Normen
AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 14. Mai 1999 nach Österreich ein und stellte am 17. Mai 1999 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte er im Wesentlichen vor, er gehöre dem Stamm der "Asona" an, "glaube an den Gott namens Noobuo ('traditioneller Glauben')" und er habe "ein Problem mit dem Stammesführer und den religiösen Führern seines Glaubens". Er sei nämlich auserkoren worden, "Priester seines Glaubens" (an anderer Stelle: "Fetisch-Priester") zu werden, was er im Hinblick auf die von diesen durchzuführenden Rituale (Schlachten von Tieren, unter anderem von Hunden, und Essen ihres rohen Fleisches) abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im "Palast" des Stammeshäuptlings gegen seinen Willen festgehalten worden. Er habe geschrieen und flüchten wollen. "Plötzlich" - so der Beschwerdeführer wörtlich - "war ein lauter Schrei zu hören, welcher mich zu Boden warf und meiner Kräfte beraubte. Nachdem ich in einen tiefen Schlaf gefallen war, kam ich in der folgenden Nacht wieder zu mir." In den nächsten Tagen habe er im Zusammenhang mit seiner Pflicht, Priester zu werden, immer wieder Rituale über sich ergehen lassen müssen. Bei der letzten Zeremonie sei er in "Trance" verfallen und habe ein den Gott symbolisierendes Gefäß fallen lassen, was Unglück für den Stamm bedeute. Letztlich habe der Stammesrat beschlossen, er müsse getötet und dem Gott "Noobuo" zu dessen Besänftigung als Opfer dargeboten werden. Aus Angst, von den Priestern umgebracht zu werden, sei er auf näher beschriebene Weise geflohen. Bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte der Beschwerdeführer, "aufgrund meines Missgeschicks" getötet zu werden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 den Asylantrag gemäß § 6 Z 2, 3 und 4 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana fest. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei keinerlei Asylrelevanz zu entnehmen und zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Unter dem Gesichtspunkt der Z 3 des § 6 AsylG führte die Erstbehörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um "eine zusammengereimte bzw. erfundene Fantasiegeschichte" handle, was schon allein aus der - oben wiedergegebenen - Aussage ("Plötzlich war ein lauter Schrei ... beraubte") zu erkennen sei. Auch die Behauptung, er sei in Ghana nirgends sicher gewesen, weil ihn die Priester mit schwarzer Magie hätten umbringen können, sei als irreal und nicht nachvollziehbar zu werten. In diesem Zusammenhang verwies die Erstbehörde auch noch darauf, dass "sämtliche Ihrer Angaben rund um Ihre angebliche Flucht in keinster Weise nachvollziehbar" seien, was sich offenbar auf im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Vorhalte im Rahmen der Vernehmung vor dem Bundesasylamt (zu den Flugverbindungen zwischen Accra, Lagos, Kairo und Wien) bezieht. Dass der Beschwerdeführer "als Person nicht glaubwürdig" sei, habe das Bundesasylamt aufgrund des Umstandes "festzustellen", dass er nicht gewillt sei, den "tatsächlichen Reiseweg" nach Österreich zu nennen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen umfangreichen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer unter anderem mit näherer Begründung gegen die Beweiswürdigung der Erstbehörde und relevierte, dass seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen sei, seine Probleme im Heimatland stünden in Bezug zu seiner religiösen Überzeugung. In diesem Zusammenhang ist offenbar auch die an anderer Stelle in der Berufung erwähnte "geschilderte Weigerung" (gemeint: zur Übernahme des Priesteramtes) zu sehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 6 Z 2, 3 und 4 AsylG abgewiesen und "gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1" FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Die belangte Behörde versagte "den gesamten Aussagen" des Beschwerdeführers "die Glaubwürdigkeit". Bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde zunächst auf das "Aufzeigen nachvollziehbarer, von der Erstbehörde detailliert herausgearbeiteter, Indizien für die offensichtliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers". Es könne dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es "die Mehrzahl der relevierten Umstände ins Reich der Phantasie verweist". Diesbezüglich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers hervorzuheben, "ein lauter Schrei hätte ihn zu Boden geworfen und seiner Kräfte beraubt, woraufhin er in einen tiefen Schlaf gefallen sei und erst in der folgenden Nacht wieder zu sich gekommen sei", was "jedenfalls mit den physikalischen Gesetzen nicht in Einklang zu bringen ist". Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer an "die von ihm relevierten Zauberformeln und die ihm daraus erwachsenden Konsequenzen glaubt, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass die von ihm befürchteten metaphysischen Phänomene realiter nicht existieren. Hieraus erhellt, dass der Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG offensichtlich unbegründet ist, da eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden konnte."
Zur Eventualbegründung nach § 6 Z 2 AsylG argumentierte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er einer anderen als der von seinen Stammesbrüdern ausgeübten Religion "huldige" und deshalb mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Seine subjektiv empfundene Furcht sei auf die Verletzung von - "allenfalls in seinem Heimatland tatsächlich existierenden" - sozialen Normen zurückzuführen. Die ihm "allenfalls drohende Gefährdung seitens Privater" könne - möge der Verfolgung "allenfalls kultischer Aberglaube" zugrunde liegen - kein Merkmal einer Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden.
Als weitere Eventualbegründung zog die belangte Behörde § 6 Z 4 AsylG heran, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Erstbehörde nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe. Obwohl der vom Beschwerdeführer geschilderte Reiseweg von der Erstbehörde "falsifiziert" worden sei, habe er dennoch bei seiner zweiten Einvernahme vor dieser Behörde seine Angaben hinsichtlich des Reiseweges aufrecht erhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, als man ihm die Unmöglichkeit seiner Reisebeschreibung zur Kenntnis gebracht habe und er aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen, wäre er gehalten gewesen, sein Vorbringen "nicht bloß in geringem Umfange zu modifizieren".
Die Feststellung zur Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana begründete die belangte Behörde schließlich im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und mit dem mangelnden Feststehen seiner Identität.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
"Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes trotz Aufforderung nicht mitwirken;"
1. Zum von der belangten Behörde primär herangezogenen § 6 Z 3 AsylG:
1.1. Die belangte Behörde ging - wie die Erstbehörde - davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm in Ghana drohenden Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung (offensichtlich) nicht der Wahrheit entspreche. Die belangte Behörde hätte in dieser Hinsicht aber - angesichts der ausreichend konkreten Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Berufung - nicht davon ausgehen dürfen, der Sachverhalt sei im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG "geklärt", und sie hätte daher nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende Judikatur) - auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 (hier: iVm § 6) AsylG - eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0549, mwN; zur Relevanz dieses Verfahrensmangels siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0424). Schon deshalb lässt sich die Abweisung des Asylbegehrens mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Z 3 AsylG nicht mängelfrei begründen.
1.2. Im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Unterbleiben der Berufungsverhandlung, die jedenfalls auf Grund der Ausführungen in der Berufung erforderlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Begründung ihrer Subsumtion des Falles unter § 6 Z 3 AsylG auch mit einem inhaltlichen Widerspruch belastet. Der angefochtene Bescheid geht nämlich zunächst (auf Seite 5) von der Unglaubwürdigkeit der "gesamten Aussagen" des Beschwerdeführers aus und verweist dazu (auf Seite 7) uneingeschränkt auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, aus denen sich ergebe, dass die Verfolgungsbehauptung "auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder gar einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt". Dass der Beschwerdeführer selbst an die behauptete Bedrohung glauben könne, hat das Bundesasylamt - nach dessen Ansicht es sich um eine "zusammengereimte bzw. erfundene Fantasiegeschichte" handelte - als Möglichkeit auch nicht in Betracht gezogen.
Demgegenüber räumt die belangte Behörde - im Anschluss an ihre Verweisung auf die Ausführungen des Bundesasylamtes und im Widerspruch dazu - auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides ein, das Vorbringen sei, wie in der Berufung gegenüber den Ausführungen des Bundesasylamtes geltend gemacht, "nicht bloß nach europäischen Denkweisen zu bewerten". Die belangte Behörde hält es nun für entscheidend, dass aber die "weltweit anerkannten physikalischen Gesetze auch für den schwarzen Kontinent Geltung" hätten, sodass dem Bundesasylamt "aus diesem Grunde" nicht entgegen getreten werden könne, wenn es die "Mehrzahl der relevierten Umstände" - von der Gesamtheit aller Angaben ist hier nicht mehr die Rede - "ins Reich der Phantasie" verwiesen habe. Dem folgt als Abschluss der Überlegungen der belangten Behörde der Satz, "allein der Umstand, dass der Berufungswerber nach eigener Aussage an die von ihm relevierten Zauberformeln und die ihm daraus erwachsenden Konsequenzen glaubt", vermöge "nichts an der Tatsache zu ändern, dass die von ihm befürchteten metaphysischen Phänomene realiter nicht existieren".
Damit wird im Gegensatz zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes den Ausführungen in der Berufung teilweise Rechnung getragen und subjektive Aussageehrlichkeit des Beschwerdeführers unterstellt, was die Subsumtion unter § 6 Z 3 AsylG auch als inhaltlich rechtswidrig erscheinen lässt. Ginge man davon aus, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich Erlebtes und aus europäischer Sicht "Irreales" vermengten, so wäre es nämlich nicht "offensichtlich", dass dem Beschwerdeführer auf Grund der behaupteten Vorgänge nicht zumindest lokal begrenzt auch reale Gefahren drohten. Dieser Standpunkt war in der Berufung mit dem Hinweis darauf, dass es nicht auf den Glauben des Beschwerdeführers an "schwarze Magie" ankomme und im Rahmen einer Beurteilung gemäß § 7 AsylG zu prüfen wäre, ob die von ihm geschilderte Weigerung zur Nachschau nach ihm und zu Übergriffen auf ihn führen würde und der Heimatstaat ihn davor schützen könne und wolle, auch ausdrücklich vertreten worden. Dem ist noch hinzuzufügen, dass die "schwarze Magie" es nach den Angaben des Beschwerdeführers erübrigt hätte, ihn "auf normale Weise zu finden", sodass er "nirgends in Ghana sicher gewesen wäre". Der Gesichtspunkt eines bloß lokal begrenzten Charakters einer (insoweit allenfalls realen) Bedrohung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht geeignet, die Abweisung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet zu tragen.
2. Zur Eventualbegründung nach § 6 Z 2 AsylG:
2.1. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen offensichtlich nicht entnehmen lässt (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332).
Der Beschwerdeführer brachte - wie erwähnt - vor, ihm drohe aufgrund seiner Weigerung, "Fetisch-Priester" zu werden, in Verbindung mit dem Missgeschick während einer rituellen Zeremonie zur Abwendung des von ihm über den Stamm gebrachten Unglücks und zur Besänftigung des Gottes "Noobua" getötet und geopfert zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, dem ein insoweit mit dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt (Weigerung, Priesterin eines Schreinskultes zu werden) zugrunde lag, zur in diesen Fällen möglichen Verfolgung aus Gründen der Religion Stellung genommen und dazu mit Beziehung auf § 6 Z 2 AsylG ausgeführt:
"Dass eine religiösen Zwecken (der Besänftigung der Götter) dienende Verfolgung (Opferung) wegen der Weigerung, die Nachfolge in einem Priesteramt anzutreten, 'offensichtlich nicht' auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen sei, lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht behaupten."
Davon ausgehend kann auch im hier vorliegenden Fall, in dem nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Tötung auch mit seiner Weigerung, die Auswahl zum Priester anzunehmen, nicht auszuschließen ist, nicht gesagt werden, die behauptete Verfolgung knüpfe an den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention erwähnten Grund "Religion" im Sinne des § 6 Z 2 AsylG "offensichtlich" nicht an. In diesem Zusammenhang ist (gemäß § 43 Abs. 2 VwGG) auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0557, zu verweisen, das zur Asylrelevanz der (behaupteten) Verfolgung wegen des Austritts aus der Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aus religiösen Gründen grundlegende, auch für den vorliegenden Fall gültige Ausführungen enthält. Demnach lässt sich eine Verfolgung aus Gründen der Religion bei Vorliegen der dort näher dargestellten Voraussetzungen in Fällen dieser Art selbst bei einer Prüfung des Asylantrages nach § 7 AsylG - für die es auf den Maßstab der "Offensichtlichkeit" nicht ankommt - nicht verneinen. Inbesondere lasse sich ein Zusammenhang zwischen der durch die religiöse Überzeugung motivierten Verfolgungshandlung und deren (maßgeblichen) Anknüpfung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers nicht nachvollziehbar verneinen, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Das kann aber auch im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, sodass eine Beurteilung dahin, die behauptete Verfolgungsgefahr sei im Sinne des § 6 Z 2 AsylG offensichtlich nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen, nicht gerechtfertigt scheint (vgl. auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332; siehe auch die Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0555, und vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0316).
3. Zur Eventualbegründung nach § 6 Z 4 AsylG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318, mit den Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung näher auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen, aber auch unter dem Gesichtspunkt der bereits unter Punkt 1.3. angesprochenen untergeordneten Relevanz der Angaben zum Fluchtweg für die meritorische Beurteilung des vorliegenden Asylbegehrens, ergibt sich, dass sich die Abweisung des Asylantrages nicht auf die genannte Bestimmung stützen lässt.
4. Zum Ausspruch nach § 8 AsylG:
Aber auch die Feststellung der Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana steht zunächst insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als die belangte Behörde den diesbezüglichen Spruch ihrer Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1" FrG beschränkte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/20/0207, mwN), wobei allerdings einzuräumen ist, dass der Begründung auch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 FrG zu entnehmen ist. Soweit die belangte Behörde in der Begründung dieses Spruchteiles weiter meint, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid der belangten Behörde ergangenen Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419). Darüber hinaus widerspricht die Ansicht der belangten Behörde, "die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation" setze "auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus", ebenfalls der in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußerten Auffassung des Gerichtshofes (vgl. aus jüngerer Zeit zum Beispiel auch das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 99/20/0546; zum Ganzen siehe zuletzt etwa das bereits erwähnte Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0549).
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen der (prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichthof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 12. Dezember 2002
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