VwGH 2000/04/0112

VwGH2000/04/01126.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Rüdiger Malaun, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. November 1999, Zl. 321.130/1-III/A/9/99, betreffend Zurückweisung der Berufung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 350 Abs. 8 GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs7;
GewO 1994 §350 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs7;
GewO 1994 §350 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich am 30. März und am 1. April 1998 in Niederösterreich der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive unterzogen. Die Prüfungskommission hat mehrstimmig beschlossen, dass der Beschwerdeführer diese Befähigungsprüfung nicht bestanden hat; zu wiederholen sind vom Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände Strafrecht, zivilgerichtliches und strafgerichtliches Verfahrensrecht sowie Waffenrecht und Waffengebrauchsrecht. Die Wiederholungsfrist für die Befähigungsprüfung wurde mit drei Monaten bestimmt.

Der Beschwerdeführer erstattete am 2. April 1998 eine "Stellungnahme zur Befähigungsprüfung" an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

Mit Eingabe vom 4. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 350 Abs. 8 GewO 1994 den "Antrag auf Ungültigerklärung der Befähigungsprüfung zum Gewerbe der Berufsdetektive vom 30.3./1.4.1998".

Der Landeshauptmann von Niederösterreich führte daraufhin ein (aufsichtsbehördliches) Verfahren durch und sprach danach mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der am 30. März und am 1. April 1998 durchgeführten Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß § 350 GewO 1994 keine Folge gegeben werde.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. November 1999 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 1 AVG und § 350 Abs. 8 GewO 1994 als unzulässig zurück.

Zur Begründung ihres Zurückweisungsbescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf die Handhabung der Maßnahme nach § 350 Abs. 8 GewO 1994 bestehe (auch im Falle eines Parteienantrages) kein Rechtsanspruch. Die Aufsichtsbehörde habe es (mit Bescheid vom 11. Jänner 1999) abgelehnt, die Prüfung für ungültig zu erklären. Gegen diesen Bescheid der Aufsichtsbehörde stehe dem Beschwerdeführer kein Berufungsrecht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf meritorische Behandlung seiner Berufung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, also auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Außerdem können Bescheide zufolge § 68 Abs. 4 AVG von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

  1. 2. einen strafgesetzlichen Erfolg herbeiführen würde,
  2. 3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  3. 4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

    Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

    § 350 GewO 1994 regelt das Verfahren bei Prüfungen (Prüfungswesen). Nach dem Abs. 8 dieser Gesetzesstelle können Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, gilt § 68 Abs. 7 AVG ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 94/17/0199, und die darin angegebene weitere Judikatur). Auch in der die Ausübung des Aufsichtsrechtes regelnden Sondervorschrift des § 350 Abs. 8 GewO 1994 wird nichts anderes bestimmt.

    Demnach steht der Partei kein (subjektives) Recht auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zu. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0209, und vom 18. März 1994, Zl. 94/12/0034, sowie den hg. Beschluss vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/19/1203).

    Der Beschwerdeführer hat mit seinem "Antrag" vom 4. Mai 1998 somit die Ausübung des Aufsichtsrechtes angeregt, er hatte jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis (zur Ungültigerklärung seiner Prüfung) im Sinne seines - als Aufsichtsbeschwerde zu verstehenden - Begehrens Gebrauch macht.

    Steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf die begehrte Ungültigerklärung der Prüfung nicht zu, so kann er weder durch den Bescheid der Aufsichtsbehörde, mit dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes abgelehnt wurde, noch durch die Zurückweisung seiner Berufung gegen diesen Bescheid in Rechten verletzt sein. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde. Dass die angefochtene Entscheidung - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt (weil über die Berufung meritorisch abzusprechen gewesen wäre), vermag ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis ein subjektives Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/04/0244, und vom 28. November 1995, Zl. 94/04/0093). Fehlt solcherart die Möglichkeit der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid, so war seine Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auch § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 6. November 2002

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