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§ 350 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350.

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

Schlagworte

Meisterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194297

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