Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Erstbeschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die damit verbundenen Anträge auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, gemäß "§ 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm den §§ 10
(1) Z. 6, 2. Fall, 16 (1), 17 (1) und 18 leg. cit" ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung von Gang und Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen aus, der am 4. Juli 1971 in der Türkei geborene Beschwerdeführer sei seit 27. Juli 1989 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Ehe entstammten die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Laut Versicherungsdatenauszug sei der Erstbeschwerdeführer seit dem 15. November 1999 als Hafner und Fliesenleger beschäftigt. Über ihn seien folgende Strafen verhängt worden:
"1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14.3.1990, ..., Geldstrafe von S 1.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 52 a Z. 10 a StVO
2. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 16.1.1991, ..., Geldstrafe von S 1.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 15 (4) StVO und Geldstrafe von S 1.500,-- wegen der Übertretung gemäß § 4 (5) StVO
3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.9.1991, ..., Geldstrafe von S 1.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 46 (4) lit. d StVO
4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.1.1992, ..., Geldstrafe von S 3.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 20 (2) StVO
5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 8.4.1993, ..., dreimal eine Geldstrafe von S 500,-- wegen der Übertretung gemäß § 102 (4) KFG und einmal eine Geldstrafe von
S 500,-- wegen der Übertretung gemäß § 24 (1) lit. c StVO
6. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14.10.1996, ..., Geldstrafe von S 1.000,-- wegen der Übertretung gemäß §§ 102 (1) iVm 7 KFG
7. Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.11.1996, .., Geldstrafe von S 3.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 52 (10) lit. a StVO
8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.4.1997, ..., Geldstrafe von S 700,-- wegen der Übertretung gemäß §§ 83 Z. 2 a und 16 Fremdengesetz
9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.5.1999, ..., Geldstrafe von S 3.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 36 a KFG und Geldstrafe von S 500,-- wegen der Übertretung gemäß §§ 14 (1) Z. 1 iVm 37 (1) Führerscheingesetz
10. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30.9.1998, ..., Geldstrafe von S 500,-- wegen der Übertretung gemäß § 102 (4) KFG und Geldstrafe von S 2.000,-- wegen der Übertretung gemäß § 19 (7) und (6) StVO."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20. Februar 1997 sei dem Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 74 Abs. 1 iVm 73 Abs. 3 KFG die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden. Der dagegen erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden. Darüber hinaus sei ihm mit Verfügung des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen vom 22. Mai 1997 der "Führerausweis" für die Dauer von zwei Monaten mit Wirkung ab 21. Juli 1997 aberkannt worden. Die Verfügung habe sich auf Art. 16 und 17 des (Schweizer) Straßenverkehrsgesetzes (SVG) iVm Art. 30 bis 35, 45 und 46 der (Schweizer) Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr gestützt.
Der Erstbeschwerdeführer sei seit 27. August 1981 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und erfülle daher die Wohnsitzfrist nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien der belangten Behörde die oben angeführten verwaltungsbehördlichen Strafen zur Kenntnis gebracht worden. Bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen, das wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt werde. Fremde, die sich Verstöße gegen die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Vorschriften hätten zu Schulden kommen lassen, seien dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit dieser Verstöße die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck komme. Der Erstbeschwerdeführer sei, seitdem er in Österreich sei, insgesamt 16 mal verwaltungsbehördlich bestraft worden. Außerdem sei ihm im Jahr 1997 sowohl von der Bezirkshauptmannschaft Hallein als auch vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen die Lenkerberechtigung entzogen worden.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus:
"Am 14.3.1990 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein, ..., über den Antragsteller eine Geldstrafe von S 1.000,--, weil er am 12.2.1990 um 11.10 Uhr in Hallein, Dorrekstraße 30, als Lenker des PKW HA-... die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 58 km/h. Der Antragsteller hat dadurch eine Übertretung gemäß § 52 a Z. 10 a StVO begangen.
Am 16.1.1991 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hallein das Straferkenntnis Zl. ... Der Antragsteller hat am 3.8.1990 gegen
22.30 Uhr in Hallein, Lindorferplatz, bei der Bushaltestelle, als Lenker des PKW HA-...
1.) beim Überholen keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, das überholt wurde, eingehalten, und zwar war der seitliche Abstand so gering, dass der überholte Lenker des Mopeds S-57.039 gegen einen geparkten PKW gedrängt wurde und zu Sturz kam und
2.) nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an welcher er durch sein Verhalten am Unfallort deshalb in unmittelbarem Zusammenhang stand, weil er den Lenker des Mopeds S-... überholt und gegen einen rechts geparkten PKW gedrängt hat, wo er stürzte, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt hat.
Über den Antragsteller wurde deshalb wegen der Übertretung gemäß § 15 (4) StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- und wegen der Übertretung gemäß § 4 (5) StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt.
Am 19.11.1991 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein abermals eine Strafverfügung über den Antragsteller (Zl. ...). Der Antragsteller hat am 25.8.1991 um 16.10 Uhr, A 10, Kilometer 22,0 bis 20,5, mit dem PKW HA-... als Fahrzeuglenker den Pannenstreifen befahren. Über ihn wurde deshalb wegen der Übertretung gemäß § 46
(4) lit. d StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.
Am 29.1.1992 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein über ihn die Strafverfügung, Zl. ..., weil er am 13.1.1992 um
10.40 Uhr in Vigaun, L 210, Kilometer 1,48, mit dem Kombinationskraftwagen HA-... als Fahrzeuglenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 93 km/h. Über ihn wurde deshalb wegen der Übertretung gemäß § 20 (2) StVO eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.
...
Am 8.4.1993 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Strafverfügung ..., weil der Antragsteller in drei Fällen am 17.3.1993 zwischen 12.42 Uhr und 12.48 Uhr in Salzburg, ..., mit dem Kombinationskraftwagen HA-... als Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht hat. Über ihn wurde dreimal eine Geldstrafe von S 500,-- wegen der Übertretung des § 102 (4) KFG verhängt. Außerdem wurde über den Antragsteller wegen der Übertretung gemäß § 24 (1) lit. c StVO eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges im Bereich von weniger als fünf Metern vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs gehalten hat, obwohl die Benützung des Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt war.
Am 14.10.1996 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein das Straferkenntnis Zl. ..., weil der Antragsteller am 6.12.1994 um 16.30 Uhr in St. Margarethen auf der Gemeindestraße auf Höhe der ÖBB-Haltestelle in Fahrtrichtung Vigaun das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HA-... gelenkt und dabei ein Fahrzeug mit zwei vorschriftwidrigen Reifen in Betrieb genommen hat, weil beide Vorderreifen nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwiesen. Über ihn wurde deshalb gemäß § 102 (1) iVm 7 KFG eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.
Am 10.4.1997 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Strafverfügung ..., weil der Antragsteller am 19.3.1997 in Hallein am Gendarmerieposten als Fremder, trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht ausgehändigt bzw. vorgewiesen hat, weil er seinen Reisepass nicht mitgeführt hat. Über ihn wurde deshalb wegen der Übertretung gemäß § 83 Z. 2a und 16 Fremdengesetz eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt.
...
Am 11.5.1999 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Strafverfügung, Zl. ..., weil der Antragsteller am 24.4.1999 um 18.03 Uhr in Hallein, Kaltenhausen, Teichweg ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug, nämlichen einen PKW VW Golf, dunkel lackiert, verwendet hat. Er hat dadurch eine Übertretung gemäß § 36 a KFG begangen und über ihn wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Außerdem hat der Antragsteller als Lenker auf der Fahrt, den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt. Über ihn wurde deshalb wegen der Übertretung gemäß §§ 14 (1) Z. 1 iVm 37 (1) Führerscheingesetz eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.
...
Am 30.9.1998 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein das Straferkenntnis, Zl. ..., weil der Antragsteller am 2.11.1996 um ca. 13.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen HA-... in Hallein in der Neualmerstraße auf Höhe des Feuerwehrgebäudes in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt und dabei
1.) mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht und
2.) als wartepflichtiger Fahrzeuglenker einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker durch Einbiegen zu unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt hat, weil dieser durch sein Verhalten geschnitten wurde.
Über den Antragsteller wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 (4) KFG eine Geldstrafe von S 500,-- und wegen der Übertretung gemäß § 19 (7) und (6) StVO eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 19.4.1999, Zl. ..., das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein dem Grunde nach bestätigt und lediglich die Spruchteile 1 und 2 geringfügig korrigiert.
...
Am 11.11.1996 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien das Straferkenntnis ..., weil der Antragsteller am 27.8.1996 um
23.58 Uhr im 2. Bezirk, A 23, Höhe Knoten Prater, B 209, Richtung Norden, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen HA-... die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 131 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Über ihn wurde wegen der Verletzung gemäß § 52 Z. 10 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. ..."
Der Erstbeschwerdeführer habe trotz immer wieder erfolgter verwaltungsbehördlicher Bestrafungen fortdauernd auf verschiedenste Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ein derart langer Zeitraum vergangen wäre, dass gesagt werden könnte, er hätte sein Verhalten den rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert. Vielmehr seien über den Erstbeschwerdeführer im Jahr 1999 zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei selbst ein eineinhalbjähriges Wohlverhalten zu wenig. Aus der Art, der Schwere und vor allem aber der Häufigkeit der Verstöße des Erstbeschwerdeführers komme seine negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Aus den oben angeführten Gründen komme die belangte Behörde zur Auffassung, dass der Erstbeschwerdeführer keine Gewähr dafür biete, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Verhalten des Erstbeschwerdeführers lasse vielmehr den Schluss zu, dass er auch in Zukunft die zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassenen Vorschriften missachten werde. Da die Einbürgerungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein müssten und selbständig zu beurteilen seien, sei auf Grund des Vorliegens der negativen Voraussetzungen nach "§ 10 (1) Z. 6,
2. Fall, StbG" das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 leg. cit. nicht mehr zu prüfen gewesen.
Weiters begründete die belangte Behörde die Versagung der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung derselben mit dem Mangel der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Person des Erstbeschwerdeführers begründet.
§ 10 Abs. 1 lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124, auszugsweise:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
..."
Bei der Klärung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben ist, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses ist wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0501, mwN); aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Dies gilt auch hinsichtlich von Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß hat der Verwaltungsgerichtshof als schwer wiegende Verstöße gegen derartige Schutznormen gewertet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 98/01/0292, mwN).
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf "Verkehrsübertretungen" des Erstbeschwerdeführers stütze, die nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen und daher nicht vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst seien, vermag er damit vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde zu erwecken, die Verstöße des Erstbeschwerdeführers gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen zu seinen Lasten heranzuziehen.
Auch der weiters geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 lediglich eine, jedoch den Großteil, nämlich sechs der zehn in Österreich bescheidmäßig bestraften Verwaltungsübertretungen im Jahre 1994 bzw. vorher begangen habe, tut der Beurteilung der belangten Behörde keinen Abbruch. Vielmehr kann der Beurteilung, der Erstbeschwerdeführer habe trotz wiederholter verwaltungsbehördlicher Bestrafungen fortdauernd auf verschiedenste Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag (auf Verleihung der Staatsbürgerschaft) ein derart langer Zeitraum vergangen wäre, dass gesagt werden könnte, er habe sein Verhalten rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert, nicht entgegengetreten werden, liegt doch auch in der Verwaltungsübertretung im Jahr 1999 ein neuerlicher (wenngleich für sich genommen weniger schwer wiegender) Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Zutreffend nahm die belangte Behörde den Standpunkt ein, dass - in Anbetracht der Vielzahl der vom Erstbeschwerdeführer gesetzten verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - ein eineinhalbjähriges Wohlverhalten zu kurz sei, um eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 (zweiter Fall) StbG zu rechtfertigen (vgl. zu einem von Zahl und Gewicht der Übertretungen gegen straßenpolizeiliche Bestimmungen vergleichbaren Sachverhalt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 2000/01/0028).
Entgegen der Beschwerde kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Verwaltungsübertretungen des Erstbeschwerdeführers keine besonders gravierenden Verstöße darstellten. So liegt ihm insbesondere zur Last, im Jahre 1990 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h überschritten zu haben und im selben Jahr in Folge unzureichenden Seitenabstandes beim Überholen einen Mopedlenker zu Sturz gebracht zu haben. Weiters liegen den Bestrafungen im Jahre 1992 die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h und im Jahre 1996 die Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h zu Grunde.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch darin, dass die belangte Behörde einen Entzug des "Führerausweises" durch Schweizer Verwaltungsbehörden im Jahr 1997 - illustrativ - erwähnte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere der enumerativen Angabe der von der belangten Behörde herangezogenen Strafverfügungen und des Straferkenntnisses sowie der Beschreibung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens zu entnehmen ist, dass die erwähnte Aberkennung des "Führerausweises" nicht in die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Person des Erstbeschwerdeführers einfloss.
Von daher geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den diesbezüglichen Akt des (Schweizer) Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen nicht beigeschafft und nicht erhoben, ob eine rechtskräftige Entziehung der Lenkerberechtigung vorliege, ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 11. Juni 2002
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