen hinsichtlich der rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, um dem Verwaltungsgerichtshof in nachvollziehbarer Weise eine Überprüfung des gesetzmäßigen Vorgehens zu ermöglichen. Den Beschwerdeführern war auch ausreichend Möglichkeit geboten worden, im Verfahren mitzuwirken, wobei sie es freilich unterließen, den Sachverständigen insbesondere durch Vorlage von Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Wenn daher die eingeholten Gutachten für die Lösung der hier maßgeblichen Fragen als ausreichend und schlüssig beurteilt wurden, so teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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