Normen
GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1993 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehranstalt K (im Folgenden kurz HTLBA). Zuvor war er seit 28. August 1989 an derselben Schule als Vertragslehrer beschäftigt.
In einem Anhang zum Dienstvertrag wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers nach § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit 20. September 1973 festgelegt; unter den dem Tag der Anstellung zur Gänze vorangestellten Zeiten findet sich auch eine gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 berücksichtigte Praxiszeit im Ausmaß von 3 Jahren und sieben Monaten.
Mit Bescheid vom 25. September 1997 setzte der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden LSR) den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gleichfalls mit 20. September 1973 fest. Von den Zeiten der beruflichen Tätigkeit zwischen dem Abschluss des Studiums (am 9. Dezember 1971) und der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund - insgesamt 16 Jahre, 9 Monate und 19 Tage - rechnete der LSR dem Beschwerdeführer vier Jahre gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und drei Jahre und sieben Monate gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zur Gänze an. Die restlichen Beschäftigungs- bzw Erwerbszeiten wurden gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG zur Hälfte dem Tag der Anstellung vorangesetzt.
In seiner Berufung beantragte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zunächst, seinen Vorrückungsstichtag mit 28. Mai 1967 neu zu bestimmen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 korrigierte er dies dahingehend, dass der Vorrückungsstichtag mit 15. Jänner 1972 festzusetzen sei. Der Zeitraum vom 9. Juni 1980 bis zum 27. August 1989 wäre nämlich nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Vielmehr seien gemäß § 12 Abs. 3 GG drei Jahre und fünf Monate dieses Zeitraums zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen. Zur Begründung listete der Beschwerdeführer mehrere Projekte auf, die er in den Jahren 1981 bis 1987 betreut habe (Anmerkung: In dieser Zeit war der Beschwerdeführer - nach Erlangung der Befugnis als Architekt gemäß § 15 des Ziviltechnikergesetzes am 30. Mai 1980 - zunächst in einem Architekturbüro als freier Mitarbeiter, ab 1. Jänner 1987 als selbständiger Architekt tätig). Bei sämtlichen Projekten hätten Belange des Denkmalschutzes sowie der Revitalisierung und Althaussanierung in besonders starkem Umfang berücksichtigt werden müssen. Er habe durch die Abwicklung dieser Projekte seit Ablegung seiner Ziviltechnikerprüfung (im Mai 1975) besondere Kenntnisse in nachstehenden Fachgebieten erworben:
- a) Erhaltung historischer Bausubstanz
- b) Instandsetzung historischer Tragkonstruktionen
- c) historische Handwerkstechniken
- d) historische Baukonstruktionen
- e) verformungsgetreue Aufnahme historischer Gebäude
- f)
Baualtersbestimmung
- g) Beurteilung des Erhaltungszustandes von Gebäuden
- h) Festlegung von Restaurierungsrichtlinien
Diese Fachgebiete würden in keiner österreichischen Universität und an keiner vergleichbaren Lehranstalt unterrichtet. Das für die Tätigkeit und für den Unterricht in diesen Fachgebieten erforderliche Wissen habe er daher durch seine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Althaussanierung und Althausrevitalisierung sowie auf dem Gebiet der Abwicklung von Bauprojekten unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Denkmalschutzes erwerben müssen. Er unterrichte an der HTBLA, Abteilung für Bautechnik - Restaurierung und Ortsbildpflege, die Gegenstände Bauerhaltung und Sanierung sowie Bauaufnahme und Dokumentation. Sein Dienstverhältnis sei primär für den Unterricht in diesen Gegenständen begründet worden. Die Gegenstände Bauerhaltung und Sanierung umfassten den Unterricht in den zu lit. a bis d bezeichneten Fachgebieten, der Unterricht in den Gegenständen Bauaufnahme und Dokumentation umfasse die zu lit. e bis h bezeichneten Fachgebiete. Für den Unterricht in diesen Gegenständen seien genaue und fundierte Kenntnisse erforderlich, deren Erwerb zumindest den Zeitraum in Anspruch nehme, wie er der durchschnittlichen Praxisdauer vor der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung entspreche. Diese betrage derzeit mindestens sieben Jahre. Der Beschwerdeführer habe daher über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren eine Tätigkeit ausgeübt, welche dafür die Voraussetzung bilde, dass er nunmehr zum erfolgreichen Unterricht an der HTBLA imstande sei.
Mit Schriftsatz vom 12. November 1997 ersuchte die belangte Behörde das (damals zustimmungsberechtigte) Bundesministerium für Finanzen, im Hinblick auf die Berufungsausführungen einer Anrechnung von weiteren drei Jahren und fünf Monaten (sohin insgesamt von sieben Jahren Berufspraxis) gemäß § 12 Abs. 3 GG zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 teilte das Bundesministerium für Finanzen der belangten Behörde mit, es könne (derzeit) zu diesem Antrag auf Grund des vorgelegten Sachverhaltes nicht Stellung nehmen, da aus den übermittelten Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, welche Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführer bei den von ihm angeführten Projekten im Einzelnen erworben habe, welcher Zeitaufwand jeweils hiefür aufzuwenden gewesen sei (Beschäftigungsausmaß) und ob und inwieweit diese erworbenen Kenntnisse Voraussetzung für die Erteilung des Unterrichts an der HTBLA in den (vom Beschwerdeführer unterrichteten) Fächern Bauaufnahme und Dokumentation, Bauerhaltung und Sanierung, Baukonstruktion, Bauzeichnen und Konstruktionsübungen, Freihandzeichnen sowie Zeichnen und Schrift unter Einbeziehung der Ausführungen in den jeweils geltenden Lehrplänen seien. Ebenso mangle es an der Feststellung, inwieweit die in den privaten Vordienstzeiten erworbenen Kenntnisse in den Hintergrund träten, weil der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis bereits vier Jahre lang als Vertragslehrer in einem Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei und an der gleichen Schule vermutlich in denselben Gegenständen unterrichtet habe.
In dem über Auftrag der belangten Behörde hiezu vom LSR durchgeführten Ermittlungsverfahren legte der LSR eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (datiert mit 24. Februar 1998) zu diesen aufgeworfenen Fragen vor. Der Beschwerdeführer führte darin Folgendes aus (Namen und Objektsbezeichnungen wurden anonymisiert):
"zu Frage 1: ...'welche Fähigkeiten und Kenntnisse im
einzelnen ... bei den von ihm angeführten Projekten erworben hat,'
...
a) Palais R. (Büro Arch. G.)
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- Baukonstruktionsdetails des Historismus, insbesondere im
Fassaden-, Gesimse- und Deckenbereich.
- Projektierung eines Teilabbruches und Verbindung des
Neubauteiles mit dem Altbestand
- Projektierung einer Aufstockung mit Integration moderner
Bauformen im Dachbereich
- Erlangung einer bewilligungsfähigen Einreichplanung beim
Bundesdenkmalamt.
b) Orangerie Palais A. (Büro Arch. G.)
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- Baukonstruktionsdetails des Barock
(ca. 1700, Fischer v. Erlach)
- Revitalisierung ungenutzter Bausubstanz, Umnutzung zu einem
Galeriebetrieb bzw. einem Wohnhaus
- Projektierung eines Dachgeschossausbaues
- Erlangung einer bewilligungsfähigen Einreichplanung beim
Bundesdenkmalamt
- Überwachung der Baudurchführung
- einschließlich Restaurierung eines
romantischen Grottenbereiches (um 1810)
c) T.straße 23 (Büro Arch. G.)
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- Baukonstruktionsdetails des Barock (ca. 1725)
- Revitalisierung des gesamten Gebäudes (Keller, Erdgeschoss, 1. - 3. Stock, DG) für heutigen Wohnstandard einschl. Geschäften im EG, einschl. Anwendung der Elektroosmose zur Trockenlegung
- Erlangung einer bewilligungsfähigen Einreichplanung beim Bundesdenkmalamt
- Ausübung der Oberbauleitung einschl. Restaurierung der Fassaden und Freilegung von Stuck und Fresken in Teilen des 1.
Stockes
d) Bauernhof W. (Büro T. = Beschwerdeführer)
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- Bewusste Anwendung von Techniken der lokalen Bautradition bei der Gestaltung von neuen Bauteilen
- Baukonstruktionen aus dem Massiv- und Holzbau des 19. und 20. Jhdts.
- Revitalisierung bzw. Umnutzung des gesamten Hofbereiches einschl. der Nebengebäude, insbesondere Verbesserung der bauphysikalischen Eigenschaften von Bauteilen
- Planung einschl. Detailplanung von Einrichtungsbereichen (Schwimmhalle, Bibliothek, Küche usf.)
- Anwendung von neuen Energiesystemen (Hackschnitzelfeuerung vollautomatisch, Fußbodenheizsysteme, Wärmepumpe im Schwimmbad, Solarenergie für WW)
e) K. Straße 37 (Büro T.)
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- komplette Sanierung eines abgewohnten Hauses von 1875, damit verbundene Herstellung von Wohnungen modernen Standards, Geschäften im EG, Ausbau der Dachgeschosse (Straßen- und Hoftrakt) zu modernen Wohnungen, Aufzugszubau, Einbau von Garagen im EG des Hoftraktes usf.
- Planung und Oberbauleitung unter besonderer Berücksichtigung des historischen Erscheinungsbildes, insbesondere der Gestaltung der Fassaden anstelle der verloren gegangenen Gliederung.
f) F.straße 38 (Büro T.)
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- Baukonstruktionsdetails des Industriebaues (Stahlbetonbau um 1910)
- völlige Umnutzung einer "Industrieruine" durch Umbau einer ehem. Textilfabrik zu einem Bürohaus unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Nutzung einer Erdgeschoss-Halle für eine 2- geschossige Garage sowie eine Gaststätte, Aufbau eines Terrassengeschosses mit 2 Wohnungen einschl. Ausarbeitung von Details (z.B. Eingangshalle)
g) Schloss K. (Büro T.)
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- Baukonstruktionen an einem Gebäude, das vom Spätmittelalter bis heute (zuletzt um 1910) immer wieder umgebaut und verändert wurde
- Projektierung einer Nutzung der durch Jahrzehnte vernachlässigten Bausubstanz als Wohnhaus
- Erlangung einer bewilligungsfähigen Einreichplanung durch das BDA.
h) W.gasse 25 (Büro T.)
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vergleichbar e) mit besonderem Gewicht auf Instandsetzung der
reich gegliederten historistischen Straßenfassaden und Integration
des Erscheinungsbildes des Dachgeschossausbaues in den Gesamteindruck
i) P. Straße (Büro T.)
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- Baukonstruktionen der Jahrhundertwende
- Projektierung von großzügigen Wohnbereichen mit heutigem
Standard
- weitgehende Erhaltung des malerischen Erscheinungsbildes
des Baukörpers
- Anwendung von Sanierungstechniken (Heißluftverfahren gegen
Holzschädlinge, Bekämpfung von Hausschwamm, Einbau einer Drainage)
j) S.gasse 14 (Büro T.)
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außer dem unter e) Gesagten ist hier insbesonders erwähnenswert:
- Aufstockung um 2 Geschosse, darauf ein 2-geschossiger
Dachausbau
k) Pixendorf, NÖ (Büro T.)
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- Planung eines Dachgeschoss-Ausbaues
1) W.gasse 33 (Büro T.)
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- Umbau einer Villa mit zahlreichen Detailplanungen wie:
- Wintergarten - Glashaus
- Bad (Steinmetzdetails)
- Wohnraum (Steinmetzdetails Kamin, Tischlerdetails Wandverbau)
- usf.
Aus dieser Auflistung ist ersichtlich, dass durch die intensive Beschäftigung mit Altbauten Kenntnisse erworben wurden, welche in der Berufung auf Seite 4 unter den Punkten a) bis h) detailliert angeführt sind.
zu Frage 2: '... welcher Zeitaufwand jeweils hiefür aufzuwenden war (Beschäftigungsausmaß)...'
Die Beschäftigung mit den jeweiligen Bauvorhaben erfolgte als Vollzeitbeschäftigung mit mind. 40 Wochenstunden. Bei den im Büro des Berufungswerbers bearbeiteten Projekten wurden außer der eigenen Arbeitskraft noch bis zu 3 Mitarbeiter herangezogen.
zu Frage 3: '... ob und inwieweit diese erworbenen Kenntnisse
Voraussetzung für die Erteilung des Unterrichts ...'
In der Stellenausschreibung (1989) wurden diese
Qualifikationen ausdrücklich gefordert.
zu Frage 4: '... bereits 4 Jahre lang als Vertragslehrer ...'
Die Anrechnung der Vordienstzeiten bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum vor August 1989, dem Zeitpunkt an dem der Berufungswerber eben als Vertragslehrer zu unterrichten begonnen hat."
Die belangte Behörde legte diese Stellungnahme dem Bundesministerium für Finanzen neuerlich mit dem Antrag auf Zustimmung zur weiteren Anrechnung von Praxiszeiten im Ausmaß von drei Jahren und fünf Monaten als Architekt im Büro G. sowie als freischaffender Architekt gemäß § 12 Abs. 3 GG vor.
Mit Schreiben vom 14. April 1998 erteilte das Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die nunmehr vorgelegten Beschreibungen der durchgeführten Projektarbeiten im Zusammenhang mit den an der HTBLA unterrichteten Gegenständen die Zustimmung zu einer Berücksichtigung von (weiteren) privaten Vortätigkeiten im Ausmaß von fünf Monaten gemäß § 12 Abs. 3 GG. Als Vertragslehrer seien dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 des VBG 1948 (bereits) drei Jahre und sieben Monate Praxiszeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden. Gemeinsam mit den nach § 12 Abs. 2 Z. 5 GG anzurechnenden Praxiszeiten, das seien vier Jahre, den gemäß Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 leg. cit. auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu berücksichtigenden seinerzeit angerechneten drei Jahren und sieben Monaten sowie den nunmehr zugestimmten fünf Monaten gemäß § 12 Abs. 3 GG ergebe das ein Gesamtausmaß von acht Jahren, das bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigt werde. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von privaten Vordienstzeiten erscheine für die Erzielung des zu erwartenden Verwendungserfolges am Beginn des nunmehr öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne Einarbeitungszeit nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer bereits unmittelbar vor Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vier Jahre als Vertragslehrer dieselben Gegenstände an der HTBLA unterrichtet habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 1998 setzte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 5. Juli 1973 neu fest. Zur Begründung führte sie nach der Wiedergabe des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der Rechtslage nach § 12 Abs. 3 GG (einschließlich der Rechtsprechung) aus, dass es nur auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg zum Zeitpunkt seiner "Pragmatisierung" (1. Oktober 1993) ankomme. Der Beschwerdeführer habe ab Beginn seiner Anstellung als Bundeslehrer die Fächer Bauaufnahme und Dokumentation (eine Wochenstunde), Bauerhaltung und Sanierung (vier Wochenstunden), Baukonstruktion (vier Wochenstunden), Bauzeichnen und Konstruktionsübungen (zehn Wochenstunden), Freihandzeichnen (vier Wochenstunden) sowie Zeichnen und Schrift (zwei Wochenstunden) in Vollbeschäftigung unterrichtet. Diese Unterrichtsgegenstände wären zum Großteil für die Begründung seines Dienstverhältnisses bedeutsam gewesen. Nach Befassung des im Zustimmungsverfahren maßgebenden Bundesministeriums für Finanzen habe nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beschreibungen der vom Beschwerdeführer als freiberuflicher Architekt durchgeführten Projektarbeiten im Zusammenhang mit den an der HTBLA unterrichteten Gegenständen einer (zusätzlichen) Berücksichtigung von privaten Vortätigkeiten im Ausmaß von fünf Monaten gemäß § 12 Abs. 3 GG zugestimmt werden können. Als Vertragslehrer seien dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 drei Jahre und sieben Monate Praxiszeiten (1. Juli 1976 bis 31. Jänner 1980) bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden. Gemeinsam mit den nach § 12 Abs. 2 Z. 5 GG anzurechnenden Praxiszeiten (vier Jahre), den gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 leg. cit. auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu berücksichtigenden seinerzeit angerechneten drei Jahren und sieben Monaten sowie den nunmehr "zugestimmten" fünf Monaten gemäß § 12 Abs. 3 GG ergebe das ein Gesamtausmaß von acht Jahren, das bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigt werde. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von privaten Vordienstzeiten erscheine für die Erzielung des zu erwartenden Verwendungserfolges am Beginn des nunmehr öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne Einarbeitungszeit nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer bereits unmittelbar vor Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dieselben Gegenstände an der HTBLA unterrichtet habe. In diesem Fall träten die weiter zurückliegenden Praxiszeiten hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den Verwendungserfolg als Bundesbediensteter in den Hintergrund. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Im Beschwerdefall sind gemäß § 113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum 30. April 1995 geltenden Fassung (im Folgenden aF) anzuwenden, da der Beschwerdeführer vor dem 1. Mai 1995 in sein Dienstverhältnis zum Bund eingetreten ist und dieses (seither) ununterbrochen angedauert hat.
Nach § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 aF sind sonstige Zeiten (d.h.
- wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - andere Zeiten als die, die kraft Gesetzes zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind) zur Hälfte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 GG 1956 nur auf die durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 nunmehr auf drei Jahre zeitlich begrenzte "Halbanrechnung" sonstiger Zeiten (vgl. dazu § 12 Abs. 1 Z. 3 lit. b GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 - hier als nF bezeichnet), die im Beschwerdefall kein Rolle spielt, oder auch auf die davon abweichende Anrechnungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 GG 1956 bezieht, auf die in § 12 Abs. 1 Z. 3 nF (sonstige Zeiten) in lit. a verwiesen wird. Dies deshalb, weil § 12 Abs. 3 GG 1956 sowohl in der Altfassung (vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995) als auch in der neuen Fassung denselben Inhalt aufweist.
Nach § 12 Abs. 3 GG können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b aF bzw. Abs. 1 Z. 3 nF (Anmerkung: sonstige Zeiten), in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen (Zuständigkeit auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen, 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem 1. Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und 2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 lit. a GG ( Z. 5 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lit. a in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 43/1995, ist die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung u.a. dann zur Gänze voranzusetzen, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 in einer der in § 12a Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe - dazu gehört nach der zitierten Bestimmung auch die Verwendungsgruppe L 1 - über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulausbildung hinaus vorgeschrieben ist.
Dies trifft bei der Verwendungsgruppe L 1 u.a. für an höheren Schulen verwendete Lehrer zu, wenn für sie nach Z. 23.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 Abs. 4 anzuwenden ist. Danach werden die Erfordernisse nach Abs. 1 (eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulausbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 AHStG) u.a. für den Fall, dass keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis ersetzt.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass in Anwendung der Bestimmungen des § 12 GG sein Vorrückungsstichtag mit 15. Jänner 1972 bestimmt werde.
2.1. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er insbesondere vor, dass er bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid des LSR dargestellt habe, dass zum Erwerb der für seine Unterrichtstätigkeit notwendigen Spezialkenntnisse eine langjährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Althaussanierung und Althausrevitalisierung erforderlich gewesen sei. Er habe weiters darauf hingewiesen, dass die betreffenden Fachgebiete an keiner österreichischen Universität oder damit vergleichbaren Lehranstalt unterrichtet würden und auch nicht Gegenstand der Ziviltechnikerprüfung seien. Die entsprechenden Kenntnisse müssten daher neben der Ausbildung zum Ziviltechniker erworben werden. Der Erwerb dieser Kenntnisse mache einen Zeitaufwand erforderlich, der der durchschnittlichen Praxisdauer vor der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung entspreche. Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, habe die belangte Behörde einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren bei der Festlegung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt, welche sich je zur Hälfte aus einer zwingend gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 GG zu berücksichtigenden Ausbildungs- bzw. Praxiszeit und einer unter Berücksichtigung öffentlichen Interesses gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 GG angerechneten Vorpraxis zusammensetze. Der (voll angerechnete) Zeitraum von acht Jahren sei somit der durchschnittlichen Ausbildungs- und Praxisdauer vor Ablegung der Ziviltechnikerprüfung angeglichen worden. Es werde jedoch nicht berücksichtigt, dass er darüber hinaus die für seine Unterrichtstätigkeit notwendige Vorpraxis auf dem Gebiet der Althaussanierung und Althausrevitalisierung erwerben habe müssen. Er habe die außerhalb des Studiums liegende Dauer für den Erwerb seiner Kenntnisse und Befähigungen als Ziviltechniker sowie für den Erwerb seiner darüber hinausgehenden Spezialkenntnisse und Spezialbefähigungen, deren Einsatz im Unterricht gefordert werde, mit insgesamt elf Jahren bemessen. Dieser Zeitraum sei gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 sowie gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 zur Gänze (Unterstreichungen jeweils im Original) zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde lediglich einen Zeitraum von acht Jahren berücksichtigt habe, wäre sie jedenfalls gehalten gewesen, die durchschnittliche Praxisdauer vor Ablegung einer Ziviltechnikerprüfung zu erheben sowie festzustellen, welcher Zeitraum über die Praxisdauer hinaus dafür erforderlich gewesen sei, Spezialkenntnisse auf dem Fachgebiet der Althaussanierung und -revitalisierung zu erwerben. Diese Erhebungen wären durch Anfragen an seine gesetzliche Berufsvertretung, allenfalls durch ein berufskundliches Gutachten leicht zu führen gewesen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 GG ein Zeitraum von vier Jahren sowie gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. ein Zeitraum von insgesamt sieben Jahren bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen gewesen wäre.
2.2. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
In einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, mit weiteren Nachweisen) davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit oder ein Studium für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung ist, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt, und von besonderer Bedeutung ist, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufteilung einer Vortätigkeit in Voll- und Teilanrechnungszeiträume wiederholt bejaht (arg.:"insoweit"; vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1976, Zl. 973/74 = Slg NF Nr. 8993/A, oder vom 9. Jänner 1975, Zl. 1082/74 = Slg NF Nr. 8737/A). So kann bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten können daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065).
Zwar muss die besondere Bedeutung der Vortätigkeit nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein; wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0206).
Der Beschwerdeführer unterrichtet den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge die Fächer Bauaufnahme und Dokumentation (eine Wochenstunde), Bauerhaltung und Sanierung (vier Wochenstunden), Baukonstruktion (vier Wochenstunden), Bauzeichnen und Konstruktionsübungen (zehn Wochenstunden), Freihandzeichnen (vier Wochenstunden) sowie Zeichnen und Schrift (zwei Wochenstunden). Dass diese Fächerverteilung (einschließlich der Stundenzahl) im maßgebenden Beobachtungszeitraum (das ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221, oder vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, jeweils mwN) nicht gegeben gewesen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Althaussanierung und Althausrevitalisierung, mit denen der Beschwerdeführer die besondere Bedeutung seiner über den bereits voll angerechneten Zeitraum von acht Jahren hinausgehenden Vortätigkeit begründet, können dabei laut Lehrplan von vornherein nur in den Fächern Bauaufnahme und Dokumentation sowie Bauerhaltung und Sanierung zum Tragen kommen, was auch vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu seine Berufung) nicht in Abrede gestellt wurde. Der Anteil dieser Fächer an seiner Lehrverpflichtung ist aber mit etwa einem Viertel relativ gering. Es kann daher schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde der strittigen Vortätigkeit des Beschwerdeführers nicht in dem gesamten beantragten Ausmaß von drei Jahren und fünf Monaten besondere Bedeutung für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zuerkannt hat.
Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ohnedies eine insgesamt achtjährige Tätigkeit in der Privatwirtschaft zur Gänze bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurde, davon vier Jahre gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 GG (als Ernennungserfordernis gemäß Z. 23.1. Abs. 4 der Anlage 1 zum BDG 1979) und vier Jahre gemäß § 12 Abs. 3 GG, wobei die Anerkennung von - gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid zusätzlichen - fünf Monaten auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Erwerb von speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Althaussanierung und -revitalisierung zurückgeht.
Die besondere Bedeutung einer mehr als achtjährigen Praxiszeit als Architekt für die Tätigkeit eines Lehrers an einer HTBLA bedürfte einer speziellen Begründung. Eine solche vermochte der Beschwerdeführer letztlich weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde aufzuzeigen. Vielmehr hat er sich stets auf die durchschnittliche Ausbildungs- und Praxisdauer vor Ablegung der Ziviltechnikerprüfung berufen, die er mit acht Jahren bemisst und zu der seiner Auffassung nach die Zeit für den Erwerb von Kenntnissen, die nicht Bestandteil dieser Prüfung sind (in seinem Fall auf dem Gebiet der Althaussanierung und - revitalisierung), noch hinzuzurechnen wäre. Die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung und damit auch die hiefür zu erfüllenden Voraussetzungen stellen aber kein nach § 12 Abs. 3 GG maßgebliches Kriterium dar. Die besondere Bedeutung einer Vorverwendung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf die konkrete dienstliche Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu klären; welche Bedeutung dieser Vorverwendung für eine Prüfung zur Erlangung einer Berufsbefähigung (hier: Ziviltechnikerprüfung) zukommt, ist unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG daher unerheblich.
Aus diesem Grund geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers betreffend Erhebung der durchschnittlichen Praxisdauer vor Ablegung einer Ziviltechnikerprüfung und Feststellung des darüber hinaus zum Erwerb von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Althaussanierung und -revitalisierung erforderlichen Zeitraumes ins Leere.
Im Übrigen ist der Zeitraum der Vollanrechnung bei der gegebenen Sachlage nur als Berechnungsgröße zu sehen; ob er berechnungsmäßig am Anfang, am Ende oder in der Mitte der privaten Vortätigkeiten situiert wird, ist bedeutungslos (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit vor der Erlangung der Berufsbefugnis als Architekt zur Gänze voll angerechnet hat, die Zeit als selbständiger Architekt, die laut Vorbringen des Beschwerdeführers der Aneignung von Kenntnissen im Bereich der Althaussanierung und -revitalisierung gedient hat, hingegen nur im Ausmaß von fünf Monaten berücksichtigt hat. Die nähere Zuordnung der voll angerechneten Zeiten zu den einzelnen Abschnitten der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ist vielmehr offen geblieben; vier Jahre Vortätigkeit zusätzlich zu den vier als Ernennungserfordernis voranzusetzenden Praxisjahren als Architekt konnten aber im Beschwerdefall jedenfalls als ausreichend angesehen werden, um die für den Unterricht erforderlichen und verwertbaren Kenntnisse sowohl auf den "klassischen" Gebieten der Architektur als auch im Bereich der Althaussanierung und Althausrevitalisierung zu erlangen.
Stand aber die volle Anrechnung nur eines Teiles der privaten Vortätigkeit aus diesen Gründen im Einklang mit dem Gesetz, war auf die Bedeutung der vierjährigen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen Zeit als Vertragslehrer (mit einer gleichartigen Lehrverpflichtung wie im späteren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) nicht weiter einzugehen, zumal dies von der belangten Behörde nur als Zusatzargument verwendet wurde (zur Bedeutung einer solchen Fallkonstellation im Fall der Lehrtätigkeit siehe insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, sowie vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054).
Da sich die Beschwerde daher im Ergebnis als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 20. Februar 2002
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