Normen
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/107;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §17 Abs4;
EStG 1988 §17 Abs5;
EStG 1988 §18 Abs1 Z6;
EStG 1988 §4 Abs4;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/107;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §17 Abs4;
EStG 1988 §17 Abs5;
EStG 1988 §18 Abs1 Z6;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist der Abzug von Steuerberatungskosten nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als Sonderausgaben strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Landwirt und beziehe darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien gemäß § 17 EStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, BGBl. II Nr. 107/1997, pauschaliert ermittelt worden. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 habe der Beschwerdeführer als Sonderausgaben u.a. Steuerberatungskosten in Höhe von (brutto) 7.740 S geltend gemacht. Aus den vorgelegten Honorarnoten sei ersichtlich, dass der überwiegende Teil des bezahlten Honorars auf die Abfassung der Steuererklärungen inklusive der damit verbundenen Bescheidkontrolle entfalle (Honorarbetrag von 5.000 S netto). Das restliche Honorar von insgesamt 1.450 S netto entfalle auf "steuerliche Beratung". Auch bei einem "pauschalierten Landwirt" sei zu untersuchen, inwieweit die Tätigkeit des Steuerberaters die Ermittlungen zur Feststellung des Betriebsergebnisses betreffe bzw. die Tätigkeit außerhalb der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liege. Nach Ansicht der belangten Behörde sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die auf die Ermittlung der Einkünfte entfallende Tätigkeit sowohl nach dem Zeitaufwand als auch nach dem für die Honorarbemessung in erster Linie maßgebenden Wert des Gegenstands "weit höhere Kosten" verursache als die Abfassung der Steuererklärung. Auch im Beschwerdefall erscheine die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die Kontrolle der Veranlagung bzw. die Beratung hinsichtlich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen weniger umfangreich als jener Teil der Tätigkeit, der der Einkunftsermittlung zuzuordnen sei. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der Steuerberater "umfangreiche Ermittlungen" zur Feststellung der Grundlagen für die Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. Beilage zur Einkommensteuererklärung gepflogen habe (bei der Berechnung des Einheitswertes seien verschiedene Einheitswertanteile von Zupachtungen zu berücksichtigen sowie die Ausgedingslasten, die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die bezahlten Pachtzinsen und Schuldzinsen als Abzugsposten anzuführen gewesen). Die Erstellung der Einkommensteuererklärung erscheine gegenüber der Gewinnermittlung, "also den betrieblichen Bereich", von untergeordneter Bedeutung. Dies habe wegen des Überwiegensprinzips zur Folge, dass auch die den Bereich der Erstellung der Einkommensteuererklärung betreffenden Kosten betrieblich veranlasst seien. Da im Rahmen der Pauschalierungsverordnung die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als eigene Abzugspost nicht vorgesehen sei, seien diese im Wege der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. Eine Berücksichtigung als Sonderausgaben komme nicht in Betracht. Soweit die Beratungsleistungen zudem nach den Angaben in einer Vorhaltsbeantwortung auch eine Beratung auf außersteuerlichen Rechtsgebieten betroffen hätten, sei ein Abzug unter dem Titel der Steuerberatungskosten schon begrifflich nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden können, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1968, 1345/67, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise auch ausgesprochen, dass die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Abfassung der Einkommensteuererklärung eines selbständig Erwerbstätigen bezahlt wurden, zu Recht nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1971, 2114/70, und vom 29. November 1972, 1337/72).
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind die strittigen Steuerberatungskosten in erster Linie im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 nach Maßgabe der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997, entstanden. Dass diese Gewinnermittlung aber anderen Zwecken gedient hätte, als die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen, behauptet auch die belangte Behörde nicht. Warum diese Aufwendungen "im Interesse des Betriebes" getätigt worden wären, macht die belangte Behörde im Übrigen auch in ihrer Gegenschrift nicht deutlich. Sie hat deshalb die Rechtslage verkannt, wenn sie die in Rede stehenden Steuerberatungskosten dennoch den - mit den Pauschalsätzen abgegoltenen - Betriebsausgaben zurechnete und deshalb deren Berücksichtigung als Sonderausgaben verweigerte.
Der angefochtene Bescheid war somit schon deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf die in der Beschwerde weiters erhobene Rüge, bei der Annahme der belangten Behörde, ein Teil der Honorarnote betreffe außersteuerliche Rechtsgebiete, handle es sich um eine "denkunmögliche Schlussfolgerung", die möglicherweise auf einem Missverständnis der Vorhaltsbeantwortung beruhe, war bei diesem Verfahrensergebnis nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Oktober 2002
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