Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 2000 wurden der Antrag der Beschwerdeführerin - einer kroatischen Staatsangehörigen - auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der damit verbundene Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf ihren Ehegatten und ihr minderjähriges Kind gemäß "§ 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm §§ 10 (1) Z. 6, 2. Fall, 16 (1), 17 (1) und 18 leg. cit. abgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 1977 in Hallein geboren worden und seit 21. Oktober 1982 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei. Eine Verständigung mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (gemeint wohl: in deutscher Sprache) sei einwandfrei möglich. Die Beschwerdeführerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung. Am 10. April 1999 sei sie mit R Z die Ehe eingegangen, aus der der am 9. September 1999 in Hallein geborene D Z entstamme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei einem Baustoffhändler als Arbeiter beschäftigt.
Dem Sachverhalt sind folgende der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretungen zu entnehmen:
"Am 27.01.1997 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Strafverfügung zu Zl. 6/369-9492-1996, über die Antragstellerin eine Geldstrafe von S 1000,-- weil sie als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 31.10.1996, zugestellt am 8.11.1996, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt hat, wer am 26.10.1996 um 00.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen HA-89 KG in Hallein, Kornsteinplatz nächst Haus Nr. 5 zuletzt vor diesem Zeitpunkt an diesem Ort abgestellt hat.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 13.02.1997, Zl. 6/369-971-1997, wurde über die Antragstellerin eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt, weil sei am 26.10.1996 um 23.05 Uhr in Salzburg, Alpenstraße, StrKm 9,6, Fahrtrichtung stadteinwärts, als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen HA-89 KG die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, da die gefahrene Geschwindigkeit 96 km/h betrug.
Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin am 18.10.1997 um
15.45 Uhr in Hallein, Davisstraße 7, den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen HA-89 KG die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Zonenbeschränkung) überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit 51 km/h betrug. Über die Antragstellerin wurde daher mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24.03.1998, Zl. 6/369-13065- 1997, eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- wegen Übertretung der §§ 52 lit. a Z. 11 a iVm 99 (3) StVO verhängt.
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So wurde über die Antragstellerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24.03.1998, Zl. 6/369-13065- 1997, wegen Übertretung der §§ 106 (1b) iVm 134 KFG eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt, da sie am 18.10.1997, 15.45 Uhr, in Hallein, Davisstraße 7, als Lenker des PKW HA-89 KG nicht dafür gesorgt hat, dass Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, die Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringen können.
Weiters wurde über die Antragstellerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24.03.1998, Zl. 6/369-13065- 1997, wegen Übertretung des Art. III (1) u. (5)a der 3 KFG-Novelle eine Geldstrafe von S 300,-- verhängt, da sie am 18.10.1997,
15.45 Uhr, in Hallein, Davisstraße, als Lenker des PKW HA-89 KG einen mit einem Sicherheitsgurt ausgerüsteten Sitzplatz benützt und den Sicherheitsgurt nicht verwendet hat.
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Mit Strafverfügung vom 06.05.1998, Zl. 6/369-14649-1997, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein über die Antragstellerin eine Geldstrafe von S 600,--, da sie als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 30.01.1998, zugestellt am 9.2.1998, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt hat, wer am 25.10.1997 um 20.05 Uhr in Hallein, Rainerkai 3, das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen HA-89 KG zuletzt vor diesem Zeitpunkt an diesem Ort abgestellt hat.
Am 14.07.1998 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein eine Strafverfügung, Zl. 6/369-4202-1998, weil die Antragstellerin als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.05.1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt hat, wer am 07.03.1998 um 21.46 Uhr in Golling, A 10 Tauernautobahn, Richtung Werfen, StrKm 31.047, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HA- 89 KG gelenkt hat. Über die Antragstellerin wurde daher wegen der Übertretung der §§ 103 (2) iVm 134 (1 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt.
Nichtsdestotrotz hat die Antragstellerin laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22.12.1998, Zl. 6/369-15623- 1998, als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 13.11.1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 5.9.1998 um 03.44 Uhr in Salzburg, Alpenstraße, StrKm 9.6. Fahrtrichtung stadtauswärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HA-89 KG gelenkt hat. Über die Antragstellerin wurde daher wegen der Übertretung der §§ 103 (2) iVm 134 (1 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- verhängt.
Ungeachtet dessen wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein, Zl. 6/369-2019-1999 vom 04.05.1999, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- wegen der Übertretung der §§ 103 (2) iVm 134 (1 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- verhängt, da die Antragstellerin als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24.02.1999 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt hat, wer am 11.02.1999 um 15.11 Uhr in Wals-Siezenheim, A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, StrKm 295,05, den Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen HA-89 KG gelenkt hat.
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Während des anhängigen Staatsbürgerschaftsverfahrens wurde über die Antragstellerin mit Strafverfügung vom 10.04.2000, Zl. 6/369-1650-2000, eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- wegen Übertretung der §§ 7 VStG iVm 107 (1) Z. 4 Fremdengesetz 1997 verhängt, da sie als Erziehungsberechtigte ihres mj. Sohnes D, geb. am 09.09.1999 in Hallein, welcher sichtvermerkspflichtiger Fremder ist, nicht dafür gesorgt hat, dass sich dieser rechtmäßig (§ 31 FrG) in Österreich aufhält, weil sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundlos erst nach fast sieben Monaten gestellt hat."
Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wertete die belangte Behörde als schwer wiegende Verletzungen einer Vorschrift, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit diene. Die mangelnde Verwendung eines Sicherheitsgurtes und einer für Kinder geeigneten Rückhalteeinrichtung sei gravierend, zumal die Beschwerdeführerin dabei sowohl die Sicherheit und Gesundheit von Kindern als auch ihre eigene Gesundheit gefährdet habe. Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Normen, insbesondere Verstöße gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, seien geeignet, eine negative Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG zu rechtfertigen. Auch die mehrmaligen Verletzungen der Pflicht zur Auskunftserteilung stellten gravierende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften des Fremdengesetzes solche zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dar. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin trotz immer wieder erfolgter verwaltungsbehördlicher Bestrafungen fortdauernd auf verschiedenste Weise gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ein derart langer Zeitraum verstrichen wäre, dass gesagt werden könnte, sie habe ihr Verhalten den rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert. Selbst ein eineinhalbjähriges Wohlverhalten sei zu wenig. Aus der Art, der Schwere aber auch der Häufigkeit der Verstöße der Antragstellerin komme eine negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie den zur allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Die Antragstellerin biete daher keine Gewähr dafür, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Ihr Verhalten lasse vielmehr den Schluss zu, dass sie auch in Zukunft die zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassenen Vorschriften missachten werde. Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG nicht vorlägen, seien die weiteren Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen gewesen. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin habe auch die Abweisung der Erstreckung der Verleihung auf ihren Ehemann und das gemeinsame minderjährige Kind zur Folge gehabt.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat ausschließlich geprüft, ob die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dabei handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung. Bei der Klärung der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses ist wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/01/0331)
§ 103 Abs. 2 KFG bestimmt unter anderem, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Zulassungsbesitzer zu erteilen.
Aktenkundig sind folgende, den Bestrafungen wegen der unterlassenen Auskunftserteilung zugrunde liegende Übertretungen:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um weniger als 20 km/h (7. März 1998), um 21 km/h (5. September 1998) und um 31 km/h (11. Februar 1999); Abstellen des Fahrzeuges in einem Halte- und Parkverbot (25. Oktober 1997). Geht man von der Begehung dieser Delikte durch die Beschwerdeführerin aus, was selbst in der Beschwerde nicht bestritten wird, wurden ihr insgesamt fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt, wobei die zuletzt begangene rund 20 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückliegt.
Wohl trifft es zu, dass auch das Verhalten im Straßenverkehr im Rahmen der Prüfung des Gesamtverhaltens eines Einbürgerungswerbers berücksichtigt werden kann, sodass gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen zu ihren Lasten heranzuziehen, grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Zum Nachweis ihrer Einschätzung, die Geschwindigkeitsübertretungen stellten eine schwer wiegende Verletzung einer der Sicherheit von Personen dienenden Vorschrift dar, bezieht sich die belangte Behörde aber auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, denen keine dem Anlassfall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen. Etwa im Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0011, war Anlass für die beschriebene Wertung die Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h. Je eine weitere schwer wiegende Verletzung von der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienenden Vorschriften sah der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis in der Weigerung des Einbürgerungswerbers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl offenkundig gewesen sei, dass er sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und im Lenken eines Fahrzeuges in diesem Zustand. Einem anderen von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis liegen acht gerichtliche Verurteilungen und 36 Verwaltungsstrafen zugrunde (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/01/0215); in diesem Zusammenhang erachtete der Verwaltungsgerichtshof ein rund eineinhalbjähriges Wohlverhalten für eine positive Prognose noch nicht als ausreichend.
Ebenfalls mit dem Anlassfall nicht vergleichbar ist das Zusammentreffen folgender Delikte: Überquerung einer Kreuzung trotz Rotlichts der Verkehrsampel, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h, Unterlassen der Anzeige des Fahrstreifenwechsels, Fahren ohne Führerschein, Abstellen des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot sowie Durchführung eines "Rennens" auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch einen Besitzer einer Lenkerberechtigung auf Probe (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0335). In der soeben geschilderten Kombination ging der Verwaltungsgerichtshof von schwer wiegenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung aus, die ein Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstellten.
Genau fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen um bis zu 46 km/h liegen - neben weiteren Verwaltungsübertretungen - dem Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 97/01/0268, zugrunde. Dort sah der Verwaltungsgerichtshof in der Bejahung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG durch die dort belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit und sprach sich gegen die Berücksichtigung dieser Delikte bei der Ermessensentscheidung nach § 11 StbG zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weil dem Beschwerdeführer keine als besonders schwer zu qualifizierende Verwaltungsübertretung zur Last liege. In diesem Sinne sind die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren, zuletzt etwa eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, begangenen Geschwindigkeitsübertretungen, bei denen besonders gefährliche Umstände nicht festgestellt worden sind, zu sehen.
Die wiederholten Verstöße gegen die Auskunftspflicht sind zwar durchaus beachtenswerte Verwaltungsübertretungen, eine ablehnende Einstellung zur Republik oder eine Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.
Beim Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht ist die Ansicht der belangten Behörde zu teilen, dass es sich dabei um eine gravierende Rechtsverletzung handelt. Diese lag allerdings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung drei Jahre zurück und blieb auch einmalig, weshalb daraus nicht auf weitere - einschlägige - Gesetzesverletzungen geschlossen werden kann. Ebenso blieb der Verstoß gegen das Fremdengesetz, wenn auch nach der Antragstellung begangen, einmalig.
Angemerkt sei, dass fünf der insgesamt neun Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften an nur zwei Tagen (26. Oktober 1996 und 18. Oktober 1997) begangen worden sind, sodass auch von einer beharrlichen regelmäßigen Wiederholung solcher Verstöße nicht gesprochen werden kann.
Vor dem Hintergrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich und des den einzelnen Verwaltungsübertretungen zukommenden geringen Gewichts sowie der seit ihrer Begehung verstrichenen Zeit lässt auch deren Kombination nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin würde keine Gewähr im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bieten.
Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. April 2001
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